Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W179 2162833-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom XXXX , XXXX , betreffend die flugmedizinische Tauglichkeit der Klassen 1, 2 und LAPL, zu Recht erkannt:
SPRUCH:
A) Beschwerde:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B) Revision:
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Vorauszuschicken ist, der Beschwerdeführer macht während des behördlichen als auch hiergerichtlichen Verfahrens unzählige Eingaben - bei der belangten Behörde und dem im Administrativverfahren gutachtenden Psychiater - durch Telefonanrufe, E-Mails und SMS-Nachrichten, die ihrem Wortlaut nach abwechselnd höflich und dann wieder (zum Teil äußerst) entgleisend sind (bis zu persönlichen Beschimpfungen), um sich in einer späteren Eingabe dafür wieder zu entschuldigen und höflich aufzutreten.
So wurde der gutachtende Psychiater (nach Erstattung seines Gutachtens) vom Beschwerdeführer angerufen, wobei dieser zu ihm sagte: " XXXX ."
Weiters ruft der Beschwerdeführer unter anderem bei der belangten Behörde an, und verlangt den XXXX
Oder gibt dieser der Behörde per E-Mail bekannt: " XXXX ."
Mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers sind aktenkundig, so auch eine vom XXXX .
2. Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr XXXX .
3. In den darauffolgenden Jahren rief der Beschwerdeführer immer wieder die besagte Firma mit unterschiedlichen Begehren an ( XXXX ). Am XXXX rief der Beschwerdeführer erneut bei XXXX an, das Gespräch erfolgte auf Englisch, in welchem er Nachstehendes aussprach, das vom Dienstgeber im Zuge der am XXXX erfolgten polizeilichen Anzeige wegen XXXX wie folgt übersetzt wurde:
" XXXX .
XXXX ."
4. Noch am selben Tag der Anzeige wurde an der Wohnadresse des Beschwerdeführers mit Unterstützung XXXX .
5. Der XXXX zeigte den soeben beschriebenen Vorfall ebenso bei der belangten Behörde einen Tag später an.
6. Mit Mandatsbescheid vom XXXX 1.) erklärte die belangte Behörde das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung für ungültig, 2.) setzte sie die Berufslizenz des Beschwerdeführers bis zur endgültigen Klärung der medizinischen und charakterlichen Tauglichkeit aus, und sprach 3.) aus, dass der Beschwerdeführer bis zur abschließenden flugmedizinischen Beurteilung durch die belangte Behörde nicht berechtigt ist, die Rechte aus seiner Privat-Piloten-Lizenz auszuüben und trug dem Beschwerdeführer auf, sein Tauglichkeitszeugnisses unverzüglich im Original an die Behörde zu retournieren.
7. Da der Beschwerdeführer trotz Ladungsbescheides zur behördlichen Einvernahme bei einem flugmedizinischen Sachverständigen einen Termin für eine Untersuchung und damit Ausstellung eines (neuen) flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses machte, untersagte die Behörde dem Arzt die beantragte Untersuchung wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens.
8. Am XXXX erstellte eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Allgemeine Psychologie sowie für Flugpsychologie, die bei der am selben Tag durchgeführten behördlichen Einvernahme des Rechtsmittelwerbers anwesend war, zu diesem nachstehendes Kurzgutachten: " XXXX ."
9. In der Folge erstattete ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie und Psychiatrie sowie psychotherapeutische Medizin - nach Einholung eines MRT-Schädel- als auch EEG-Befundes und zweimaliger Untersuchung des Beschwerdeführers - Befund und Gutachten zu diesem. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen AMC festlegen, dass bei Vorliegen einer psychischen Störung mit XXXX eine Flugtauglichkeit medizinisch nicht befürwortet werden kann. "Eine derartige Störung liegt bei dem Untersuchten [Name des Beschwerdeführers] ohne Zweifel vor, die Erteilung einer flugmäßigen Tauglichkeit ist daher nervenärztlicherseits nicht zu befürworten."
10. Nach zahlreichen Anrufen und Eingaben per E-Mail des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde stellte diese mit dem angefochtenen Bescheid die flugmedizinische Untauglichkeit des Beschwerdeführers für die Klassen 1, 2 und LAPL fest.
Begründend führte der Bescheid aus, der Beschwerdeführer weise folgende die Sicherheit der Luftfahrt beeinflussenden Diagnosen auf:
" XXXX . [Tipp- bzw Grammatikfehler im Original].
