Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.03.2019Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Die Frage der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Kalkulation muss von der Antragsgegnerin für das für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommende Angebot geprüft werden (§ 123 Abs. 2 BVergG 2006) und kann eine solche Prüfung nicht über die Bestandsfestigkeit von Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen auf wirksame Weise auf einzelne Aspekte der Kalkulation eingeschränkt werden.
Schlagworte
Nachprüfungsantrag; Auswahlentscheidung; Angebotsprüfung; Angemessenheit der Preise; Kalkulation; Plausibilitätsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Bestandsfestigkeit; Ausschreibungsunterlagen; Auslegung; Vergabeakt; vollständige Aktenvorlage; DokumentationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.077.1621.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019