TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W191 2143497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W191 2143497-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zahl 1096590906-151856844, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 25.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus XXXX , Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, vormals schiitischer Moslem und verheiratet. Er habe keine Schule besucht und als Taxifahrer gearbeitet.

Vor ca. einem Monat sei er mit seiner Ehefrau und seiner Schwester zu Fuß nach Pakistan gereist, von wo er alleine über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Europa und weiter bis nach Österreich gereist sei.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er vor ca. einem Jahr vom schiitischen Islam zum Christentum konvertiert sei. Er habe auch christliche Bücher transportiert. Die Dorfleute hätten dies erfahren und ihn umbringen wollen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 05.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Geheiratet habe er vor ca. zwei Jahren, noch bevor er Christ geworden sei.

Zu seiner Ehefrau habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr, er habe sie nach drei/vier Tagen in Pakistan zurückgelassen, da sei nicht genug Geld für die Reise beider gehabt hätten. Zu seiner restlichen Familie (zwei Schwestern; seine Eltern seien bereits verstorben) habe er keinen Kontakt.

Ein Freund namens XXXX , ein Taxifahrer aus Kabul, hätte ihm einen Kontakt zu amerikanischen Christen vermittelt, für die er entgeltlich christliche Bücher zu einem Lehrer in einer Schule transportiert hätte. XXXX hätte ihn auch ca. zehn Mal in christliche Kirchen mitgenommen und sie seien vor ca. eineinhalb Jahren getauft worden. Als die Dorfbewohner davon erfahren hätten, hätten sie seine Ehefrau und seine Schwester geschlagen. Den Taufschein habe er in einer Tasche im Meer zwischen der Türkei und Griechenland verloren.

Der BF beantwortete Fragen zu den näheren Umständen der Gottesdienste und zum Christentum recht vage. Die Bücher hätte er nicht lesen können. Der Priester sei Hazara gewesen und hätte Farsi gesprochen. Eine Taufvorbereitung hätte er nicht erhalten. Für das Christentum hätte er sich entschieden, weil XXXX ihn dazu ermutigt hätte und es ihm gefallen hätte, was gesprochen worden sei.

Hier in Österreich lebe er in einem Camp und wisse noch immer nicht viel über Jesus. Aber er sei schon einmal in einer Kirche gewesen. Die anderen Afghanen im Camp hätten ihn dann gefragt, was er dort mache. Wenn seine Mitbewohner erfahren würden, dass er Christ sei, bekomme er vielleicht Probleme. Im Zimmer habe er eine Bibel in Farsi.

Laut Niederschrift wurden der Reisepass im Original und zwei Empfehlungsschreiben in Kopie "zum Akt genommen".

Dem BF wurden "191 Seiten Länderfeststellungen" (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) ausgehändigt, die dem Verwaltungsakt einliegen.

1.4. Mit Bescheid vom 01.12.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe nicht glaubhaft gemacht, dass er in Afghanistan asylrelevant verfolgt werde und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht habe glaubhaft machen können. Er habe kaum Wissen über das Christentum und habe wiederholt unstimmige bzw. unplausible Angaben zu seiner angeblichen Taufe und zu den angegebenen Verfolgungsgründen gemacht.

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines zur Vertretung bevollmächtigen Rechtsberaters vom 22.12.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens" ein.

In der Beschwerdebegründung wurde das Vorbringen des BF zusammengefasst wiederholt und das Verfahren sowie die Begründung im angefochtenen Bescheid des BFA als mangelhaft und unzutreffend kritisiert. Der BF besuche nunmehr regelmäßig eine Kirche in Wien, in der auch auf Farsi gepredigt werde, und beschäftige sich eingehend mit dem Christentum. Er habe zwar Angst vor anderen Afghanen in seiner Unterkunft, fühle sich jedoch seinem Glauben fest verbunden.

