TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W240 2157038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W240 2157038-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl. 1051035509/150111611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.01.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 30.01.2015 gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger zu sein und in XXXX , Afghanistan geboren zu sein. Er habe sieben Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Maler gearbeitet. Im Alter von einem Jahr habe er gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen. Seine Familie wohne in Pakistan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien wegen des Krieges aus Afghanistan nach Pakistan geflüchtet. An die genauen Umstände könne er sich nicht erinnern. In Pakistan habe er nicht länger leben können, da dort Schiiten getötet werden würden. Aus Angst habe er keine Ausbildung machen und auch nicht arbeiten können.

Da im Zuge der Erstbefragung Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, erfolgte am 18.02.2015 die Bestimmung des Knochenalters des Beschwerdeführers durch ein Röntgen der linken Hand, dessen Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" lautete.

Das vom BFA in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 03.04.2015, stellt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als "fiktiven" Geburtstag bezogen auf das Datum der Asylantragstellung fest. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden, es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des 18. Lebensjahres festgestellt werden, dieses werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums am XXXX erreicht.

Gestützt auf das Sachverständigengutachten stellte das BFA mit Verfahrensanordnung vom 29.04.2015 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde. Aufgrund der nicht feststehenden Volljährigkeit wurde das Verfahren in Österreich zugelassen.

Im Laufe des Verfahrens legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

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Wohnbestätigung und Bestätigung der Dolmetschtätigkeit vom 24.05.2016 und 13.03.2017 sowie 14.03.2017

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Bestätigung Deutschkurs für Anfänger vom 24.08.2015

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Schulbesuchsbestätigung (außerordentlicher Schüler) vom 22.04.2016 eines Bundesrealgymnasiums

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Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Teil 1" vom 13.06.2016

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Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Homogenisierung" vom 09.03.2016

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Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Teil 2" vom 26.07.2016

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Teilnahmebestätigung "Deutsch A2 Kommunikation" vom 21.11.2016

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Teilnahmebestätigung "Deutsch B1 Teil1" vom 27.02.2017

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Deutsch A2 Zertifikat (gut bestanden) vom 24.08.2016

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Deutsch B1 Zertifikat (befriedigend bestanden) vom 14.11.2016

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Bestätigung der freiwilligen Tätigkeit vom 14.10.2016

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Integrationsbestätigung vom 17.02.2017

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Unterstützungsschreiben vom März 2017

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Lehrgangsbestätigung (undatiert)

3. Im Rahmen der am 16.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater die Familie in Afghanistan als Religionslehrer ernährt habe. An die Wohnverhältnisse in Afghanistan könne er sich nicht erinnern, da er damals sehr jung gewesen sein. In Pakistan hätten sie in einer Mietwohnung mit zwei Zimmern, einem Bad und einem WC gewohnt. Als er aus Pakistan weggezogen sei, habe seine Familie noch dort gelebt, er habe noch Kontakt mit ihnen. In Afghanistan lebe niemand von seiner Familie. Seine Eltern hätten damals Afghanistan verlassen, da sein Vater Religionslehrer gewesen sei und zur Taliban-Zeit Schreiben und Lesen unterrichtet habe. Bekannte seines Vaters hätten diesen bei den Taliban angeschwärzt und behauptet, dass er nicht richtig unterrichte. Die Taliban seien zwei oder drei Mal bei ihnen zuhause gewesen und hätten seinen Vater geschlagen. Einmal hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen und dieser sei am nächsten Tag mit einer gebrochenen Hand nachhause gekommen. Er sei überall mit blauen Flecken übersät gewesen. Aus Angst hätte die Familie dann Afghanistan verlassen.

Mit Schreiben der Volkanwaltschaft von 11.05.2016 wurde um Bekanntgabe des Verfahrensstandes gebeten.

4. Mit Stellungnahme vom 21.03.2017, eingelangt beim BFA am 28.03.2017, wurde eine Kopie des Personaldokumentes des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt und ausgeführt, dass die ihm ausgehändigten Länderberichte im Wesentlichen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Unter Verweis auf die UNHCR-Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 werde den Länderfeststellungen daher nicht entgegengetreten. Festgehalten werde, dass Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die der ethnischen Hazara angehören würden, Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt seien und der afghanische Staat nichtfähig sei diese zu verhindern. Daher würde der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten, da er über kein familiäres Netzwerk verfüge. Zudem sei er durch seine Ausreise im Kindesalter und durch die lange Abwesenheit als besonders vulnerabel anzusehen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.04.2018 erteilt.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines schiitischen Glaubens, der Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Tatsache, dass er im wehrfähigen Alter und noch jugendlich sei, in zumindest vier Risikoprofilen der zitierten UNHCR Richtlinien falle.

