TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/20 VGW-242/002/RP12/11816/2018

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Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §16 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn B. A. vom 06.09.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, …, vom 13.08.2018, Zahl MA 40 - …,

zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 13.08.2018 zur Zl. MA 40 - … den Antrag des Beschwerdeführers vom 01.06.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), abgewiesen.

Zum Ermittlungsverfahren wurde dabei ausgeführt wird folgt:

„Zur Klärung Ihrer Ansprüche wurde, am 27.06.2018, ein Termin für 12.07.2018 (1.Termin), zur persönlichen Vorsprache für Frau A. C., Herrn B. und Herrn D. vergeben. Auf Ihren Wunsch hin wurde der Termin auf den 30.07.2018 verschoben.

Am 30.07.2018 (2.Termin) waren nur Frau A. C. und Herr D. anwesend, sowie waren die verlangten Unterlagen weder vollständig bzw. unzureichend vorhanden (z.B.: Passkopien der ersten Seite, jedoch keine Originale). Herr A. B. war zum vereinbarten Termin nicht anwesend. Sie haben mitgeteilt, dass er momentan aufgrund einer Krankheit nicht mitkommen konnte. Eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung war jedoch nicht vorhanden.

Es wurde ein erneuter Termin am 13.08.2018 (3.Termin) vergeben. Diesen konnten Sie ebenfalls nicht einhalten, da Sie am 12.08.2018 schriftlich (per Mail via Mobiltelefon) mitgeteilt haben, dass Sie weiterhin krank sind.

Es wurde bis dato keine der aufgeforderten Unterlagen vorgelegt, sowie keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung von Herrn A. B., mit einem aktuellen Ausstellungsdatum, zugesendet. Ihr Antrag war folglich abzuweisen.“

Begründend wurde ergänzend u.a. dazu ausgeführt, dass mit Schreiben vom 30.07.2018 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) die Aufforderung ergangen sei, bis zum 13.08.2018 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung sei nicht bzw. zur Gänze nachgekommen.

Es seien folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt worden:

„Aktuell gültige Reisepässe von folgenden Personen (keine Kopien nur Originale):

-        A. C. (Pass gültig von 07.02.2013 bis 06.02.2023)

-        A. B. (Pass gültig von 07.02.2013 bis 06.02.2023)

-        A. D.

-        A. E.

-        A. F.

-        A. G.

- A. H. (alter Pass gültig von 07.02.2013 bis 06.02.2018, sowie aktuell gültiger Pass ab 07.02.2018 bis laufend)

Hinweis: sollten Sie in der letzten Zeit neue Pässe ausgestellt bekommen haben, so sind die alten Pässe ebenfalls mitzunehmen

NETTO-Lohnzettel inkl. Sonderzahlungen, der Firma K., für die Monate 11/2017, 12/2017, 01/2018, 02/2018, 03/2018 und 05/2018.

Bezüglich des Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L. folgende Unterlagen:

- Anmeldebestätigung der WGKK

- NETTO-Lohnzettel inkl. Sonderzahlungen für den Monat 06/2018

NETTO-Lohnzettel inkl. Sonderzahlungen, der Firma M., für die Monate 11/2017, 12/2017, 01/2018, 02/2018, 03/2018, 05/2018 und 06/2018

Aktuell gültige Schulbesuchsbestätigung/Schulnachricht (Zeugnis) von folgenden Personen:

- A. D.

- A. F.

- A. G.

- A. H.“

Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.

Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde, in welcher diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt wird, dass für alle Termine eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorliege. Die Ehegattin sei mit dem Sohn persönlich am 30.07.2018 erschienen und sei man nicht bereit gewesen, den Krankenstand und die im Ermittlungsverfahren angegebenen Gründe entgegen zu nehmen. Lediglich die Reisepässe seien nicht vorhanden gewesen. Nettolohnzettel und Zeugnisse sowie eine Krankmeldung seien vorhanden gewesen, doch habe man sich geweigert diese anzunehmen.

Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG lauten auszugsweise wie folgt:

§ 16.

Ablehnung und Einstellung der Leistungen

(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder

2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder

3. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch verwaltungsbehördlich oder gerichtlich verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,

ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.

(2) Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.

(3) Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.