1.6. Mit Schreiben seines Vertreters vom 07.06.2018 ersuchte der BF aufgrund seiner psychischen Belastung im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens um zeitnahe Ausschreibung einer Verhandlung.

1.7. Das BVwG führte am 25.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, zu der der BF persönlich in Begleitung seiner Vertreterin erschien. Die belangte Behörde verzichtete im Vorhinein auf die Teilnahme an der Verhandlung.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"[...] RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari, darüber hinaus spreche ich ein bisschen Paschtu.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

RI befragt BF, ob er D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Nein.

[...]

Der BF hat bisher einen Reisepass vorgelegt, der vom BFA eingezogen worden ist. Bezüglich seiner Integration hat er Deutschkursbestätigungen und Empfehlungsschreiben vorgelegt. Heute legt er zusätzlich vor: Ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 31.07.2017 betreffend die beabsichtigte Konversion des BF, einen Taufschein (Taufe am 17.02.2018), ein Deutsch-Zertifikat A1 (A2 nicht bestanden), Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen bezüglich der Mitarbeit des BF im Pflege- und Betreuungszentrum XXXX sowie über gemeinnützige Hilfstätigkeiten für den Bauhof der Gemeinde XXXX . Diese Belege werden in Kopie zum Akt genommen.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Früher war ich Moslem, jetzt bin ich konvertiert zum Christentum.

RI: Was für eine Art von Christ sind Sie?

BF: Ich bin Protestant.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein, leider.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe keine Schule besucht. Ich bin Taxi gefahren. Mein Führerschein ist bei meiner Frau in Pakistan.

RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen?

BF: Vom Taxifahren.

RI: Wo und wie leben Ihre Verwandten?

BF: Meine Frau und meine Schwester sind in Pakistan, meine Eltern sind gestorben, als ich 15 Jahre alt war. Sonst habe ich keine Verwandten.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Haben Sie Kontakt zu Österreichern? Haben Sie in Österreich wichtige Kontaktpersonen, und wie heißen diese?

BF: Ich habe mit einer Frau XXXX Kontakt, und sie hilft mir bei der Arbeitssuche. Sie wohnt auch in XXXX , zehn Minuten von mir mit dem Fahrrad entfernt.

RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen.

RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch die D verstehen können?

BF: Ein bisschen.

RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen teilweise verstanden hat und teilweise auf Deutsch beantwortet hat.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Derzeit nicht.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich übe immer wieder Hilfstätigkeiten bei der Gemeinde XXXX (ca. eine Woche alle drei Monate) und im Pflegeheim (ca. eine Woche alle zwei Monate) aus. Frau XXXX hilft mir beim Ausmachen der Termine.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? Wie ist Ihr Tagesablauf?

BF: Früher habe ich drei Monate lang ein Fitnesscenter besucht. In meiner Freizeit spiele ich mit meinen Freunden Volleyball. Wenn ich Zeit habe, lerne ich im Internet Deutsch.

RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt?

BF: Nein.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein, ich habe seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr.

RI: Wieso wissen Sie dann, dass sie in Pakistan sind?

BF: Wir sind zusammen aus Afghanistan nach Pakistan ausgereist, und ich habe sie dort zurückgelassen.

RI: Wieso sind Sie von Pakistan nach Europa gereist?

BF: Aus Sicherheitsgründen, die Leute aus meinem Dorf haben erfahren, dass ich Christ geworden bin, und sie haben meine Frau geschlagen, und aus diesem Grund bin ich ausgereist. Von 2011 bis 2014 habe ich regelmäßig eine Kirche in Kabul besucht.

RI legt dem BF eine Karte des Distriktes Jaghuri vor und ersucht ihn, darauf seinen Heimatort XXXX zu zeigen. Der BF zeigt diesen Ort.

BFV: Wir haben das bei der Vorbereitung zur Verhandlung bereits versucht.

RI: Können Sie auch Nachbarorte nennen?

BF: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (phonetisch, auf der Karte XXXX ).

Angemerkt wird, dass diese Orte auf der Karte gefunden werden konnten.