Auf dem Boden dieser Erkrankung sei der Beschwerdeführer somit nach MED.B.055 iVm AMC1.MED.B.055 (a) (b) (d) (e) (f) (g) und AMC2.MED.B.055 (a) (c) und MED.B.060 (a) iVm AMC1. und 2. MED.B.060 und MED.B.095 iVm AMC11.MED.B.095 (b) (d) und AMC12.MED.B.095 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als flugmedizinischen untauglich für die Klassen 1, 2 und LAPL zu bewerten.
11. Mit E-Mail vom XXXX erhebt der Beschwerdeführer "Einspruch", er möchte ein zweites Gutachten eines anderen Psychiaters zu Rate ziehen lassen. Die Feststellungen des bisherigen Psychiaters seien falsch, zumal dessen Aussagen, die er bei der Untersuchung gemacht habe, widersprüchlich zu jenem im Urteil [gemeint: im Gutachten] seien.
12. Mit Schreiben vom XXXX weist die Behörde den Beschwerdeführer nochmals auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid hin, klärt diesen über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde nach § 9 Abs 1 VwGVG auf, und teilt ihm mit, dass der vorliegende "Einspruch" mangels Erfüllung der gesetzlich normierten Mindesterfordernisse zurückzuweisen ist. Er habe jedoch die Gelegenheit, innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist die Beschwerde ordnungsgemäß einzubringen oder eine Stellungnahme zu diesem Schreiben zu erstatten.
13. Am XXXX langt ein nun als Beschwerde bezeichnetes verbessertes Rechtsmittel bei der belangten Behörde ein. Das vorliegende psychiatrische Gutachten sei nur eine Momentaufnahme und stelle keineswegs ein Dauerzustand dar. Der Psychiater XXXX , welche ebenfalls ein beeidigter Sachverständige sei, sei nicht zum selben Schluss gekommen, sondern habe lediglich XXXX aufgezeigt. Allerdings räume er [der Beschwerdeführer] eine im letzten Jahr besonders belastende Phase ein. Dies lasse sich allerdings nicht auf einen Dauerzustand erweitern, sondern spiegle die Situation wieder, in der er sich, unter anderem durch das aggressive Umfeld am Wohnort hervorgerufen, befunden habe. Würde dies anders beurteilt werden, so bitte er um Untersuchung durch einen unabhängigen Sachverständigen.
14. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht ihren Verwaltungsakt XXXX vor, beantragt den angefochtenen Bescheid zu bestätigen und die Beschwerde anhand der Aktenlage abzuweisen, hilfsweise eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiebei aufgrund der speziellen Konstellation die Öffentlichkeit zum Schutze des Privatlebens des Beschwerdeführers auszuschließen; eine Gegenschrift wird nicht erstattet.
15. In der Folge legt die belangte Behörde weitere schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers sowie von ihr angefertigte Aktenvermerke und Gesprächsnotizen von weiteren fernmündlichen Anbringen des Rechtsmittelwerbers, welcher dieser bei der Behörde (während des aufrechten hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens) machte bzw führte, vor.
16. Im weiteren Verfahrensverlauf stellt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag, dem es allerdings an der Unterschrift eines Rechtsanwaltes mangelt, woraufhin das Gericht dem Rechtsmittelwerber einen diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag unter Fristsetzung erteilt. Nach Ablauf der Frist geht beim Gericht ein ordnungsgemäß verbesserter von einem Rechtsanwalt unterfertigter Fristsetzungsantrag ein.
Drei Tage später legt der Anwalt seine Vollmacht nieder.
17. Mit verfahrensleitendem Beschluss weist das Gericht das Beweisanbot der belangten Behörde XXXX zurück. Im Rahmen der Akteneinsicht kopiert sich der Beschwerdeführer auch diesen verfahrensleitenden Beschluss, behebt diesen sodann, der ihm ordnungsgemäß bei der Post hinterlegt und eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, binnen aufrechter Frist nicht (mehr), sodass dieser an das Gericht vom Zustelldienst retourniert wird.
