TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W178 2210840-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W178 2210840-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.01.2019 mündlichen verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, XXXX /BMI-EAST_OST vom 21.11.2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2018 in Österreich erstmals einen Asylantrag gestellt, über vom BFA mit Bescheid vom 13.02.2018 abweisend entschieden wurde.

2. Der Bescheid vom 13.02.2018 wurde rechtskräftig.

3. Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Staatsgebiet mit Anfang Februar 2018. Im Juli 2018 wurde er aus Belgien rücküberstellt, am 03.07.2018 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag gestellt. Er könne sich an die Einvernahme zum ersten Verfahren nicht mehr genau erinnern. Er sei in Afghanistan von den Taliban bedroht worden, sein Bruder sei von diesen verschleppt und getötet worden. Daher sei er geflohen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.11.2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) Ein Aufenthaltstitel wurde nicht erteilt (III.), eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen (IV.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.) und festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteh (VI.). Es wurde festgestellt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist.

5. Der Beschwerdeführer erhob am 04.12.2018 fristgerecht Beschwerde. Er habe in einer Firma gearbeitet, welche die Polizei und das Militär beliefert habe, er sei daher von den Taliban bedroht worden. Nachdem sein Bruder von den Taliban ermordet worden sei, habe er das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer müsse in Afghanistan mit massiven, gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen.

6. Mit Beschluss vom 11.12.2018 W178 2210840-1/3Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Am 17.01.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Auf Nachfrage, was sich beim Beschwerdeführer seit Februar 2018 geändert habe, gab er an, er sei nun in einem Heim, wo es keine Deutschkurse gebe, man werde psychisch krank, wenn man keine Beschäftigung habe. In Afghanistan sei nichts Besonderes passiert, er wolle nur mitteilen, dass sein Vater sehr alt sei und der Beschwerdeführer als ältester Sohn mit Problemen konfrontiert sei. Er habe bei seiner Rückkehr nach Österreich es so verstanden, dass sein Asylverfahren hier einfach weitergehe. Auf die Frage, ob es seit Februar 2018 Änderungen gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in einem Heim lebe, wo es keine Deutschkurse gebe. Auf nochmalige Nachfrage, ob sich in Afghanistan seitdem rund um seine Familie etwas verändert habe, gab er an, sein Vater sei alt und er der älteste Sohn. Auch wurde die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 thematisiert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX schlecht sei. Weitere Angaben wollte der Beschwerdeführer nicht machen, er kündigte aber an, in Berufung zu gehen.

8. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte die Verkündung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 2 VwGVG, die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

9. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren am XXXX , aus der Provinz XXXX stammend. Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Paschtune, sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen, seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 12.01.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er der älteste Sohn der Familie sei und hier sei, um sich zu bilden.

Dieser erste Antrag wurde mit Bescheid vom 13.02.2018 mangels geeignetem Fluchtvorbringen rechtskräftig abgewiesen.

Mit dem gegenständlichen Folgeantrag brachte der Beschwerdeführer den Sachverhalt erneut vor. Darüber hinaus brachte er vor, dass er für eine Firma gearbeitet habe, welche die Polizei und das Militär beliefert habe. Eines Tages sei sein Bruder von den Taliban entführt worden. Die Taliban hätten gefordert, dass der Beschwerdeführer mit der Arbeit in dieser Firma aufhöre. Sein Bruder sei inzwischen von den Taliban getötet worden. Er habe dies nicht erzählt, da ihm gesagt worden sei, dass er nur von seiner Fluchtroute erzählen solle. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde er ebenso getötet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über seinen ersten Asylantrag ein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen glaubhaft dartun konnte.

Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan eingetreten ist.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist jung, arbeitsfähig und in der Lage, im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Der Beschwerdeführer hat Angehörige in Kabul.

Der Beschwerdeführer hat nie über einen Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen oder engen Verwandten.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren sowie aus der mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.07.2018 nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Änderung nur dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 68, Rz 26 mit Judikaturnachweisen; vgl. iZm auch VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115: "Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste").

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

3.2. Auf den Beschwerdefall bezogen:

Die belangte Behörde begründete das Fehlen eines neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltes damit, dass kein Sachverhalt vorgebracht wurde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist.

Der Beschwerdeführer bezog sich zur Beurteilung seines gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die sich nach eigenen Angaben bereits vor der ersten Asylantragstellung ereignet haben sollen, weshalb eine neuerliche Entscheidung darüber nicht in Betracht kommt (VwGH vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0143).