BF: Der von mir in der Einvernahme angegebene Name XXXX ist der Name der Region, zu der mein Dorf gehört.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Warum sind Sie von Pakistan weggereist?

BF: Weil ich Angst gehabt habe, dass mich die Leute aus meinem Dorf auch in Pakistan finden.

RI: Ihre Frau und Ihre Schwester sind dort alleine nicht in Gefahr?

BF: Ich glaube, sie sind auch in Gefahr, aber da ich seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt hatte, weiß ich nicht, wie es ihnen geht. Ich wollte meine Frau und meine Schwester mitnehmen, aber aus finanziellen Gründen ging das nicht.

BFV: Hätten Sie in Pakistan Ihren Glauben frei ausüben können?

BF: Nein, das hätte ich nicht so wie in Österreich tun können.

RI: Ihre Frau und Ihre Schwester sind nicht am christlichen Glauben interessiert?

BF: Meine Frau und meine Schwester sind noch Muslime, ich habe meiner Frau auch erzählt, dass ich zum Christentum konvertiert bin, sie hat das akzeptiert.

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Hier in Österreich gehe ich immer am Montag und Samstag in die Kirche, ich bin sehr glücklich, dass ich in Österreich meine Religion ausüben kann, das war nicht möglich in Afghanistan.

RI wiederholt die Frage.

BF: Wenn man in Afghanistan vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert, kann man dort nicht mehr leben. Man ist in Gefahr, getötet zu werden.

RI wiederholt die Frage nochmals.

BF: Ja, ich kann mich an meine Aussagen erinnern, und ich habe die Wahrheit gesagt.

RI: Warum sind Sie vom Islam zum Christentum konvertiert?

BF: Weil wir im Islam fünf Mal am Tag Gebete sprechen müssen, ein Monat lang fasten müssen, und im ersten islamischen Monat gibt es zehn Tage ein Trauerprogramm in der Moschee und man muss daran teilnehmen.

RI: Gibt es im Christentum nicht auch eine Fastenzeit?

BF: Im Christentum gibt es auch Fasten, man muss auf eine Sache verzichten, z.B. auf Fleisch. Man muss nicht so hundertprozentig fasten wie im Islam.

RI: Müssen Sie nicht auch im Christentum an hohen Feiertagen an Gottesdiensten teilnehmen?

BF: Es gibt drei heilige Tage im Christentum, und da muss man am Gottesdienst teilnehmen.

RI: Was sind das für drei Tage?

BF: Die Geburt, der Tod und die Auferstehung von Jesus.

RI: Wann wird letzteres gefeiert?

BF: Das genaue Datum weiß ich nicht, ich war schon heuer einmal dort, es ist etwa in der Mitte des Jahres.

RI: In welcher Kirche in Kabul waren Sie denn?

BF: Es gibt in Kabul keine richtige Kirche, es gab einen Ort in einem Keller, das hat den Amerikanern gehört. Ich war vier Mal in diesem Raum. Ich war deswegen nicht öfter dort, weil mein Heimatort weit weg lag und ich als Taxifahrer arbeiten musste.

RI: Sie haben gesagt, Sie haben christliche Zettel in Kartons verteilt. Wissen Sie, was Sie da verteilt haben?

BF: In der Verpackung waren Bücher und Informationszettel über das Christentum.

RI: In welcher Sprache?

BF: In Dari.

RI: Wieso haben Sie dann bei der Ersteinvernahme gesagt, Sie hätten nicht gewusst, was da drin steht?

BF: Ich habe das bei der Einvernahme auch gesagt, dass es Bücher und Informationszettel waren.

BFV [Vertreterin des BF]: Konnten Sie Farsi lesen oder schreiben?

BF: Nein.

RI: Wieso haben Sie sich jetzt taufen lassen?