7. Am 03.01.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung teilnahmen.

8. Am 17.01.2019 langte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung zur Situation von Apostaten beim BVwG ein.

9. Am 21.02.2019 wurde ein mit 08.02.2019 datiertes Schreiben übermittelt, in welchem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einem österreichischen Fleisch- und Wurstwarenproduzenten beschäftigt ist und seine Tätigkeiten das Panieren von Schweineschnitzeln, das Verpacken von Faschierten Laibchen, Cevapcici und diversen Knödeln umfasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein mittlerweile volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und gehört keiner Glaubensrichtung mehr an. Er wurde in Afghanistan geboren und zog mit seiner Familie im Alter von einem Jahr nach Pakistan. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer besuchte sieben Jahre lang eine Schule in Pakistan und arbeitete anschließend als Autolakierer.

Der Beschwerdeführer war schiitischer Moslem, hat sich in Österreich jedoch von diesem Glauben abgewandt und verweigert den Islam zu praktizieren. Er bringt diese Einstellung auch gegenüber seinen muslimischen Freunden klar zum Ausdruck. Er glaubt, dass es einen Gott gibt, aber er glaubt an keine Religion. Der Beschwerdeführer hat viele Freunde in Österreich und glaubt nicht, dass der Islam richtig ist und die anderen Religionen falsch sind. Der Beschwerdeführer hat bereits in Pakistan nicht regelmäßig die Moschee besucht, jetzt besuche er keine Moschee und glaube an keine Religion mehr. Die Familie des Beschwerdeführers ist gläubig.

Der Beschwerdeführer geht nicht in die Moschee, betet nicht und fastet auch nicht. Er arbeitet im Handel wo er alle möglichen Fleischsorte, unter anderem auch Schweinefleisch, verpackt. An seinem ursprünglichen Glauben stört ihn, dass alle gegeneinander waren und es zu Kriegen kam, das will er nicht akzeptieren und hält den Glauben daher für etwas Schlechtes.

Der Beschwerdeführer befürchtet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, infolge seiner Abwendung vom muslimischen Glauben in seinem Heimatland verfolgt zu werden bzw. sich in Afghanistan zu dieser Abwendung vom Glauben nicht offen bekennen zu können. Konkret befürchtet er soziale Ausgrenzung durch seine Verwandtschaft oder Bekannte sowie Verfolgung durch Muslime.

Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr vom Islam in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Parwan

Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul (Pajhwok o.D.a). Die Provinz grenzt im Norden an Baghlan, im Osten an Panjshir und Kapisa, im Süden an Kabul und (Maidan) Wardak und im Westen an (Maidan) Wardak und Bamyan (NPS o.D.). Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Bagram, Jabal Saraj/Jabalussaraj, Salang, Sayed Khel/Saydkhel, Shinwar/Shinwari, Shikh Ali/Shekhali, Shurk Parsha/Surkh-e-Parsa, Charikar, Koh-e-Safi und Syiah Gird/Seyagerd/Ghorband (Pajhwok o.D.b, vgl. UN OCHA 4.2014, NPS o. D., LWJ . Charikar ist die Provinzhauptstadt (Pajhwok o.D.b). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 687.243 geschätzt (CSO 4.2017). In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Usbeken, Quizilbasch, Kuchi und Hazara (NPS o.D.).

Im Distrikt Bagram gibt es einen Militärflughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation, Kapitel 3.35.). Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vgl. LWJ 12.11.2016); es ist der größte US-amerikanische militärische Stützpunkt der Provinz und ist manchmal von "high-profile"-Angriffen durch Aufständische betroffen (FP 20.6.2017; vgl. NYT).

Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Bamyan verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vgl. Pajhwok 1.3.2017). Die Provinzhauptstadt von Parwan, Charikar, ist durch die Kabul-Charikar Road, auch "A76" genannt, mit Kabul verbunden (UN Habitat 3.2016).

In der Provinz werden Programme des Afghan Rural Enterprise Development Program (AREDP) zur Förderung der ländlichen Bevölkerung implementiert; zahlreiche Frauen profitieren von diesen Maßnahmen (Reliefweb 3.10.2017).

Parwan gehört zu den Opium-freien Provinzen Afghanistans (UNODC 11.2017).