18. Das Bundesverwaltungsgericht verständigt die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme:
Woraufhin der Beschwerdeführer binnen aufrechter Frist erklärt, er habe nach einer schwierigen persönlichen Situation vor zweieinhalb Jahren in der Folge seinen Unmut geäußert und teils absurde Äußerungen getätigt, er nehme seit ca einem Jahr professionelle psychologische Hilfe in Anspruch und entschuldige sich für sein Fehlverhalten. Das übermittelte Ergebnis der hiergerichtlichen Beweisaufnahme zieht er nicht in Zweifel.
Die belangte Behörde erstattet keine Stellungnahme, übermittelt allerdings eine E-Mail des Rechtsmittelwerbers an die zuständige Behörde mit der Frage zur weiteren Vorgehensweise anlässlich der besagten hiergerichtlichen Verständigung, das zugehörige behördliche Antwortschreiben sowie einen Aktenvermerk über mehrere Anrufe des Beschwerdeführers mit derselben soeben dargestellten Frage (und die fernmündlich erfolgte Antwort der Behörde).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer war bis zum Jahr XXXX tätig. Im Jahr XXXX kam es zwischen dem Beschwerdeführer XXXX , was in einer einvernehmlichen dienstrechtlichen Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und der besagten Firma endete.
1.2. In den darauffolgenden Jahren rief der Beschwerdeführer immer wieder die besagte Firma mit unterschiedlichen Begehren an (unter anderem mit dem Wunsch, um neuerliche Einstellung, besseres Dienstzeugnis etc). Am XXXX gegen XXXX Uhr rief der Beschwerdeführer erneut bei seinem ehemaligen Dienstgeber an, das Gespräch erfolgte auf Englisch, in welchem er Nachstehendes aussprach, das vom Dienstgeber im Zuge der am XXXX erfolgten polizeilichen Anzeige wegen gefährlicher Drohung wie folgt übersetzt wurde:
" XXXX .
XXXX ."
1.3. Noch am selben Tag der Anzeige wurde XXXX auf freiem Fuße angezeigt.
1.4. Der Beschwerdeführer moniert nun, er sei missinterpretiert sowie falsch übersetzt worden, er habe mit der getroffenen Wortwahl (während des Telefonats) nur sinngemäß sagen wollen, dass er XXXX ."
2. Im behördlichen Verfahren wurde von einer Psychologin, die bei der behördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am XXXX anwesend war, und die zum damaligen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung in der Gerichtssachverständigenliste der Justiz als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Fachgebiete "Allgemeine Psychologie" sowie "Luftfahrt, Unfallanalyse" geführt wird, ein luftfahrtpsychologischer Kurzbefund zum Beschwerdeführer aufgenommen, der wortwörtlich lautet:
XXXX 3. Am XXXX und am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der zum damaligen Zeitpunkt als auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in der Gerichtssachverständigenliste der Justiz für die Fachgebiete "Neurologie" sowie "Psychiatrie, psychotherapeutische Medizin" geführt wird, untersucht, und erstattete dieser - nach Einholung eines Gehirn-MRT- und EEG-Befundes -nachstehendes neurologisches und psychiatrisches Gutachten (samt Befundaufnahmen) zum Beschwerdeführer, welches bei der belangten Behörde am XXXX einlangte [Rechtsschreibfehler beibehalten]:
XXXX 4. Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht war der Beschwerdeführer immer ausgesprochen höflich und vorbildhaft in seiner Wortwahl.
