RS OGH 2012/5/30 8Bs102/12z, 7Bs19/19x

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Veröffentlicht am 30.05.2012
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Norm

SMG §39 Abs1
StVG §3 Abs4

Rechtssatz

Der Aufschubsantrag nach § 39 Abs 1 SMG muss vor förmlicher Übernahme in den Strafvollzug gestellt werden. Ungesäumt nach Urteilsrechtskraft ist der Vollzug anzuordnen und eine Vollzugsanordnung (ieS) zu erlassen, aufgrund derer der Verurteilte sodann vom Anstaltsleiter in den Strafvollzug zu übernehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2012:RL0000200

Im RIS seit

30.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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