BF: Ich habe meine Taufe in Afghanistan nicht akzeptiert, denn ich wurde bei der Taufe nur dreimal mit der Hand mit Wasser im Gesicht besprengt und fühlte mich nicht gänzlich als Christ getauft. In Österreich ist es anders, hier wird der ganze Körper unter Wasser getaucht.

RI: War das bei Ihnen so, sind Sie mit dem Körper unter Wasser getaucht worden?

BF: Ich hatte meine Arme/Hände gekreuzt vor meinem Oberkörper und wurde von zwei Personen nach hinten ins Taufbecken getauft.

RI: Hatten Sie früher einen Taufschein?

BF: Ich hatte in Afghanistan einen Taufschein, aber auf der Flucht habe ich ihn verloren.

RI: Und wo?

BF: Im Meer zwischen der Türkei und Griechenland.

RI: Wann und wo wurden Sie damals getauft?

BF: Anfang 2014 wurde ich in Kabul getauft.

RI: In welche Kirche gehen Sie derzeit jeden Montag und Samstag?

BF: Ich gehe in die iranische Kirche in Wien im zehnten Bezirk.

RI: Wie kommen Sie dahin?

BF: Ich fahre mit der Schnellbahn.

RI: Was ist der zentrale Inhalt des christlichen Glaubens?

BF: Die Leute im Christentum sind sehr freundlich und nett, und Jesus hat niemals zu Menschen schlecht gesprochen, und Jesus sagte, liebe deine Feinde.

RI: Wissen Sie, welcher Religion der US-Präsident Trump angehört?

BF: Nein.

RI: Er ist evangelikaler Christ, so wie auch Hillary Clinton. Was sagen Sie dazu, dass die Christen in Süd- und Mittelamerika bei der Christianisierung gewütet haben?

BF: Ich habe das nicht erlebt und kann darüber auch nichts sagen. In Österreich sind die Christen freundlich und nett.

RI: Ist Jesus nicht auch eine anerkannte Person im Islam?

BF: Im Islam wird Jesus als ein Prophet bezeichnet und nicht wie im Christentum als Sohn Gottes.

RI: Ist der Gott der Christen derselbe Gott wie der der Moslems?

BF: Im Islam wird Jesus nicht als Gott akzeptiert.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ja, es ist derselbe Gott.

RI: Und wieso müssen Sie dann konvertieren?

BF: Wie ich vorher gesagt habe, muss ich im Islam einige Sachen machen, wie z.B. Gebete sprechen.

RI: Wieso haben Sie weder über Ihre Frau, noch über die Vorkommnisse in Afghanistan, noch über Ihre angegebenen regelmäßigen Kirchenbesuche irgendwelche Belege?

BF: Ich habe keine Belege.

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich werde dort getötet, ich kann dort als Christ nicht leben.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationen die dieser Niederschrift beiliegenden Feststellungen und Berichte [...] in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

RI folgt BFV Kopien dieser Erkenntnisquellen aus und gibt ihr die Möglichkeit, dazu sowie zu den bisherigen Angaben des BF eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Die Verhandlung wird um 10:35 Uhr unterbrochen und um 10:55 Uhr fortgesetzt.

Der BF legt vor ein Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 27.10.2018, das er vorhin vorzulegen vergessen hatte.

BFV: Sie sind vorher in der Verhandlung bereits zu den Werten zum Christentum befragt worden. Was bedeutet das Christentum für Sie persönlich?

BF: Dass die Mutter von Jesus Maria heilig ist, dass Jesus am Kreuz für die Menschen gestorben ist, dass die Menschen gemeinschaftlich feiern.

BFV: Was ist jetzt für Sie der Unterschied zum Islam?

BF: Im Islam muss man die Sachen als Pflicht machen, z.B. Beten und Fasten, und im Christentum nicht.

BFV: Sie haben vorher von der Gemeinschaft gesprochen, haben Sie es jetzt zum ersten Mal erlebt, dass es so eine Gemeinschaft gibt?

BF: Diese Gemeinschaft habe ich nur in Österreich erlebt.