Im Verfahren war zu klären, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 16 WMG nachgekommen ist.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie den durchgeführten Ermittlungen ergibt sich folgender verfahrensrelevanter und als erwiesen festgestellter Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer und seiner Familie wurden zuletzt Leistungen der Wiener Mindestsicherung bis zum 04.07.2018 zuerkannt. Bereits am 01.06.2018 wurde ein neuer Antrag auf Wiener Mindestsicherung (und Mietbeihilfe) eingebracht.

Mit Schreiben vom 27.06.2018 wurde der Beschwerdeführer, seine Ehefrau C. A. sowie sein Sohn D. A. für den 12.07.2018 zur Klärung der Ansprüche gemäß § 16 WMG vorgeladen.

Dabei wurden sie aufgefordert nachstehende Unterlagen vorzulegen:

„Aktuell gültige Reisepässe von folgenden Personen (keine Kopien nur Originale):

-        A. C. (Pass gültig von 07.02.2013 bis 06.02.2023)

-        A. B. (Pass gültig von 07.02.2013 bis 06.02.2023)

-        A. D.

-        A. E.

-        A. F.

-        A. G.

- A. H. (alter Pass gültig von 07.02.2013 bis 06.02.2018, sowie aktuell gültiger Pass ab 07.02.2018 bis laufend)

Hinweis: sollten Sie in der letzten Zeit neue Pässe ausgestellt bekommen haben, so sind die alten Pässe ebenfalls mitzunehmen

NETTO-Lohnzettel inkl. Sonderzahlungen, der Firma K., für die Monate 11/2017, 12/2017, 01/2018, 02/2018, 03/2018 und 05/2018.

Bezüglich des Beschäftigungsverhältnis bei der Firma L. folgende Unterlagen:

- Anmeldebestätigung der WGKK

- NETTO-Lohnzettel inkl. Sonderzahlungen für den Monat 06/2018

NETTO-Lohnzettel inkl. Sonderzahlungen, der Firma M., für die Monate 11/2017, 12/2017, 01/2018, 02/2018, 03/2018, 05/2018 und 06/2018

Aktuell gültige Schulbesuchsbestätigung/ Schulnachricht (Zeugnis) von folgenden Personen:

- A. D.

- A. F.

- A. G.

- A. H.“

Mit Schreiben vom 13.07.2018 gemäß § 16 WMG erfolgte (auf Wunsch des Beschwerdeführers) eine neuerliche Vorladung für den 30.07.2018
(1. Fristverlängerung). Die vorzulegenden Unterlagen blieben unverändert.

Zum Termin am 30.07.2018 sind lediglich seine Ehefrau sowie sein Sohn erschienen. Die Unterlagen wurden nicht vollständig vorgelegt, u.a. hatte die Ehefrau lediglich die Kopien der 1. Seiten der Reisepässe bei sich.

Mit Schreiben vom 30.07.2018 gemäß § 16 WMG erfolgte eine neuerliche Vorladung für den 13.08.2018 (2. Fristverlängerung). Die vorzulegenden Unterlagen blieben auch hier unverändert.

Am 12.08.2018 gab der Beschwerdeführer schriftlich (per E-Mail) bekannt, dass er sich nach wie vor im Krankenstand befinde und er noch auf einige Dokumente warte und ersuchte um neuerliche Terminverschiebung für alle drei Personen. Belege für seine Angaben hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht beigelegt. Aus welchen Gründen seine Ehefrau sowie sein Sohn den Termin nicht wahrnehmen könnten, gab der Beschwerdeführer dabei nicht an.

Der Termin am 13.08.2018 wurde weder vom Beschwerdeführer, noch seiner Ehefrau, noch seinem Sohn wahrgenommen.

Die Behörde hat sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Erst am 03.09.2018 legt der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache (ABl. 179) eine Krankmeldung, ausgestellt am 14.08.2018, rückwirkend ab dem 13.08.2018, vor. Er gibt diverse Unterlagen ab, u.a. die Kopien der 1. Seiten der Reisepässe seiner Familie.

Ein Verhinderungsgrund, weshalb weder seine Ehefrau noch sein Sohn den Termin am 13.08.2018 wahrnehmen konnten, ist weder aktenkundig, noch wird einer angegeben.

Am 04.09.2018 wird der Beschwerdeführer (laut Aktenvermerk) telefonisch darauf hingewiesen, dass sämtliche Seiten der Reisepässe in Kopie vorzulegen sind. Dabei wird der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Reisepässe derzeit verschwunden seien. (ABl. 180)

Bis auf die Reisepässe wurde der belangten Behörde ein Konvolut an Unterlagen am 04.09.2018 (Eingangsvermerk) nachgereicht.

