Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z1Rechtssatz
Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (vgl VwGH 2004/18/0378).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Zweckänderungsantrag; Erwerbstätigkeit; Schlüsselkraft; Gutachten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.927.001.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019