Demgegenüber stehen seine Eingaben - an die Austro Control -, die zum Teil ebenso höflich, dann wieder in ihrer Wortwahl plötzlich nicht gesellschaftskonform, sondern entgleisend bis beleidigend sind. Damit übereinstimmend führt das zuvor festgestellte Gutachten in dieser Hinsicht ua aus: "... XXXX "
5. In diesem Zusammenhang werden nachstehend einige Auszüge aus den Eingaben des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH zunächst - im behördlichen Verfahren -wiedergegeben:
5.1. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 14):
"XXXX"
5.2. Aktenvermerk der Austro Control GmbH über einen Anruf des Beschwerdeführers bei derselben am XXXX (ON 21):
XXXX 5.3. Gedächtnisprotokoll der Austro Control GmbH zum Telefonat mit dem Beschwerdeführer am XXXX (ON 26):
XXXX 5.4. Aktenvermerk der Austro Control GmbH vom XXXX zu zwei Anrufen des Beschwerdeführers, der Aktenvermerk zum zweiten Anruf wird nachstehend dargestellt (ON 29):
XXXX 5.5. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 31):
XXXX 5.6. Gedächtnisprotokoll der Austro Control GmbH zum Telefonat mit dem Beschwerdeführer am XXXX (ON 33):
XXXX 5.7. Aktenvermerk der Austro Control GmbH (ON 43):
XXXX 5.8. Aktenvermerk der Austro Control GmbH über einen Anruf des Beschwerdeführers am XXXX (ON 63):
XXXX 5.9. Aktenvermerk der Austro Control GmbH über einen Anruf des Beschwerdeführers am XXXX (ON 66):
XXXX 6. Im selben Zusammenhang werden nachstehend einige Auszüge aus den Eingaben des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH - nach Beschwerdeerhebung -wiedergegeben, welche die belangte Behörde an das Gericht vorlegte:
6.1. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 72):
XXXX 6.2.1. Der Beschwerdeführer ruft den begutachtenden Psychiater am Sonntag, den XXXX - nach erfolgter Gutachtenserstattung - morgens an, das Gespräch ist von Beginn an vorwürflich, und sagt dieser in etwa (ON 74):
XXXX 6.2.2. Rund dreieinhalb Stunden später, somit am Sonntag den XXXX, sendet der Beschwerdeführer besagtem Psychiater folgende SMS (ON 74):
XXXX 6.2.3. Von derselben Telefonnummer wie zuvor empfängt erwähnter Gutachter nachstehende SMS am XXXXUhr nachts (ON 74):
XXXX 6.3. Aktenvermerk der belangten Behörde über einen Anruf des Beschwerdeführers am XXXX in der Austro Control GmbH (ON 76):
XXXX 6.4. Aktenvermerk der Austro Control GmbH über einen Anruf des Beschwerdeführers am XXXX in der belangten Behörde (ON 78):
XXXX 6.5. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 79):
XXXX 6.6. E-Mail des besagten Gutachters an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 80):
XXXX 6.7. Aktenvermerk der Austro Control GmbH über einen Anruf des Beschwerdeführers am XXXX in der belangten Behörde (ON 81):
XXXX 6.8. E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom
XXXX (ON 84):
XXXX 6.9. E-Mail des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom
XXXX (ON 85):
XXXX 6.10. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 86):
XXXX 6.11. E-Mail des Beschwerdeführers an Austro Control GmbH vom
XXXX (ON 89):
XXXX 6.12. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 89):
XXXX 6.13. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 95):
XXXX 6.14. Aktenvermerk über Anruf des Beschwerdeführers in der Austro Control GmbH am XXXX (ON 97):
XXXX 6.15. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 99):
XXXX 6.16. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (ON 100):
XXXX 6.17. Aktenvermerk der Austro Control GmbH über einen Anruf des Beschwerdeführers am XXXX (ON 102):
XXXX 6.18. Aktenvermerk der Austro Control GmbH über einen Anruf des Beschwerdeführers am XXXX (ON 103):
XXXX 6.19. E-Mail des Beschwerdeführers an die Austro Control GmbH vom XXXX (hg OZ 19):
XXXX 7. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen mit Datum XXXX folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers auf:
XXXX 8. Obwohl die Behörde mit Mandatsbescheid vom XXXX das damalige Tauglichkeitszeugnis des Beschwerdeführers (wegen gravierender Zweifel an dessen aufrechten flugmedizinischen Tauglichkeit) mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärte und gleichzeitig seine Berufspilotenlizenz bis zur endgültigen Klärung seiner medizinischen und charakterlichen Tauglichkeit aussetzte, vereinbarte dieser beim flugmedizinischen Sachverständigen XXXX für den XXXX eine erneute flugmedizinische Untersuchung (ON 20).
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Schriftstücke der vorliegenden Akten - insbesondere in den genannten psychologischen Kurzbefund und das neurologische-psychiatrische Gutachten, den angefochtenen Bescheid und die erhobenen Rechtsmittel "Einspruch" und "Beschwerde" samt schriftlicher Eingaben des Beschwerdeführers insbesondere an die Austro Control GmbH, die behördlichen Niederschriften der telefonischen Anbringen des Beschwerdeführers und die vorhandenen Gesprächsnotizen bzw Aktenvermerke, sowie in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
Zum mit der Beschwerde erstmals durch die Austro Control GmbH XXXX.
