Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2019Norm
NAG 2005 §8 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Gesetzgeber stellt gemäß § 24 AuslBG darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl VwGH, 2013/22/0172). […] Dieser Impuls muss jedenfalls durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen (vgl VwGH 2005/18/0525).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Zweckänderungsantrag; Erwerbstätigkeit; Schlüsselkraft; Gutachten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.927.001.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019