Allgemeine Informationen zur Sicherheitslage

Parwan gehört zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in der Talibanaufständische in einigen abgelegenen Distrikten aktiv sind (TN 22.2.2018; vgl. Khaama Press 22.2.2018, Khaama Press Khaama Press 9.5.2017, OI 9.5.2017). Aus unruhigen Distrikten in der Provinz Parwan wird von Straßenbomben, Selbstmordangriffen, gezielten Tötungen und anderen terroristischen Angriffen berichtet. Deshalb werden Anti-Terrorismus Operationen durchgeführt, um die Aufständischen zu verdrängen (Khaama Press 22.2.2018). Talibanaufständische führen in einigen Teilen der Provinz Angriffe auf die Sicherheitskräfte aus (ATN 6.2.2018; vgl. AP 6.9.2017, AJ 20.7.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 63 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

(...)

Im gesamten Jahr 2017 wurden 77 zivile Opfer (20 getötete Zivilisten und 57 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Blindgänger/Landminen, gefolgt von gezielten Tötungen und Bodenoffensiven. Dies bedeutet einen Rückgang von 31% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Militärische Operationen in Parwan

Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Tolonews 6.2.2018; vgl. Tolonews 9.12.2017, Tolonews 4.10.2017, Tolonews 2.10.2017); dabei werden Talibankämpfer getötet (Tolonews 6.2.2018) und Waffen gefunden (Tolonews 9.12.2017). Auch werden Luftangriffe durchgeführt (Tolonews 2.10.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 30.9.2017; vgl. Tolonews 29.9.2017, Tolonews 27.7.2017, Tolonews 8.7.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

Talibanaufständische sind in abgelegenen Distrikten der Provinz Parwan aktiv (Khaama Press 15.11.2017; vgl. Tolonews 30.9.2017, Khaama Press 9.5.2017). Die Distrikte Seyagerd/Ghorband und Shinwari zählten im November 2017 zu den umkämpften Distrikten der Provinz (LWJ 10.11.2017; vgl. Tolonews 2.10.2017, NYT 1.10.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden in der Provinz Parwan IS-bezogene Vorfälle (Gefechte) an der Grenze zu Kabul registriert; zwischen 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz hingegen keine sicherheitsrelevanten Ereignisse bzgl. des IS gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Quellen:

-

ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.2.2018):

Islamic State in Afghanistan,

https://www.acleddata.com/2018/02/23/islamic-state-in-afghanistan/ Zugriff

28.3.2018

-

AJ - al-Jazeera (20.7.2017): Taliban kill Afghan security guards, https://www.aljazeera.com/news/2017/06/taliban-kill-afghan-security-guards-170620142657132.html, Zugriff 28.3.2018

-

AP - AP News (6.9.2017): Afghanistan: Blast at Bagram Airfield results in causalities,

https://www.apnews.com/31d8b8b9b9dc46a9907f8cd9c0afac0e. Zugriff 28.3.2018

-

ATN - Ariana News (6.2.2018): 10 Taliban Militants Killed in Parwan Province,

https://ariananews.af/10-taliban-militants-killed-in-parwan-province/. Zugriff 28.3.2018

-

CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan (4.2017):

Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%AA%D8%AE%D9%85%DB%8C%D9%86%20%D9%86%D9%81%D9%88%D8%B3/Final%20Population%201396.pdf. Zugriff 4.5.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (12.2017): EASO Country of Origin Information

Report Afghanistan Security Situation,

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Afghanistan_security_situation_2017.pdf#page=1&zoom=auto.-468.842. Zugriff 27.3.2018

-

FP - Firstpost (20.6.2017): Eight Afghan security guards killed, two injured after gunmen open fire at US base in Parwan province. http://www.firstpost.com/world/eight-afghan-securityguards-killed-two-injured-after-gunmen-open-fire-at-us-base-in-parwan-province-3715857.html. Zugriff 27.3.2018

-

Khaama Press (22.2.2018): 5 Afghan intelligence staff killed in Parwan attack.

https://www.khaama.com/5-afghan-intelligence-staff-killed-in-parwan-attack-04365/. Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (15.11.2017): Senior government official killed in Parwan explosion.

https://www.khaama.com/senior-government-official-killed-in-parwan-explosion-03853/. Zugriff 28.3.2018

-

Khaama Press (9.5.2017): Parwan Ulema Council chief and 7 students killed in Madrasa expolision.