2. Der Inhalt des festgestellten psychologischen Kurzbefunds als auch des abgebildeten neurologischen und psychiatrischen Gutachtens ergibt sich aus den einliegenden Aktenstücken.
3. Dass die genannte Psychologin als auch der besagte Psychiater in die Sachverständigenliste der Justiz in den genannten Fachgebieten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige eingetragen sind, beruht auf hg elektronischen Abfragen.
4. Die Auszüge aus den dargestellten schriftlichen und fernmündlichen Eingaben des Beschwerdeführers sowie dessen Terminvereinbarung für eine flugmedizinische Untersuchung erschließen sich zweifelsfrei aus den in den Akten befindlichen Schriftstücken und wird auf die in Klammer jeweils angegebenen behördlichen Ordnungszahlen (ON) verwiesen; welche zum Teil im Verwaltungsakt, zum Teil im Gerichtsakt einliegend sind.
5. Die festgestellten strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich eindeutig aus einer hg Abfrage des Strafregisters vom XXXX.
6. Das dargestellte neurologische und psychiatrische Gutachten zum Beschwerdeführer ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es ist auch mit dem aktenkundigen psychologischen Kurzbefund widerspruchsfrei in Einklang zu bringen, zunächst hinsichtlich der deckenden Beschreibung des Beschwerdeführers in seinen Verhaltensweisen und Denkmustern, sodann bezüglich der übereinstimmenden Befunderhebungen XXXX nach der "International Classification of Diseases". Wenn sich die beiden Befunde in der Unterklassifikation unterscheiden (XXXX) ist dies zum einen darauf zurückzuführen, dass die befunderhebende Psychologin "lediglich" bei der behördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers anwesend war und einen sehr kurzen Befund ("Kurzbefund") durch "persönlichen Eindruck" erhob und im Ergebnis eine "Vermutung" äußerte, wohingegen der gutachtende Psychiater den Rechtsmittelwerber zweimal eingehend im Abstand von fast 3 Monaten untersuchte, medizinische Vorbefunde erhob und sehr ausführlich und detailreich Befunde aus neurologischer als auch psychiatrischer Sicht aufnahm und auf deren Boden sein Gutachten erstattete, weshalb auch jenem im Ergebnis eindeutig zu folgen ist.
7. Soweit die Beschwerde moniert, das besagte neurologische und psychiatrische Gutachten sei nur eine Momentaufnahme und spiegele nicht den Dauerzustand des Rechtsmittelwerbers wieder, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die beiden Untersuchungstermine, wie dargestellt, fast 3 Monate auseinanderlagen, sodass schon deshalb keine Momentaufnahme vorliegen kann. Zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, ca 20 Mal den "sozialpsychologischen Dienst" angerufen zu haben. Zudem sind dem Rechtsmittelwerber seine dargestellten (rezenteren) zahlreichen Eingaben an die Austro Control GmbH entgegenzuhalten, die für einen prolongierten Zustand und ebensowenig für eine Momentaufnahme sprechen wie die rechtskräftig bedingte XXXX. So ging besagtes Gutachten bei der belangten Behörde am XXXX ein, hingegen erfolgte die genannte rechtskräftige XXXX und stammt die letzte der durchgängig festgestellte E-Mails vom XXXX. Auch zieht der Rechtsmittelwerber die dargestellten Feststellungen im Zuge der hiergerichtlichen Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht in Zweifel.
8. In diesem Zusammenhang ist gegenständliches Gutachten für sich alleine genommen als auch in Zusammenschau mit den dargestellten Eingaben und erfolgter (bedingter) XXXX mehr als ausreichend rezent und das Einholen eines jüngeren Gutachtens keinesfalls notwendig.
9. Auch vor diesem Hintergrund war dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen nicht näherzutreten. Zumal der Beschwerdeführer mit seinem Einspruch vom XXXX und der nachfolgend erstatteten Beschwerde vom XXXX nicht aufzeigt, inwieweit der Gutachter des behördlichen Verfahrens befangen oder sachlich nicht kompetent gewesen wäre, wofür es aus Sicht des Gerichtes keine Anhaltspunkte gibt, noch Widersprüche oder Mängel im Gutachten oder Ergänzungsbedarf dartut. Soweit die Beschwerde sich allgemein auf einen Psychiater XXXX bezieht, welcher nicht zum selben Schluss gekommen sei, sondern "lediglich" eine XXXX des Rechtsmittelwerbers aufgezeigt habe, bleibt der Beschwerdeführer diesbezüglich jedwede Unterlagen und insbesondere auch nachprüfbare Information schuldig und erstattet sohin ein gänzlich unsubstantiiertes Vorbringen unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht am Verfahren (selbiges gilt für die Angabe, nun seit ca einem Jahr XXXX in Anspruch zu nehmen).
