Norm
SMG §39 Abs1Rechtssatz
Der Aufschubsantrag nach § 39 Abs 1 SMG muss vor förmlicher Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden. Ungesäumt nach Urteilsrechtskraft ist der Vollzug anzuordnen und eine Vollzugsanordnung (ieS) zu erlassen, aufgrund derer der Verurteilte sodann vom Anstaltsleiter in den Strafvollzug zu übernehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2012:RL0000200Im RIS seit
30.04.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019