Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2189466-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.08.2017, Zl. II/4-DZ/16-7413447010, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte erforderliche Ausbildungsnachweis als fristgerecht vorgelegt anerkannt wird.
II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017 gewährte diese Direktzahlungen in der Höhe von € 30.876,25. Dem Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wurde stattgegeben. Mit Änderungsbescheid vom 12.05.2017 wurden geringstfügige Änderungen ausgesprochen.
3. Mit angefochtenem Änderungsbescheid der AMA vom 30.08.2017 gewährte diese Direktzahlungen in der Höhe von € 28.062,53. Der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wurde nunmehr abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der erforderliche Ausbildungsnachweis gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013 und § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sei nicht erbracht worden und erfülle nicht die erforderlichen Voraussetzungen.
4. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, der erforderliche Ausbildungsnachweis sei erbracht worden, da die Prüfung am 22.05.2017 abgelegt worden sei. Bewirtschaftungsbeginn sei der 01.04.2015 gewesen, nachdem die Vorbewirtschafterin in Pension gegangen sei. Die "Junglandwirtin" hat die Bewirtschaftung an der Seite ihres Ehemannes aufgenommen. Durch außergewöhnliche Umstände, nämlich die Betreuung der pflegebedürftigen Tante in Kombination mit der Erziehung zweier schul- bzw. kindergartenpflichtiger Kinder und die Mehrbelastung im Zuge der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit könne der geforderte Ausbildungszeitraum von 2 auf 3 Jahre verlängert werden.
5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsfrist könne nicht anerkannt werden, da er nicht innerhalb von 2 Jahren gestellt worden sei. Die Ausbildung sei somit zu spät abgeschlossen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Im Rahmen der Abgabe des Mehrfachantrags-Flächen 2016 beantragte die BF u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie für die "Junglandwirtin" XXXX .
Diese nahm die Bewirtschaftung ihres Betriebes mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2015 an der Seite ihres Ehemannes auf. Die anspruchsberechtigte Person der BF absolvierte ihre Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter ab Herbst 2016 und schloss diese Ausbildung mit 22.05.2017 ab.
Der AMA wurde mit E-Mail vom 19.09.2016 mitgeteilt, dass die "Junglandwirtin" ihre Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter mit 04.10.2016 beginnt. Aus der Homepage der landwirtschaftlichen Schule ist klar ersichtlich und entspricht dies auch den Ausbildungsabläufen bei derartigen Kursen an anderen landwirtschaftlichen Schulen, dass die Ausbildung zum Facharbeiter im Mai (oder sogar erst Juni) des Folgejahres abgeschlossen wird.
Die Junglandwirtin hatte seit Aufnahme ihrer Bewirtschaftung 2 schul- bzw. kindergartenpflichtige Kinder sowie eine pflegebedürftige Tante zu betreuen. In diese Zeit fällt auch die Pensionierung der Vorbewirtschafterin und somit der Bewirtschafterwechsel und ein Sterbefall in der Familie (Ehemann der pflegebedürftigen Tante).
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der eingebrachten Beschwerde und erweisen sich als unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
[...]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde auf der Rechtsgrundlage von Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Unbestritten hat die BF in Person der "Junglandwirtin" XXXX die erforderliche landwirtschaftliche Ausbildung nicht innerhalb der 2-Jahres-Frist, die durch § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 vorgegeben wird, absolviert. Die Frist von zwei Jahren, die mit der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die BF am 01.04.2015 zu laufen begonnen hat, lief nämlich am 01.04.2017 ab und erfolgte die Ablegung der erforderlichen Prüfung erst am 22.05.2017 und somit jedenfalls verspätet.
Zu klären war aber, ob die mit der Novelle BGBl. II Nr. 387/2016 eingeführte Möglichkeit, die 2-Jahres-Frist nach Antrag in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken, vorliegend greift.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:
a) Tod des Begünstigten;
b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;
c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;
d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;
e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;
f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.
Aus Warte des BVwG besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der nationale Verordnungsgeber im Rahmen des § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 nicht an dieser Regelung anknüpfen wollte.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "höheren Gewalt" im Sinn der Judikatur des EuGH zu den Agrarverordnungen nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinn von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind); vgl. dazu VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086.
Als außergewöhnliche Umstände können grundsätzlich nur Ereignisse betrachtet werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vgl. in diesem Sinn Nds. OVG, Beschl. v. 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3/2011, 102 ff).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines entsprechenden Ausbildungsnachweises gewährleisten soll, dass der antragstellende Junglandwirt, um in den Genuss einer zusätzlichen Förderung zu kommen, die Voraussetzungen für die fachgerechte Bewirtschaftung seines Betriebes erfüllt; vgl. dazu ausführlich BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1/10E. Dieses Erfordernis sollte naturgemäß bereits vor Bewirtschaftungsbeginn erfüllt sei. Dessen ungeachtet wurde seitens des nationalen Verordnungsgebers eine Nachfrist von zwei Jahren vorgesehen, die nach Maßgabe der o.a. Novelle in Ausnahmefällen noch einmal um ein Jahr verlängert werden kann.
Es spricht Vieles dafür, die Pflege eines Angehörigen, die Erziehung der schul- und kindergartenpflichtigen Kinder, den Bewirtschafterwechsel oder den Sterbefall in der Familie jeweils für sich genommen nicht als einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände i.S.d. angeführten Bestimmungen zu betrachten. Im vorliegenden Fall kann der BF jedoch zugutegehalten werden, dass sie die zumutbaren Schritte unternommen hat, um in angemessener Zeit die erforderliche Ausbildung trotz der familiär bedingten Schwierigkeiten zu erwerben. Durch die kumulative Wirkung der schwierigen Umstände kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen. Die diesbezüglichen Angaben der BF haben sich - wie oben ausgeführt - als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint im vorliegenden Fall vertretbar, den Ausbildungsnachweis als fristgerecht erbracht zu betrachten, ohne dass dabei der Sinn der Regelung vollständig unterlaufen würde.
Der Umstand, dass seitens der BF kein expliziter Antrag auf Verlängerung gestellt wurde, tritt in den Hintergrund, zumal im vorliegenden Fall bereits aus der vorgelegten Schulnachricht geschlossen werden kann, dass der Abschluss der Ausbildung nicht binnen zwei Jahren erfolgen konnte.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildung, außergewöhnliche Umstände, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2189466.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019