In der Einvernahme am 04.07.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder vor seiner Ausreise von den Taliban getötet worden sei. Aus Angst sei er deshalb auch geflohen.

Der Beschwerdeführer hatte im Zuge der Ersteinvernahme im ersten Asylverfahren am 12.01.2018 lediglich angegeben, dass er der älteste Sohn der Familie sei und hier sei um sich zu bilden und die deutsche und englische Sprache zu lernen. In dieser Einvernahme erwähnte der Beschwerdeführer seine angebliche Tätigkeit für eine Firma, welche das Militär und die Polizei beliefert haben soll, die damit einhergehende Bedrohung durch die Taliban und den Tod seines Bruders in keiner Weise. Es ist nicht realitätsnah, dass gerade derart massive Erlebnisse, welche schlussendliche zur Fluchtentscheidung beigetragen haben, gerade in einer Einvernahme zum Asylgrund unerwähnt blieben.

Im Zuge der Einvernahme zum zweiten Asylantrag vor dem BFA gab der Beschwerdeführer erstmals die angebliche Tötung seines Bruders im Dezember 2017 als seinen Fluchtgrund an. Zudem sicherte er zu, dass er Bilder von seinem ermordeten Bruder und ev. den Totenschein vorlegen könnte. Auf Nachfrage gab er an, dass sein Bruder im Monat 10 oder 11 des Jahres 1395 (afg. Kalender, entspricht Dezember 2016 und Jänner 2017) entführt und nach ca 7 Tagen getötet worden sei. Die Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht.

Das Vorbringen betreffend die Ermordung des Bruders des Beschwerdeführers erscheint daher auch nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer dazu lediglich unsubstantiierte und zeitlich widersprüchliche Angaben tätigte.

Es haben sich sohin keine Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den Asylstatus ergeben.

Bezüglich den subsidiären Schutzstatus ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer würde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt werden. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan seit rechtskräftigem Abschluss des ersten inhaltlichen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Wenn in der Beschwerde auf die neuen UNHCR-Richtlinien für Afghanistan verwiesen wird, so ist hierzu wie folgt auszuführen:

Nach den aktualisierten Richtlinien vom 30.08.2018 ist UNHCR vor dem näher dargestellten Hintergrund der Ansicht, dass eine vorgeschlagene innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur sinnvoll möglich (und zumutbar) ist, wenn die Person Zugang zu Unterkünften, grundlegenden Dienstleistungen wie Sanitärversorgung, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Möglichkeiten für den Lebensunterhalt oder nachgewiesene und nachhaltige Unterstützung für den Zugang zu einem angemessenen Lebensstandard hat. Darüber hinaus hält UNHCR eine innerstaatliche Flucht- und Neuansiedlungsalternative nur für zumutbar, wenn die Person Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk von Mitgliedern ihrer (erweiterten) Familie oder Mitgliedern ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft in der Gegend der potenziellen Umsiedlung hat, die beurteilt wurden, bereit und in der Lage zu sein, dem Antragsteller in der Praxis echte Unterstützung zu leisten.

UNHCR ist weiters der Ansicht, dass die einzige Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter sind, soweit keine spezifischen Vulnerabilitäten (wie näher beschrieben) vorliegen. Unter bestimmten Umständen können diese Personen ohne familiäre und soziale Unterstützung in urbaner und semi-urbaner Umgebung leben, soweit diese Umgebung über die notwendige Infrastruktur und Lebensgrundlagen verfügt, um die Grundbedürfnisse des Lebens zu decken und soweit diese einer wirksamen staatlichen Kontrolle unterliegt.

Insoweit ist keine maßgebliche Änderung im Vergleich zu den dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 13.02.2018 zugrunde gelegten Feststellungen zu sehen. Auch der Beschwerdeführer ist den UNHCR-Richtlinie in der mündlichen Verhandlung nur insofern entgegengetreten, dass seine Herkunftsprovinz als unsicher einzustufen ist.

Soweit UNHCR darüber hinaus die Auffassung vertritt, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe (S. 114), ist festzuhalten, dass im Bescheid vom 13.02.2018 rechtskräftig festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz XXXX nicht zumutbar ist. In diesem Bescheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine IFA in Kabul zumutbar wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, arbeitsfähig und hat Angehörige in Kabul (Cousin). Es ist daher - selbst unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 - keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die IFA in Kabul zu erkennen.

Da sohin keine Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf das individuelle Vorbringen bzw. Umstände des Beschwerdeführers oder allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, und auch die Rechtslage sich in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist die belangte Behörde im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 68 AVG stützen.

Schlagworte

Folgeantrag, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen
Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2210840.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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