https://www.khaama.com/parwan-ulema-council-chief-and-7-students-killed-inmadrasa-explosion-02702/. Zugriff 27.3.2018

-

Khaama Press (2.11.2015): Illegal armed men block Kabul-Bamyan highway in Parwan province.

http://www.khaama.com/illegal-armed-men-block-kabul-bamvan-highwav-in-parwanprovince-4073. Zugriff 28.3.2018

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LWJ - Long War Journal (10.11.2017): Taliban video shows fighters entering valley after Afghan forces retreat.

https://www.longwarjournal.org/archives/2017/11/taliban-video-showsfighters-entering-valley-after-afghan-forces-retreat.php. Zugriff 27.3.2018

-

LWJ - Long War Journal (12.11.2016): Taliban suicide bomber kills 4 in attack inside Bagram Air Base.

http://www.longwarjournal.org/archives/2016/11/taliban-suicide-bomber-kills-4-inattack-inside-bagram-air-base.php. Zugriff 28.3.2017

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NPS - Naval Postgraduate School (o.D.): Parwan Provincial Overview.

https://my.nps.edu/web/ccs/parwan. Zugriff 27.3.2018

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NYT - The New York Times (1.10.2017): Afghan Forces Killed in Friendly-Fire Airstrike. Capping Deadly Week.

https://www.nytimes.com/2017/10/01/world/asia/afghan-airstrikehelmand-province.html. Zugriff 28.3.2018

-

NYT - The New York Times (20.6.2017): Killing of 8 Afghan Guards Shows Bitter Change at Bagram.

https://www.nytimes.com/2017/06/20/world/asia/afghanistan-guards-bagram-basekilled.html. Zugriff 27.3.2018

-

OI - Outlook India (9.5.2017): Nine Killed in Madrasa Blast in Afghanistan.

https://www.outlookindia.com/newswire/story/nine-killed-in-madrasa-blast-in-afghanistan/969044. Zugriff 27.3.2018

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Pajhwok (1.3.2017): Kabul-Bamyan road via Hajigak tunnel reopens. https://www.pajhwok.com/en/2017/03/01/kabul-bamyan-road-hajigak-tunnel-reopens. Zugriff 27.3.2018

-

Pajhwok (o.D.a): Background Profile Parwan.

http://elections.pajhwok.com/en/content/background-profile-parwan. Zugriff 27.3.2018

-

Pajhwok (o.D.b): Parwan Administrative Units.

http://elections.pajhwok.com/en/content/parwanadministrative-units. Zugriff 27.3.2018

-

Reliefweb (3.10.2017): Helping Afghan Women Improve their Economic Status.

https://reliefweb.int/report/afghanistan/helping-afghan-women-improve-their-economic-status.

Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (6.2.2018): Ten Insurgents Killed In Parwan Special Operation.

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/ten-insurgents-killed-parwan-special-operation. Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (5.2.2018): IDPs Continue To Suffer Despite Dip in Fighting in Some Regions,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/idps-continue-suffer-despite-dip-fighting-some-regions, Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (20.12.2017): One Killed in Afghan-Foreign Troops Night Raid in Parwan,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/one-killed-afghan-foreign-troops-night-raid-parwan, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (9.12.2017): Taliban Ammunition Cache Found In Parwan, https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-ammunition-cache-found-parwan. Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (4.10.2017): Forces Push Back Taliban From Seyagerd's Fandoqestan Valley,

https://www.tolonews.com/afghanistan/forces-push-back-taliban-seyagerd%E2%80%99s-

fandogestan-valley, Zugriff 28.3.2017

-

Tolonews (2.10.2017): ANSF Advancing In Seyagerd As Air Operations Intensify,

https://www.tolonews.com/afghanistan/ansf-advancing-seyagerd-air-operations-intensify. Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (30.9.2017): Ongoing Clashes Displace Dozens Of Families

In Parwan,

https://www.tolonews.com/afghanistan/ongoing-clashes-displace-dozens-families-parwan. Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (29.9.2017): Clashes Ongoing In Parwan's Seyagerd District,

https://www.tolonews.com/afghanistan/clashes-ongoing-parwan%E2%80%99s-seyagerd-district, Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (27.7.2017): Heavy Clashes Ongoing in Parwan's Seyagerd District,https://www.tolonews.com/afghanistan/heavy-clashes-ongoing-parwan%E2%80%99s-sevagerd-district, Zugriff 27.3.2018

-

Tolonews (12.7.2017): Seven Insurgents Killed In Clash With Afghan Forces,

https://www.tolonews.com/afghanistan/seven-insurgents-killed-clash-afghan-forces. Zugriff 28.3.2018

-

Tolonews (8.7.2017): Taliban Carry Out Attack On Checkpoints In Parwan,

https://www.tolonews.com/afghanistan/taliban-carry-out-attack-checkpoints-parwan. Zugriff 27.3.2018

-

TN - Times Now (22.2.2018): 5 Afghan intelligence agency workers killed in militant attack,

http://www.timesnownews.com/international/article/five-afghan-intelligence-agency-workers-killed-militant-attack-northern-parwan-province-abdul-shukoor-qudoosi/201634.