Der Beschwerdeführer hat für sich und seine Familie am 06.09.2018 einen neuen Antrag gestellt und wurden bereits wieder Leistungen der Wiener Mindestsicherung ab dem 06.09.2018 zuerkannt.

Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien vom 10.01.2019 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom 12.02.2019 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Das Schreiben wurde am 19.02.2019 (durch Hinterlegung) rechtswirksam zugestellt.

Innerhalb der festgesetzten Frist von zwei Wochen erfolgte keine Reaktion. Erst am 12.03.2019 langte eine Stellungnahme per E-Mail ein. Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bereits alle Erlebnisse geschildert habe. Die Tasche mit den Originalreisepässen sei verloren gegangen.

Der festgestellte Sachverhalt ist wie folgt zu beurteilen:

Vorweg wird festgestellt, dass die geforderten Unterlagen notwendig waren, um die Ansprüche des Beschwerdeführers und seiner Familie prüfen zu können.

Die Schreiben gemäß § 16 WMG vom 27.06.2018, 13.07.2018 und 30.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und seinem Sohn D. nachweislich zugestellt. Die darin angeführten behördlichen Fristen zur Erbringung der Unterlagen bzw. zur persönlichen Vorsprache waren mehr als angemessen. Auf die Folgen bei Nichtbeachtung wurde in den Schreiben ebenfalls hingewiesen. Die Aufforderungen waren klar und deutlich bezüglich der vorzulegenden Unterlagen formuliert.

Den letzten Termin am 13.08.2018 hat weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau noch sein Sohn wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat zwar einen Tag vorher bekanntgegeben, dass er krank sei, einen Beleg (Krankmeldung) hierfür hat er allerdings zu diesem Zeitpunkt nicht beigebracht. Angaben weshalb weder seine Frau noch sein Sohn den Termin wahrnehmen können, hat er ebenso nicht gemacht.

Der Beschwerdeführer hat erst anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 03.09.2018, also nach Ablauf der Frist, u.a. die Krankmeldung abgegeben. Im Zuge eines Telefonates wurde auch ausgeführt, dass die Reisepässe derzeit verschwunden seien.

Dieser Sachverhalt ist wie folgt zu beurteilen:

Ein Antrag auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung ist u.a. dann abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. Angaben nicht macht.

Dazu ist anzumerken, dass das Vorbringen eines etwaigen Verhinderungsgrundes von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen und innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist vorzubringen ist. D.h. innerhalb der Frist, in welcher auch die Unterlagen vorzulegen sind. In diesem Fall wäre die letzte Frist bis 13.08.2018 gelaufen.

Wie sich aus der Aktenlage ergibt, hat der Beschwerdeführer erst am 03.09.2018 seinen für sich am 12.08.2018 vorgebrachten Verhinderungsgrund (krank) zur Wahrnehmung des Termins am 13.08.2018 durch nachträgliche Vorlage der Krankmeldung bescheinigt. Weder für seine Ehefrau noch für seinen Sohn wurde ein Verhinderungsgrund vorgebracht und lässt sich auch ein solcher aus dem Akteninhalt nicht erkennen. Die Unterlagen (mit Ausnahme der Reisepässe bzw. der vollständigen Kopien der Reisepässe) wurden erst Anfang September nachgereicht und auch erst zu diesem Zeitpunkt ausgeführt, dass die Vorlage der Reisepässe bzw. Kopien der vollständigen Reisepässe nicht möglich sei, da diese derzeit verschwunden wären. Dieser Verhinderungsgrund wurde vom Beschwerdeführer somit erst nachträglich bekanntgegeben.

Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderungen und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit jedenfalls bis zum 13.08.2018 nicht vollständig nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor.

Die Abweisung des Antrages auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgte im gegenständlichen Fall somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Die Abweisung wirkt bis zum Neuantrag vom 06.09.2018, aufgrund dessen (mit Bescheid vom 22.11.2018) Leistungen nach dem WMG zuerkannt wurden. Für die Zeit der Ablehnung ist eine Nachzahlung nicht möglich (vgl. § 16 Abs. 1 vorletzte Satz WMG).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Mitwirkungspflicht; Frist; Angemessenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.002.RP12.11816.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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