Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
VwGVG 2014 §17Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Eingabe des Herrn
A, ***, *** (UNGARN), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 09.01.2019, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), folgenden
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 09.01.2019, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) sowie vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) iVm § 26 Abs. 1 Z. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) zur Last gelegt und wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von je € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 20 Stunden), insgesamt sohin € 8.000,-- verhängt. Als Verfahrenskosten wurden € 800,-- vorgeschrieben. Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses in die ungarische Sprache war angeschlossen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Akteninhalt zu Folge dem Beschwerdeführer am 4.2.2019 zugestellt.
Am 04.02.2019 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers per E-Mail ein, welches in ungarischer Sprache verfasst war.
Mit Vorlageschreiben vom 5.2.2019 wurde von der Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.
Mit Schreiben vom 12.02.2019 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG auf, sein Schreiben zum einen dahingehend zu verbessern, dass dieses in deutscher Sprache binnen einer Frist von drei Wochen vorgelegt werde, und zum anderen dieses gegebenenfalls dahingehend zu verbessern, dass die Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 VwGVG ergänzt werden. Weiters wurde er aufgefordert anzugeben, ob er die Beschwerde im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschaft B Bt. erhebt. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer samt einer Übersetzung desselben in die ungarische Sprache am 22.2.2019 zugestellt.
Mit Hinweis darauf, dass gemäß Art 8 Abs 1 B-VG die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich sei, und diese daher auch für Eingaben an das Verwaltungsgericht zu verwenden sei, wurde die Verbesserung gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Dem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer weder innerhalb der ausdrücklich eingeräumten Frist noch bis zum Entscheidungszeitpunkt nach.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren und besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf die Verwendung einer Fremdsprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde (VwGH vom 20.6.2017, Ra 2016/01/0288). Ein Fall der Zulassung einer weiteren Sprache als Amtssprache (Minderheitenrecht) liegt hier nicht vor.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Mit Schreiben vom 12.02.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, sein Schreiben im aufgezeigten Sinn zu verbessern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer binnen der eingeräumten angemessenen Frist nicht nach.
Da das vom Beschwerdeführer eingebrachte Anbringen nicht in deutscher Sprache verfasst war und er dem Auftrag zur Behebung dieses Mangels nicht nachgekommen ist, war dieses als unzulässig zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlet es an einer Rechtsprechung noch ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Amtssprache; Übersetzung; Verbesserung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.292.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019