BFV: Sie haben ja angegeben, in Afghanistan dem katholischen Glauben zugewandt gewesen zu sein, sind aber jetzt evangelikal getauft worden, können Sie das erklären?

BF: Ich hatte in Afghanistan die Möglichkeit nicht, viel über das Christentum zu erfahren, etwa welche Arten es gibt. Mein Freund XXXX hat mir gesagt, dass ich Katholik bin. In Österreich habe ich dann ein bisschen mehr darüber erfahren, und ich war dann auch in der Kirche und habe erfahren, dass es Bücher zum Nachlesen gibt.

BFV: Warum haben Sie sich noch einmal taufen lassen, obwohl Sie gesagt haben, sie seien schon getauft?

BF: Für mich war das keine richtige Taufe, deswegen habe ich mich entschieden, mich in Österreich noch einmal taufen zu lassen.

RI: Hat das der Herr XXXX gewusst, dass Sie schon getauft waren?

BF: Nein, ich habe ihm davon nichts gesagt.

BFV: Sind Sie damals in Afghanistan auf diese Taufe vorbereitet worden?

BF: Es gab keine Vorbereitung.

BFV: Haben Sie ein christliches Lieblingsgebet, und können Sie es sagen?

BF: Die Lieblingsstelle handelt von der Frau, die Unzucht begangen hat.

RI: Von wem ist diese Stelle?

BF: Das kann ich nicht sagen, ich kann nicht lesen, ich schaue mir Filme an. Die Frau stand neben Jesus, und die Leute wollten sie steinigen. Jesus hat gesagt: "Wer schuldenfrei ist, der werfe den ersten Stein."

RI: Wenn Sie in die Kirche hineingehen, wie gehen Sie hinein, was machen Sie da?

BF: Am Montag wenn ich in die Kirche gehe, stelle ich die Sessel in der Kirche nach der Reihe, ich bereite Tee zu und bringe die Kekse auf die Teller. Dann bringt der Pfarrer das heilige Buch und liest aus dem Buch vor, und wir hören zu.

RI: Wenn Sie in die Kirche gehen, machen Sie da kein Kreuzzeichen?

BF: Es ist ein Unterschied, in dieser Kirche wird das nicht gemacht, im Unterschied zur katholischen Kirche. Die Kirche ist öffentlich, und wir machen das nicht.

RI: Was bedeutet Auferstehung für Sie?

BF: Es ist für mich ein heiliger Tag.

RI: Was bedeutet die Auferstehung, was ist der Sinn?

BF sagt nichts.

BF: Ich kann nicht viel lesen, es ist für mich schwierig.

RI: Sie haben keine Belege, warum haben Sie dann einen Reisepass?

BF: Ich wollte mit dem Pass beweisen, dass ich Afghane bin.

RI: Wie haben Sie den Pass bekommen?

BF: Ich habe dafür 8.000 Afghani bezahlt und zehn Tage darauf gewartet.

RI: Wo haben Sie ihn bekommen?

BF: In Kabul.

RI: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie jeden Montag und Samstag in die Kirche gehen, Herr XXXX sagt, dass Sie oft am Montag und manchmal am Samstag kommen, was sagen Sie dazu?

BF: Am Montag bekomme ich immer das Geld für die Woche, und so fahr ich dann jede Woche am Montag in die Kirche, und es kostet 4,70 Euro für eine Richtung und dann wieder zurück auch 4,70 Euro, und das ist viel für mich. Daher gehe ich am Samstag ca. zweimal pro Monat in die Kirche.

BFV: Beschäftigen Sie sich abgesehen von den Messen auch mit dem Christentum?

BF: Ich schaue in meiner Freizeit Filme zum Christentum.

RI: Was schauen Sie da?

BF: Filme, in denen Jesus gekreuzigt wird, und noch andere Filme, wie Jesus mit Menschen umgeht.

BFV: Wo schauen Sie das?

BF: Ich habe ein I-Pad, und mein Freund hat die Filme dort gedownloaded.

