Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.04.2019Norm
VwGVG 2014 §17Rechtssatz
Schriftliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren und es besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf die Verwendung einer Fremdsprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/01/0288), sofern nicht ein Fall der Zulassung einer weiteren Sprache als Amtssprache (Minderheitenrecht) vorliegt.
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Amtssprache; Übersetzung; Verbesserung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.292.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019