Erst in Zusammenschau insbesondere mit seiner festgestellten telefonischen Angabe gegenüber der Behörde am XXXX (ON 76) und dessen behördlicher Einvernahme vom XXXX (ON 25) erschließt sich amtswegig, der Beschwerdeführer wurde in einem Strafverfahren als Beschuldigter XXXX geführt, und habe XXXX in diesem Verfahren als Sachverständiger agiert. Laut dem dargestelltem Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer ein einziges Mal wegen XXXX verurteilt, und zwar rechtskräftig am XXXX mit Datum der letzten Tat XXXX (!), sohin zeitlich vor dem gerügten hier verfahrensgegenständlichen Gutachten, sodass dieses unsubstantiierte Vorbringen - auch eingedenk der viel späteren rechtskräftigen XXXX - keinesfalls die Notwendigkeit, ein weiteres Gutachten einzuholen, zu bedingen noch das vorliegende Gutachten zu erschüttern vermag.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben.
3.1. Rechtsnormen:
2. Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates lautet wortwörtlich:
"MED.B.055 Psychiatrie
a) Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge weder angeborene noch erworbene akute oder chronische psychiatrische Erkrankungen, Behinderungen, Abweichungen oder Störungen aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der/den geltenden Lizenz(en) verbundenen Rechte beeinträchtigen können.
b) Bewerber mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmissbrauch oder den Gebrauch bzw. Missbrauch von psychotropen Substanzen bedingt sind, sind bis zur Genesung und Einstellung des Substanzmissbrauchs und vorbehaltlich einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
c) Bewerber mit einem psychiatrischen Leiden wie
(1) affektive Störungen;
(2) neurotische Störungen;
(3) Persönlichkeitsstörungen;
(4) psychische Störungen und Verhaltensstörungen
müssen einer zufrieden stellenden psychiatrischen Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
d) Bewerber mit singulärer oder wiederholter Selbstverletzungstendenz in der Krankengeschichte sind als untauglich zu beurteilen. Bewerber müssen einer zufrieden stellenden psychiatrische Beurteilung unterzogen werden, bevor erwogen werden kann, sie als tauglich zu beurteilen.
e) Flugmedizinische Beurteilung
(1) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde überwiesen werden, wenn bei ihnen einer der unter den Buchstaben b, c oder d genannten Befunde vorliegt;
(2) die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der unter den Buchstaben b, c oder d genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit der Genehmigungsbehörde erfolgen.
f) Bewerber, die ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind oder schizotype oder wahnhafte Störungen aufweisen, sind als untauglich zu beurteilen. [Hervorhebung BVwG]
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
3. Gemäß MED.B.055 e) (1) und c) iVm MED.A.050 VO (EU) 1178/2011 war die Austro Control GmbH spätestens nach dem Antrag des Beschwerdeführers auf flugmedizinische Untersuchung am XXXX (und damit auf Ausstellen eines neuen Tauglichkeitszeugnisses durch diesen) auf dem Boden der aktenkundigen Befunde zum Erlassen des angefochtenen Bescheids zuständig.
Zumal mit besagtem Mandatsbescheid die Berufspilotenlizenz des Beschwerdeführers "lediglich" (vorläufig) bis zur endgültigen Klärung der medizinischen und charakterlichen Tauglichkeit des Beschwerdeführers ausgesetzt, sowie ausgesprochen wurde, dass er bis zur abschließenden flugmedizinischen Beurteilung durch die belangte Behörde ebenso nicht berechtigt sei, die ihm aus seiner Privat-Piloten-Lizenz zukommenden Rechte auszuüben.
4. Vorauszuschicken ist ferner, die Anzeige des XXXX des Beschwerdeführers war für das Erlassen des Mandatsbescheides maßgeblich; Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist jedoch der angefochtene Feststellungsbescheid zur flugmedizinischen Untauglichkeit des Beschwerdeführers auf dem Boden des aktenkundigen psychiatrischen Gutachtens, es kann sohin dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführers damals (in seiner Wortwahl) missinterpretiert wurde. Ebenso wenig ist die charakterliche bzw luftfahrtrechtliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers Sache dieses Verfahrens, wurde über letztere doch im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.
