Norm
StPO §12 Abs1Rechtssatz
Die Veröffentlichung des Vor- und Familiennamens des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten ist in §169 Abs 1a StPO nicht vorgesehen. Eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft verletzt das subjektive Recht des Beschuldigten in den Bestimmungen der §§ 12 Abs 1 zweiter Satz, 169 Abs 1a StPO auf nichtöffentliche Führung des Ermittlungsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2019:RL0000199Im RIS seit
30.04.2019Zuletzt aktualisiert am
30.04.2019