Zugriff 27.3.2018

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UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (2.2018):

Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict - Annual Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/15_february_2018_-afghanistan civilian casualties in 2017 - un report english 0.pdf, Zugriff 27.3.2018

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UN Habitat (3.2016): On the Move in Kabul City Region, http://www.fukuoka.unhabitat.org/projects/afghanistan/pdf/DP6_English.pdf. Zugriff 9.5.2018

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UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (4.2014): Parwan Province -District Atlas, Bhttps://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/ahttps:// www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Parwan.pdf. Zugriff 27.3.2018

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UNODC - United Nations Office on Drugs and Crime (11.2017):

Afghanistan Opium Survey 2017,

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghan opium survey 2017 cult prod w

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VoA - Voice of America (1.2.2017): Experts Divided Over Trump Administration Plans for US in Afghanistan, http://www.voanews.com/a/afghanistan-trump-administration-future-

policv/3701918.html. Zugriff 28.3.2018

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen (AA 5.2018). Das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, sieht die Todesstrafe für Delikte wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Angriff gegen den Staat, Mord und Zündung von Sprengladungen, Entführungen bzw. Straßenraub mit tödlicher Folge, Gruppenvergewaltigung von Frauen usw. vor (MoJ 15.5.2017: Art. 170). Die Todesstrafe wird vom zuständigen Gericht ausgesprochen und vom Präsidenten genehmigt (MoJ 15.5.2017: Art. 169). Sie wird durch Erhängen ausgeführt.

Die Anzahl der mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen wurde durch den neuen Kodex signifikant reduziert (HRC 21.2.2018). So ist bei einigen Straftaten statt der Todesstrafe nunmehr lebenslange Haft vorgesehen (AI 22.2.2018).

Unter dem Einfluss der Scharia hingegen droht die Todesstrafe auch bei anderen Delikten (z.B. Blasphemie, Apostasie, Ehebruch). Berichten zufolge wurden im Jahr 2017 elf Menschen zu Tode verurteilt (AA 5.2018). Im November 2017 wurden fünf Männer im Pul-e-Charki-Gefängnis hingerichtet (AI 22.2.2018; vgl. HRC 21.2.2018). Des Weiteren fand am 28.1.2018 die Hinrichtung von drei Menschen statt. Alle wurden aufgrund von Entführungen und Mord zum Tode verurteilt. Zuvor wurden 2016 sechs Terroristen hingerichtet (AA 5.2018). Im Zeitraum 1.1 - 30.11.2017 befanden sich weiterhin 720 Person im Todestrakt (HRC 21.2.2018).

In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig geltenden Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können. Obwohl Präsident Ghani sich zwischenzeitlich positiv zu einem möglichen Moratorium zur Todesstrafe geäußert hat und Gesetzesvorhaben auf dem Weg sind, die die Umwandlung der Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe vorsehen, ist davon auszugehen, dass weiter Todesurteile vollstreckt werden (AA 5.2018).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (5.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der

Islamischen Republik Afghanistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434081/4598_1528111899_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-stand-mai-2018-31-

05-2018.pdf, Zugriff 5.6.2018

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Afghanistan 2017/2018, Todesstrafe,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/afghanistan#section-1719611. Zugriff 3.4.2018

-

HRC - UN Human Rights Council (21.2.2018): Situation of human rights in Afghanistan and

technical assistance achievements in the field of human rights; Report of the United Nations High Commission on Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427314/1930_1521636767_a-hrc-37-45.doc. Zugriff 3.4.2018

-

MoJ - Ministry of Justice (15.5.2017): Strafgesetz:

http://moj.gov. af/conte nt/fi les/Offi cialG azette/ 01201/OG 01260.pdf, Zugriff 4.4.2018

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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2016/sca/265530.htm, Zugriff 4.4.2018

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi- Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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