Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2191790-1/15E
W261 2191788-1/7E
W261 2191795-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
2. mj. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , vertreten durch seine Mutter,
XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. mj. XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , vertreten durch ihre Mutter,
XXXX , als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan
jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom
1. 02.03.2018, Zl. XXXX
2. 02.03.2018, Zl. XXXX
3. 02.03.2018, Zl. XXXX
zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 12.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 27 der Niederschrift vom 12.20.2019)
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2191790.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019