Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.03.2019Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Die Bestandsfestigkeit von Ausschreibungsunterlagen hat dort ihre Grenzen, wo eine Kalkulation tatsächlich betriebswirtschaftlich nicht plausibel und nicht nachvollziehbar wird, sodass eine tatsächlich betriebswirtschaftlich nicht plausible und nicht nachvollziehbare Kalkulation nicht über die Bestandsfestigkeit von Ausschreibungsunterlagen als jedenfalls betriebswirtschaftlich plausibel und nachvollziehbar gelten kann.
Schlagworte
Nachprüfungsantrag; Auswahlentscheidung; Angebotsprüfung; Angemessenheit der Preise; Kalkulation; Plausibilitätsprüfung; Nachvollziehbarkeit; Bestandsfestigkeit; Ausschreibungsunterlagen; Auslegung; Vergabeakt; vollständige Aktenvorlage; DokumentationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.077.1621.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019