RS Lvwg 2019/3/21 LVwG-AV-1313/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

FSG 1997 §4 Abs1
FSG 1997 §4 Abs3
FSG 1997 §4 Abs6 Z2a
KFG 1967 §102 Abs3

Rechtssatz

Beschwerden gegen die Anordnung einer Nachschulung haben ex lege keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Abs 3 dritter Satz FSG). Ein Ausschluss derselben durch die Behörde ist gesetzlich nicht vorgesehen. Durch einen dennoch ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde liegt  keine Rechtsverletzung vor (vgl VwGH 2001/11/0287).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Probezeit; Nachschulung; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1313.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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