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83 Naturschutz Umweltschutz;Norm
AWG 1990 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des RS in M, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Seekirchen, Wallerseestraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Oktober 1998, Zl. 16/01-514/3-1998, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. Jänner 1998 trug die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 "in Verbindung mit § 18 Abs. 2 und § 17 Abs. 3" AWG die Beseitigung des auf einem näher bezeichneten Grundstück "abgelagerten Sonderabfalles in Form von" 18 näher bezeichneten Fahrzeugen unter gleichzeitiger Vorlage des Entsorgungsnachweises durch ein befugtes Unternehmen bis 20. Februar 1998 auf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit dem Vorbringen, dass die genannten Autos nicht auf seinem Grund stünden, sondern dort nur abgestellt würden, um sie zu entsorgen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die Vorlage des Entsorgungsnachweises durch ein befugtes Unternehmen bei der BH bis 1. Dezember 1998 verlängert wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, es habe sich aus einer Befragung sowohl des Beschwerdeführers als auch des Eigentümers des betroffenen Grundstückes ergeben, dass der Grundstückseigentümer das Abstellen von Autowracks bzw. Gebrauchtwagen aus dem Bereich des gesamten Gemeindegebietes kostenlos gestattet und den Platz dem Unternehmen des Beschwerdeführers für die weitere Bearbeitung bzw. Entsorgung der Wracks zur Verfügung gestellt habe. Da die angeführten Autos abgestellt worden seien, um sie zu entsorgen, liege der subjektive Abfallbegriff vor, weil sich der Beschwerdeführer als Inhaber dieser Autos dieser entledigen wolle. Anlässlich eines Ortsaugenscheines vom 6. November 1997 sei vom Amtssachverständigen für Abfalltechnik festgestellt worden, dass bei einem hellblauen VW-Golf im Motorraum Vernässungen vorlägen und diese zu einer Bodenverunreinigung führten. Es handle sich dabei um Flüssigkeiten, die in der Verordnung über die Festsetzung von gefährlichen Abfällen enthalten seien, weshalb aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden könne, dass das gesamte Altkraftfahrzeug als gefährlicher Abfall einzustufen sei. Des Weiteren habe der Amtssachverständige für Abfalltechnik festgestellt, dass sich im Motorraum von zwei Autos der Marke Mazda 323 noch die Batterie, die Bremsflüssigkeit und das Motoröl befunden hätten. In einem der beiden Fahrzeuge sei auch noch die Kühlerflüssigkeit enthalten gewesen. Es bestehe daher bei weiterer unsachgemäßer Lagerung die Gefahr einer Kontamination des Erdreiches. Es habe die Berufungsbehörde auf die Durchführung eines Ortsaugenscheins verzichtet, weil dieser nur zur Feststellung darüber gedient hätte, ob jetzt andere Altfahrzeuge auf dem Grundstück gelagert seien. Dass die im Spruch des Erstbescheides angeführten 18 Altautos bzw. Autowracks zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Grundstück gelagert gewesen seien, bestreite der Beschwerdeführer nicht. Insoweit der Beschwerdeführer der Berufung einen Begleitschein für gefährlichen Abfall durch einen Transporteur beigelegt habe, habe er nicht nachgewiesen, dass es sich bei den sieben danach entsorgten Altautos um solche gehandelt habe, die im Spruch des Erstbescheides genannt gewesen seien. Durch das Gutachten des Amtssachverständigen für Abfalltechnik sei klargestellt, "dass es sich um gefährlichen Abfall" handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben des gegen ihn ergangenen Beseitigungsauftrages als verletzt anzusehen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Voraussetzungen für seine Heranziehung als Verpflichteter eines abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrages nach § 32 Abs. 1 AWG. Wie die belangte Behörde selbst festgestellt habe, habe der Grundstückseigentümer das kostenlose Abstellen von Altautos und Autowracks für das gesamte Gemeindegebiet auf seinem Grundstück gestattet, während der Beschwerdeführer nur das Recht gehabt habe, bei Bedarf einzelne Altautos auszuschlachten. Die ausgeschlachteten Autos habe er ordnungsgemäß entsorgt. Auf das Abstellen von weiteren Altautos auf dem betroffenen Grundstück habe der Beschwerdeführer aber keine Einflussmöglichkeit gehabt. Es habe die belangte Behörde die gebotenen Ermittlungen zur Frage unterlassen, wer die betroffenen Fahrzeuge auf dem Grundstück tatsächlich abgestellt hatte.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht, weil sich aus dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt aus den vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigten Gründen keine ausreichende Grundlage dafür ergibt, den Beschwerdeführer hinsichtlich sämtlicher im Spruch der BH aufgezählter Kraftfahrzeuge als rechtlich geeigneten Adressaten eines abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrages anzusehen. Von einem Abstellen aller betroffener Kraftfahrzeuge durch den Beschwerdeführer auf dem Grundstück scheint die belangte Behörde nach den undeutlichen Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ausgegangen zu sein. Inwiefern der Beschwerdeführer aber zur Beseitigung solcher Kraftfahrzeuge zu verhalten wäre, an denen er nicht tätig geworden war, wird im angefochtenen Bescheid nicht erläutert; die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Ausschlachtung sämtlicher im Spruch des Erstbescheides genannter Kraftfahrzeuge in Angriff genommen hätte.
In der Beurteilung der Kraftfahrzeuge als gefährliche Abfälle wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Festsetzungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 227/1997, anzuwenden haben.
Da die Begründung des angefochtenen Bescheides ihrer dargestellten Unzulänglichkeit wegen den Verwaltungsgerichtshof außer Stande setzt, den angefochtenen Bescheid dahin zu überprüfen, ob er das vom Beschwerdeführer als verletzt geltend gemachte Recht tatsächlich verletzt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070183.X00Im RIS seit
20.11.2000