Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2019Norm
FSG 1997 §4 Abs1Rechtssatz
Beschwerden gegen die Anordnung einer Nachschulung haben ex lege keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs 3 dritter Satz FSG). Ein Ausschluss derselben durch die Behörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Durch einen dennoch ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde liegt keine Rechtsverletzung vor (vgl VwGH 2001/11/0287).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probezeit; Nachschulung; aufschiebende Wirkung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1313.001.2018Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019