5. Das besagte Gutachten stellt die Diagnose einer XXXX. Daher war der Beschwerdeführer - zwingend - nach der unionsrechtlichen Vorschrift MED.B.055 f) der VO (EU) 1178/2011 als untauglich zu beurteilen, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob dieser additional an einer XXXX leidet, was das Gutachten "lediglich" vermutet (arg: "infrage kommt". Im Übrigen würde letzteres für sich genommen bereits (alleine) gleichermaßen die Tauglichkeit ausschließen.)
Die Austro Control GmbH hatte somit bereits auf dem Boden der gutachterlichen Diagnose einer "XXXX" die Tauglichkeit für alle Klassen zu verneinen.
6. Wie beweiswürdigend festgehalten, ist das gerügte neurologische und psychiatrische Gutachten in sich schlüssig, als auch vor dem Hintergrund des psychologischen Kurzbefundes, der aktenkundigen festgestellten Eingaben des Beschwerdeführers und der rechtskräftigen XXXX - nicht nur nachvollziehbar, sondern insbesondere auch rezent genug. Deswegen und weil die Beschwerde weder Befangenheitsgründe noch Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Gutachters des Administrativverfahrens (konkret) aufzeigt, noch solche amtswegig erkennbar sind, ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung kein neuerliches Gutachten, auch nicht von einem anderen Gutachter einzuholen.
Mit dem Vorbringen, es handle sich ausschließlich um eine Momentaufnahme und sei ein anderer Psychiater zum Ergebnis "lediglich" einer XXXX gekommen, konnte das Rechtsmittel das vorliegende Gutachten und damit den angefochtenen Bescheid gleichermaßen nicht erschüttern (siehe Beweiswürdigung).
Abseits des gerügten Gutachtens macht die Beschwerde keine anderen Rechtsmittelgründe geltend und sind solche amtswegig nicht erkennbar.
7. Es war somit nach MED.B.055 f) der VO (EU) 1178/2011 spruchgemäß zu entscheiden.
8. Die belangte Behörde verzichtet auf eine mündliche Verhandlung und hat der Beschwerdeführe keine beantragt.
Da der Beschwerdeführer weder die Unbefangenheit noch die fachliche Kompetenz des Gutachters ausdrücklich in Zweifel zieht, die Ergänzungsbedürftigkeit desselben nicht moniert, im Zuge der hiergerichtlichen Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme die gerichtlichen Feststellungen nicht in Zweifel zieht (dieses jedoch auch das besagte Gutachten wortwörtlich abbilden), die Behauptung einer Momentaufnahme zweifelsfrei schon durch den beinahe dreimonatigen Abstand der beiden gutachterlichen Untersuchungen entkräftet wird, und sich das nicht substantiierte Vorbringen zu XXXX auf ein vor dem gegenständlichen Administrativverfahren abgeführtes Strafverfahren bezieht, der Rechtsmittelwerber jedoch zeitlich nach besagtem Gutachten rechtskräftig - XXXX wurde, ist dieses Erkenntnis auf dem Boden des vorliegenden schlüssigen Gutachtens zu treffen.
Es liegt somit keine Frage der Sachverhaltsebene vor, sondern ist vielmehr ausschließlich die Frage nach der rechtlichen Einordnung der gutachterlich festgestellten XXXX des Beschwerdeführers zu beantworten, weshalb eine mündliche Verhandlung nicht indiziert war.
4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In seiner Entscheidung vom 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, sprach der Verwaltungsgerichtshof in nun schon ständiger Rechtsprechung (wiederholt) aus: Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, wenn sich das VwG auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (Hinweis E vom 21. Jänner 2015, Ra 2015/12/0003). Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikels 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (Hinweis B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht die flugmedizinische Untauglichkeit des Beschwerdeführers für die Klassen 1, 2 und LAPL ausgesprochen hat.
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr erweist sich die Rechtslage im genannten Sinne als eindeutig, ist im Falle XXXX die flugmedizinische Tauglichkeit doch nach MED.B.055 f) der VO (EU) 1178/2011 eindeutig und zwingend zu verneinen.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Austro Control, Feststellungsbescheid, flugmedizinischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2162833.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019