BFV: Ich weiß, dass Sie in Österreich auch mit anderen Afghanen Kontakt haben, wissen diese, dass Sie Christ sind?

BF: Die Leute, die im Flüchtlingsheim sind, wissen, dass ich Christ bin. Die, die selber Christen sind, verstehen mich, wir haben auch einen guten Umgang miteinander. Die Leute, die Muslime sind, reden nicht mit mir.

BFV: Spricht sich das herum, wenn man Christ ist als Afghane?

BF: Ja.

BFV: Wenn Sie sich vorstellen, dass Sie zurückkehren nach Afghanistan, wie würden die Leute dort merken, dass Sie Christ sind?

BF: Die Leute im Dorf wissen, dass ich Christ bin, und sie fahren auch nach Kabul, und das wird sich dann verbreiten, sie werden das weitersagen, dass ich Christ bin. Und so bin ich in Gefahr.

BFV: Wäre durch Afghanen in Österreich auch eine Gefahr gegeben?

BF: Ja, durch die sozialen Netzwerke würden es die Leute auch dort erfahren.

BFV: Haben Sie noch Kontakte in Kabul?

BF: Nein.

BFV: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrem Freund XXXX ?

BF: XXXX wohnt nicht mehr in Kabul. Die Amerikaner haben ihn nach Amerika mitgenommen.

BFV: Sie haben als Taxifahrer gearbeitet, kennen Sie sich in Kabul aus?

BF: Ich kenne mich in Kabul nicht so gut aus. Ich kenne nur den einen Ort, wo ich mit dem Taxi gestanden bin.

BFV: Wie heißt dieser Ort?

BF: XXXX

BFV: Warum sind Sie immer zu diesem Punkt gefahren?

BF: Weil ich mich in Kabul nicht so gut auskenne, und so hat mein Freund XXXX mir gesagt, ich soll nur zu diesem Ort fahren.

BFV: Sie könnten sich nicht vorstellen, als Taxifahrer in Kabul zu arbeiten?

BF: Ich kenne mich in Kabul nicht so gut aus. Ich kenne nur diesen einen Ort.

BFV: Der BF hat in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck von der inneren Überzeugung seines Glaubens geliefert. Durch die relativ geschlossen argierende afghanische Community und die sozialen Medien ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Religionswechsel des BF in Afghanistan schnell herumsprechen würde. Auch ist dieser in seinem Heimatort bereits bekannt und besteht auch die Gefahr der Weiterverbreitung der Information von dort aus. In Afghanistan steht auf Apostasie die Todesstrafe. Der BF ist daher in ganz Afghanistan von Verfolgung aufgrund seiner religiösen Gesinnung bedroht. Zudem gehört Ghazni vor allem für Hazara zu den volatilen Regionen in Afghanistan, der BF könnte sich auch als zwar arbeitsfähiger, aber ortsunkundiger junger Mann ohne soziales und familiäres Netzwerk in Kabul nicht ansiedeln. Abgesehen davon hat er auch in den übrigen Großstädten in Afghanistan keine Ortskunde und keine Anbindung.

RI befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob er D gut verstanden habe; dies wird bejaht. [...]"

1.8. Mit Eingabe seiner Vertreterin vom 19.02.2019 teilte der BF mit, dass er inzwischen versucht habe, Kontakt zu seiner Ehefrau aufzubauen. Da dies misslungen sei, habe er nunmehr einen - beigelegten - Suchantrag beim Roten Kreuz gestellt, der bislang erfolglos geblieben sei.

Zum Beleg seines Interesses am Christentum legte er ein Schreiben von Herrn XXXX , Mitglied im Leitungskreis der Evangeliumsgemeinde und Pastor der Iranischen Christlichen Gemeinde vom 19.02.2019 vor, wonach der BF zuletzt regelmäßig die Veranstaltungen der Gemeinde am Montag sowie den Gottesdienst am Samstag besucht habe. Er beteilige sich gerne am Gemeindeleben, soweit es ihm möglich sei, da er nicht in Wien wohne. Er sei hilfsbereit, lernbereit und ehrlich und seiner Einschätzung nach der persönlichen Überzeugung, dass Jesus Christus sein Retter sei. Er bemühe sich, den christlichen Glauben besser zu verstehen und danach zu leben.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 25.11.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 05.10.2016, die vom BF vorgelegten Belege (Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde, Integrationsbelege) sowie die Beschwerde vom 22.12.2016

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 293 bis 368)

* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.10.2018 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege (Schreiben der Iranischen Christlichen Gemeinde, Integrationsbelege)

* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Ghazni (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 19.10.2018)

o Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann sowie

o Anfragebeantwortung von Accord vom 01.06.2017, a-10159, zum Thema (u.a.) "Afghanistan: Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen [...]"

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, bekannte sich früher zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam und bekennt sich nunmehr zum Christentum. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht auch etwas Paschtu.

3.1.2. Lebensumstände:

Der BF stammt aus XXXX (Region XXXX ), Distrikt Jaghori, Provinz Ghazni, besuchte nach seinen Angaben keine Schule und arbeitete als Taxifahrer. Seine Eltern seien verstorben. Der BF heiratete im Jahr 2014. Im Oktober 2015 flüchtete der BF aus angegebenen Gründen gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Schwester zu Fuß nach Pakistan, von wo er alleine über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Europa und weiter bis nach Österreich reiste und hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

3.1.3. Der BF tätigt Anstrengungen um seine Integration in Österreich und bemüht sich derzeit um die Erlangung eines Deutsch-Zertifikates A2. Er leistet gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Pflege- und Betreuungszentrum XXXX sowie für den Bauhof der Gemeinde XXXX .

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF hatte in Afghanistan Probleme wegen seiner Kontakte zum Christentum. Er flüchtete mit seiner Ehefrau und seiner Schwester nach Pakistan, von wo aus der BF weiter nach Europa reiste.

In Österreich wurde der BF nach mehrmonatiger Vorbereitungszeit am 17.02.2018 bei der Iranischen Christlichen Gemeinde christlich getauft.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Konversion vom Islam zum Christentum von anderen Personen getötet zu werden, weil er nach der dort allgemein vorherrschenden Ansicht als Moslem (Schiite) nicht die Religion wechseln hätte dürfen. Der BF ist jedoch gewillt, auch im Fall der Rückkehr seinen christlichen Glauben offen und nach außen hin erkennbar auszuüben, seine Konversion zum Christentum nicht zu widerrufen und nicht wieder zum Islam überzutreten.

Der BF ist schon im Herkunftsstaat - angegeben über Vermittlung eines Freundes - mit dem Christentum in Kontakt gekommen und hat als Taxifahrer christliche Bücher transportiert und christliche Gottesdienste in Kabul besucht.

In Österreich besucht der BF regelmäßig die Veranstaltungen der Iranischen Christlichen Gemeinde in Wien am Montag sowie den Gottesdienst am Samstag. Er beteiligt sich am Gemeindeleben, soweit es ihm möglich ist, da er nicht in Wien wohnt. Nach Einschätzung seines Pastors ist der BF hilfsbereit, lernbereit, ehrlich und der persönlichen Überzeugung, dass Jesus Christus sein Retter sei. Er bemüht sich, den christlichen Glauben besser zu verstehen und danach zu leben.

Der BF konnte seinen Fluchtgrund bzw. den in Österreich gesetzten Nachfluchtgrund glaubhaft darlegen.

Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat.

3.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", zuletzt aktualisiert am 01.03.2019, Schreibfehler teilweise korrigiert):

"[...] 2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 06.05.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 06.05.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 06.05.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.05.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 151.2016; vgl. AB 295.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 21.08.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").

Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018).

Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vgl. TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).

[...]

3. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.)

[...]

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 20

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten