Entscheidungsdatum
19.03.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 10.07.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 89a Abs. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159 idgF ein Kostenersatz vorgeschrieben wurde,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68, vom 10.07.2017, Zl. ..., enthält folgenden Spruch:
„Gemäß § 89a Absatz 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen der Kostenersatz für das Entfernen des (der)
VERKEHRSBEHINDERNDEN KRAFTFAHRZEUGES ...
von der Straße mit öffentlichem Verkehr in Wien 30, A 23 NORD 20 vorgenommen durch die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz am 6.07.2017 von 11 32 bis 12 53 Uhr, in der Höhe von 1.561,90 EUR vorgeschrieben.
Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides an der Kassa der Magistratsabteilung 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz, Am Hof 9, 1010 Wien, zu erlegen oder mittels beiliegenden Zahlscheines bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“
Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin führt in ihrem gegen den spruchgegenständlichen Bescheid gerichteten Rechtsmittel vom 08.08.2017 wie folgt aus:
„…. In außen bezeichneter Verwaltungssache wurde uns der Bescheid vom 10.7.2017 am 24.7.2017 zugestellt.
In offener Frist erheben wir gegen den Bescheid der Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 68, ..., vom 10.7.2017
BESCHWERDE
an die zuständige Verwaltungsgericht.
Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden Rechtswidrigkeit und das Vorliegen von Verfahrensmängeln bzw. unrichtige Tatsachenfeststellung geltend gemacht.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgesprochen, dass uns ein Kostenersatz für das Entfernen eines verkehrsbehindernden Kraftfahrzeuges von einer Straße mit öffentlichem Verkehr (A23) in Höhe von € 1.561,90 vorgeschrieben wird. Eine nähere Beschreibung des Sachverhaltes erfolgt nicht. Es wird lediglich annäherungsweise der Gesetzeswortlaut (§89a Abs 7 StVO) wiedergegeben. Auch in der Begründung findet sich keine hinreichende Angabe zum Sachverhalt selbst. Der angefochtene Bescheid ist daher schon allein aus diesem Grund so schwer mangelhaft, dass er nur aufgrund eines vollkommen mangelhaften Verfahrens zustande gekommen sein kann und daher bereits aus diesem Grund Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen.
Tatsächlich hat sich folgender Sachverhalt ereignet:
Ein bei uns beschäftigter LKW-Fahrer ist mit dem auf uns zugelassenen und uns gehörigen LKW samt Anhänger (Kennzeichen ...) samt Ladung auf der Autobahn A23 Richtung Norden gefahren. Kurz vor der Abfahrt Richtung Handelskai musste der LKW-Fahrer feststellen, dass im Bereich des Anhängers ein Reifen geplatzt war. Der LKW-Fahrer war daher schon allein aus Verkehrssicherheitsgründen dazu gezwungen, sobald als möglich anzuhalten. Da diese Autobahn keinen Pannenstreifen aufweist, musste der LKW-Fahrer zwecks Vermeidung der Verkehrsbehinderung auf der bekanntermaßen und üblicherweise äußerst überlasteten Autobahn auf die Abbiegespur (Richtung Handelskai) fahren und dort anhalten.
Der LKW-Fahrer konnte daraufhin den Reifenschaden feststellen und hat er veranlasst, dass ein zu unserem Betrieb gehöriger Werkstättenwagen samt Mechaniker von B. nach Wien anreist, einen neuen Reifen bzw. ein vollständiges Rad mitbringt und montiert und damit den LKW samt Anhänger wieder fahrtbereit macht.
Äußerst unmittelbar nach dem Anhalten des LKWs auf der Abbiege- oder Abfahrtsspur hielt bereits ein Polizeifahrzeug an. Die Polizeibeamten kümmerten sich nicht um den tatsächlichen Sachverhalt, sondern nur darum – wenn auch auf vollkommen sinnlose oder unökonomische Art – den vollbeladenen LKW samt den vollbeladenen Anhänger irgendwie zu entfernen.
Die Polizei bestellte daher von sich aus und gegen den Willen des LKW-Lenkers die Feuerwehr und sonstige Einsatzfahrzeuge. Die Polizei nahm auch nicht Rücksicht darauf, dass bereits das Werkstättenfahrzeug unserer Firma bestellt war und daher das Fahrzeug natürlich nach erfolgte des Werkstättenfahrzeuges wieder fahrbahr gemacht werden konnte.
Feststehen sohin folgende wesentliche Sachverhaltselemente:
- Das Nichtvorhandensein eines Pannenstreifens kann nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen.
- Der LKW-Reifen konnte nicht an Ort und Stelle – weder durch den LKW-Fahrer selbst, noch durch die Feuerwehr – gewechselt werden. Ein derartiges Fahrzeug muss einen Reservereifen nicht mit sich führen. Das Anheben des Fahrzeuges war mangels Vorhandenseins geeigneter Vorrichtungen nicht möglich, sodass auch der Reifenwechsel nicht durchgeführt werden konnte. Dieser Reifenwechsel konnte erst durch die Vorrichtungen des dazu angeforderten Werkstättenfahrzeuges erfolgen. Dies musste der Feuerwehr und auch der Polizei bekannt sein bzw. hätten sie dies beim LKW-Fahrer erfragen können.
- Der Standort des LKWs war so gewählt, dass der Verkehr auf der A23 in gerader Richtung überhaupt nicht behindert war. Für jene Verkehrsteilnehmer, die die Abfahrt Richtung Handelskai benutzen wollten, war im Endeffekt eine Behinderung ebenfalls nicht gegeben, weil sie trotz des abgestellten LKWs samt Anhänger die Abfahrt oder den Abbiegestreifen benutzen konnten und bestenfalls zu einer erhöhten Vorsicht veranlasst waren.
Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat diesen Sachverhalt überhaupt nicht erhoben und uns auch nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde uns keine Akteneinsicht gewährt. Das Verwaltungsverfahren ist daher grob mangelhaft.
Zur Verrechnung gelangen Kosten für ein Kommandofahrzeug, für ein Hilfeleistungslöschfahrzeug, für einen Abschleppfahrzeug LKW und für ein Werkstättenfahrzeug.
Die Kosten für ein Kommandofahrzeug sind überhaupt nicht gerechtfertigt. Ein Löschfahrzeug war nicht notwendig, zumal nirgendwo die Gefahr eines Brandes und damit die Notwendigkeit des Einsatzes eines Löschfahrzeuges gegeben war. Die Beischaffung eines Abschleppfahrzeuges war vollkommen sinnwidrig. Es musste jedem Beteiligten klar sein, dass ein einfaches Abschleppfahrzeug einen vollbeladenen LKW-Zug nicht abschleppen kann. Die Polizisten hätten diesbezüglich einfach durch Befragung des LKW-Lenkers Erhebungen anstellen müssen. Das Werkstättenfahrzeug war vollkommen unnötig, weil von vornherein feststand, dass ohne die entsprechenden Einrichtungen der kaputte LKW-Reifen auch durch das Werkstättenfahrzeug der Feuerwehr nicht gewechselt werden konnte.
Im Bescheid wird die unbewiesene und nicht beweisbare Behauptung aufgestellt, das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug hätte entfernt werden müssen.
Der LKW samt Anhänger wurde nicht entfernt, der LKW samt Anhänger konnte nach dem durch unsere Leute durchgeführten Reifenwechsel von sich aus seinen Standort auf der Abfahrtspur wieder verlassen.
Die beigeschafften Einsatzfahrzeuge waren zu einer Entfernung des vollbeladenen LKW-Zuges nicht in der Lage. Der LKW-Zug wurde auch nicht aufbewahrt. Gemäß § 89a Abs 7 StVO kann ein Zulassungsbesitzer oder Fahrzeuginhaber nur zum Ersatz der Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges verhalten werden.
Eine Kostenersatzverpflichtung besteht überdies nur dann, wenn die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges gemäß Abs 2 oder 3 der Bestimmung des §89a StVO vorlagen. Diese Voraussetzungen lagen eindeutig nicht vor.
Eine Verkehrsbeeinträchtigung war nicht gegeben. Ein Entfernen des LKW-Zuges oder eine sonstige Maßnahme war nicht unaufschiebbar.
Ca. ein Stunde nach dem Anhalten des LKW-Zuges war der Werkstättenwagen am Unfallsort eingelangt und wurde der Reifen gewechselt.
Zum Beweis für unser gesamtes Vorbringen stellen wird folgende
ANTRÄGE
1. Wir beantragen die Einvernahme des LKW-Lenkers C. D., per Adresse der Einschreiterin.
2. Wir beantragen die Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Feststellung der Unfallörtlichkeit und der genauen Positionierung des LKW-Zuges in Stillstandposition.
3. Wir beantragen die Ausforschung jener Lenker des Kommandofahrzeuges, des Löschfahrzeuges, des Abschleppfahrzeuges und des Werkstättenfahrzeuges, welche laut Behauptung der Behörde am Vorfallort irgendwelche Tätigkeiten verrichtet haben sollen.
4. Wir beantragen die Einvernahme dieser Zeugen zum Nachweis dafür, welche Tätigkeiten sie ausgeführt haben, ausführen konnten und ausführen durften.
5. Wir beantragen die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Wir stellen weiters den
ANTRAG
Das Verwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für den Einsatz irgendwelcher Fahrzeuge am 6.7.2017 von 11.32 Uhr bis 12.53 Uhr auf der A23 in Wien vorgeschrieben werden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und nach Durchführung des Verfahrens und Aufnahme der Beweise entscheiden und feststellen, dass eine Kostenersatzverpflichtung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist.
[…]“
Das voran zitierte Rechtsmittel wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl ... zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:
Laut Einsatzbericht der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 68 war am 06.07.2017 der LKW-Zug (Fzg.: ..., Anhänger: ...) aufgrund eines Reifendefektes am Beginn der Abfahrt Handelskai liegen geblieben. Bis zum Eintreffen einer angeforderten Fachfirma mit einem Ersatzrad wurde das defekte rechte hintere Rad des Anhängers vom Werkstättenfahrzeug „Floridsdorf“ demontiert und nach Eintreffen des Ersatzrades gemeinsam mit dem 1. Hilfeleistungslöschfahrzeuges „Landstraße“ montiert und so dem LKW-Zug die Weiterfahrt ermöglicht.
In der ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.09.2017 wird der Vorfall wie folgt beschrieben:
„ Der Bescheid der MA 68 – Feuer und Katastrophenschutz, ..., wurde an den Zulassungsbesitzer, A. GmbH, des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ..., am 10.07.2017 aufgrund eines notwendig gewordenen Feuerwehreinsatzes vom 06.07.2017 ausgestellt.
Die Berufsfeuerwehr wurde am 06.07.2017 um 11:32:58 Uhr vom Informationsdienst der Polizei alarmiert, um einen dem aufgrund eines Reifendefektes liegen gebliebenen LKW-Zuges am Beginn der Abfahrt Handelskai (A 23 Fahrtrichtung Nord 20) die Weiterfahrt zu ermöglichen bzw. diesen zu entfernen, da er eine Beeinträchtigung des Verkehrs darstellte und um den Fluss des öffentlichen Verkehrs wiederherzustellen.
Aufgrund der Anforderung rückten gemäß Ausrückeordnung der Berufsfeuerwehr Wien, Einsatzart „Verkehrshindernis LKW“ das 1. Kommandofahrzeug Favoriten (KDF 1 F), das 2. Hilfeleistungslöschfahrzeug Landstraße (HLF 2 Ls), das 1. Abschleppfahrzeug LKW Landstraße (ASL 1 Ls) sowie das 1. Werkstättenfahrzeug Floridsdorf (WSF 1 FI) aus.
Anzumerken ist,
? dass das Einsatzleitsystem (ELS) der Berufsfeuerwehr Wien aufgrund umfangreichreicher technischer Hintergrundprogrammierung sowie der Ausrückeordnung der Feuerwehr zunächst die Auswahl des nahegelegensten einsatzbereiten Gruppenfahrzeuges vorschlägt und
? die Ausrückeordnung aufgrund langjähriger Erfahrung der Berufsfeuerwehr Wien zur Abdeckung standardisierter Einsatzvarianten unter Berücksichtigung einer schnellstmöglichen Einsatzabwicklung erstellt wurde.
Der gesamte Einsatz wurde je nach Tätigkeit der einzelnen Fahrzeuge um 12:05:23 Uhr (33 min. ASL 1 Ls), 12:44:18 Uhr (1h 12 Min HLF 2 Ls), 12:46:39 Uhr (1h 14 min. KDF 1 F) und 12:53:47 Uhr(1h 21 min. WSF 1 FL) beendet. Dies ergibt eine Gesamteinsatzzeit von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken von maximal 1h 20 min. 49 sek.. Für die Verrechnung der Einsatzkosten wird von der Alarmierung bis zum Wiedereinrücken der Fahrzeuge die Einsatzzeit berechnet. Beispielsweise kostet ein Gruppenfahrzeug (HLF) der Berufsfeuerwehr Wien, inklusive 6 Mann Besatzung, in der Minute EUR 7,90. Dieser Minutenpreis setzt sich aus den Berechnungsfaktoren Anschaffungswert des jeweiligen Fahrzeuges, Personalaufwand, Sachaufwand, Abschreibung sowie Verzinsung zusammen. Hier handelt es sich um die tatsächlichen Kosten, die von der Berufsfeuerwehr Wien entstehen. Dem Akt zugehörigen Einsatzprotokoll sind die von uns eingesetzten Fahrzeuge sowie Einsatzzeiten zu entnehmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Tätigkeiten erst nach einer gewissen Überprüfung der Einsatzlage durchgeführt werden können, um größere Schaden zu vermeiden.
Betreffend die in der Beschwere angeführte Notwendigkeit der eingesetzten Fahrzeuge ist folgendes mitzuteilen:
Im Folgenden wird zur Beschwerde Stellung genommen. Zitate aus der Beschwerde sind unter Anführungszeichen „ sowie kursiv und unterstrichen dargestellt.
„Tatsächlich hat sich folgender Sachverhalt ereignet:“
Unwidersprochen bleibt:
„Ein bei uns beschäftigter LKW-Fahrer ist mit dem auf uns zugelassenen und uns gehörigen LKW samt Anhänger (Kennzeichen ...) samt Ladung auf der Autobahn A23 Richtung Norden gefahren. Kurz vor der Abfahrt Richtung Handelskai musste der LKW-Fahrer feststellen, dass im Bereich des Anhängers ein Reifen geplatzt war. Der LKW-Fahrer war daher schon allein aus Verkehrssicherheitsgründen dazu gezwungen, sobald als möglich anzuhalten. Da diese Autobahn keinen Pannenstreifen aufweist, musste der LKW-Fahrer zwecks Vermeidung der Verkehrsbehinderung auf der bekanntermaßen und üblicherweise äußerst überlasteten Autobahn auf die Abbiegespur (Richtung Handelskai) fahren und dort anhalten.“
Unrichtig ist:
„Da diese Autobahn keinen Pannenstreifen aufweist, musste der LKW-Fahrer zwecks Vermeidung der Verkehrsbehinderung auf der bekanntermaßen und üblicherweise äußerst überlasteten Autobahn auf die Abbiegespur (Richtung Handelskai) fahren und dort anhalten.“
Richtig ist:
Der LKW-Lenker hat am Ende des Verzögerungsstreifens der A23 bzw. am Beginn der Abfahrt zum Handelskai und somit nicht auf der Abbiegespur zum Handelskai der Abfahrt Handelskai angehalten und kam somit noch auf der Autobahn und nicht am Ende der Abfahrt zum Stillstand.
Unwidersprochen bleibt:
„Der LKW-Fahrer konnte daraufhin den Reifenschaden feststellen und hat er veranlasst, dass ein zu unserem Betrieb gehöriger Werkstättenwagen samt Mechaniker von B. nach Wien anreist, einen neuen Reifen bzw. ein vollständiges Rad mitbringt und montiert und damit den LKW samt Anhänger wieder fahrtbereit macht.
Äußerst unmittelbar nach dem Anhalten des LKWs auf der Abbiege- oder Abfahrtsspur hielt bereits ein Polizeifahrzeug an. Die Polizeibeamten kümmerten sich nicht um den tatsächlichen Sachverhalt, sondern nur darum – wenn auch auf vollkommen sinnlose oder unökonomische Art – den vollbeladenen LKW samt den vollbeladenen Anhänger irgendwie zu entfernen.
Die Polizei bestellte daher von sich aus und gegen den Willen des LKW-Lenkers die Feuerwehr und sonstige Einsatzfahrzeuge. Die Polizei nahm auch nicht Rücksicht darauf, dass bereits das Werkstättenfahrzeug unserer Firma bestellt war und daher das Fahrzeug natürlich nach erfolgte des Werkstättenfahrzeuges wieder fahrbahr gemacht werden konnte.
Feststehen sohin folgende wesentliche Sachverhaltselemente:
- Das Nichtvorhandensein eines Pannenstreifens kann nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen.
- Der LKW-Reifen konnte nicht an Ort und Stelle – weder durch den LKW-Fahrer selbst, noch durch die Feuerwehr – gewechselt werden. Ein derartiges Fahrzeug muss einen Reservereifen nicht mit sich führen. Das Anheben des Fahrzeuges war mangels Vorhandenseins geeigneter Vorrichtungen nicht möglich, sodass auch der Reifenwechsel nicht durchgeführt werden konnte.“
Unrichtig ist:
„Dieser Reifenwechsel konnte erst durch die Vorrichtungen des dazu angeforderten Werkstättenfahrzeuges erfolgen. Dies musste der Feuerwehr und auch der Polizei bekannt sein bzw. hätten sie dies beim LKW-Fahrer erfragen können.“
Richtig ist:
Seitens der Kräfte der Berufsfeuerwehr wurde nicht der Reifen des LKW-Anhängers, sondern das Rad gewechselt. Ein Reifenwechsel wäre den Einsatzkräften tatsächlich nicht vor Ort möglich, daher wurde das gesamte Rad getauscht. Dazu war die Beschaffung eines Ersatzrades notwendig. Das Anheben des LKW-Anhängers sowie der Wechsel eines LKW-Rades ist mit den Mitteln des Werkstättenfahrzeuges der Berufsfeuerwehr Wien möglich und wurde mit diesen auch durchgeführt. Aus der Beschwerde kann h.a. nicht erkannt werden, welches Werkstättenfahrzeug angesprochen werden soll. Tatsächlich handelte es sich nicht um den eingetroffenen Kleintransporter der Firma A. GmbH sondern um das Werkstättenfahrzeug „Floridsdorf“ der MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz. Offensichtlich wurde in der Beschwerde das Werkstättenfahrzeug der Berufsfeuerwehr Wien mit dem als „Werkstättenfahrzeug“ bezeichneten Kleintransporter der Firma A. GmbH verwechselt.
Unrichtig ist:
„Der Standort des LKWs war so gewählt, dass der Verkehr auf der A23 in gerader Richtung überhaupt nicht behindert war. Für jene Verkehrsteilnehmer, die die Abfahrt Richtung Handelskai benutzen wollten, war im Endeffekt eine Behinderung ebenfalls nicht gegeben, weil sie trotz des abgestellten LKWs samt Anhänger die Abfahrt oder den Abbiegestreifen benutzen konnten und bestenfalls zu einer erhöhten Vorsicht veranlasst waren.“
Richtig ist:
Der Standort des LKW-Zuges war am Ende des Verzögerungsstreifens zur Abfahrt Handelskai und zwang den Fließverkehr somit zur Befahrung der Sperrfläche vor den Leitschienen zwischen Richtungsfahrbahn Nord und Abfahrt Handelskai. Durch den fahuntüchtigen LKW- Zug und den damit verbundenen, notwendigen Fahrmanövern der übrigen Verkehrsteilnehmer über oben erwähnte Sperrfläche entstand ein Rückstau bis zum Verteilerkreis Favoriten.
„Die Kosten für ein Kommandofahrzeug sind überhaupt nicht gerechtfertigt. Ein Löschfahrzeug war nicht notwendig, zumal nirgendwo die Gefahr eines Brandes und damit die Notwendigkeit des Einsatzes eines Löschfahrzeuges gegeben war. Die Beischaffung eines Abschleppfahrzeuges war vollkommen sinnwidrig. Es musste jedem Beteiligten klar sein, dass ein einfaches Abschleppfahrzeug einen vollbeladenen LKW-Zug nicht abschleppen kann. Die Polizisten hätten diesbezüglich einfach durch Befragung des LKW-Lenkers Erhebungen anstellen müssen. Das Werkstättenfahrzeug war vollkommen unnötig, weil von vornherein feststand, dass ohne die entsprechenden Einrichtungen der kaputte LKW-Reifen auch durch das Werkstättenfahrzeug der Feuerwehr nicht gewechselt werden konnte.“
Stellungnahme:
? Das Kommandofahrzeug wird auf Autobahnen zur Beschleunigung der Abwicklung eines Einsatzes notwendig. Es übernimmt logistische Aufgaben (Anforderung von Einsatzmitteln, Entscheidung über die Art der Einsatzabwicklung, etc.) und entlastet damit die eingesetzten Kräfte von eben jenen Tätigkeiten und Entscheidungen.
?“Löschfahrzeuge“ ist lediglich die interne Bezeichnung für ein Gruppenfahrzeug. Ein Löschfahrzeug hat nicht nur die Aufgabe des Brandschutzes zu erfüllen und wird bei der Einsatzart „Verkehrshindernis-LKW“ tatsächlich eher untergeordnet für Zwecke des Brandschutzes verwendet. Die Hauptaufgabe liegt im Bereich der technischen Arbeiten sowie die Absicherung der Einsatzstelle.
?Es wurde kein „Abschleppfahrzeug“ sondern (wie vom Beschwerdeführer anerkannt) ein „Abschleppfahrzeug LKW“ ausrückend gemacht. Mit diesem ist das Abschleppen eines fahruntüchtigen LKW-Zuges jedenfalls möglich. In gegenständlichem Fall wäre der LKW-Zug mit dem Abschleppfahrzeug LKW“ und „Schwerlastrollern“ abgeschleppt worden, wäre das Ersatzrad nicht in angemessener Zeit beigebracht worden. Dies ist technisch jedenfalls möglich.
?Das Wechseln eines LKW-Reifens ist durch das Werkstättenfahrzeug der Berufsfeuerwehr Wien tatsächlich nicht möglich, das Wechseln eines LKW-Rades (wie durchgeführt) hingegen schon.
Unrichtig ist:
„Der LKW samt Anhänger wurde nicht entfernt, der LKW samt Anhänger konnte nach dem durch unsere Leute durchgeführten Reifenwechsel von sich aus seinen Standort auf der Abfahrtspur wieder verlassen.“
Richtig ist:
Es wurde nicht der Reifen durch das Personal der Firma A. GmbH sondern das Rad durch Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Wien gewechselt. Was auch dem Einsatzbericht des Informationsdienstes der Polizei zu entnehmen ist.
Unrichtig ist:
„Die beigeschafften Einsatzfahrzeuge waren zu einer Entfernung des vollbeladenen LKW-Zuges nicht in der Lage. Der LKW-Zug wurde auch nicht aufbewahrt. Gemäß § 89a Abs 7 StVO kann ein Zulassungsbesitzer oder Fahrzeuginhaber nur zum Ersatz der Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrzeuges verhalten werden.“
Richtig ist:
Mit dem Abschleppfahrzeug-LKW der MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz kann ein fahruntüchtiger LKW-Zug bzw. Sattelschlepper bis 40 Tonnen Gesamtmasse jedenfalls abgeschleppt werden.
Mit dem Wechseln des LKW-Rades durch die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Wien hat die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz für die Entfernung des Gegenstandes gesorgt und vor Ort Tätigkeiten erbracht.
„Eine Kostenersatzverpflichtung besteht überdies nur dann, wenn die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges gemäß Abs 2 oder 3 der Bestimmung des §89a StVO vorlagen. Diese Voraussetzungen lagen eindeutig nicht vor. Eine Verkehrsbeeinträchtigung war nicht gegeben. Ein Entfernen des LKW-Zuges oder eine sonstige Maßnahme war nicht unaufschiebbar.“
Eine entsprechende Verkehrsbehinderung war von den Kräften der Polizei festgestellt und durch den bis dahin entstandenen Rückstau bis zum Verteilerkreis Favoriten augenscheinlich geworden.
„Ca. ein Stunde nach dem Anhalten des LKW-Zuges war der Werkstättenwagen am Unfallsort eingelangt und wurde der Reifen gewechselt.“
Es wurde nicht der Reifen sondern das Rad durch die Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr gewechselt.
„Die Verwaltungsbehörde erster Instanz hat diesen Sachverhalt überhaupt nicht erhoben und uns auch nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Es wurde uns keine Akteneinsicht gewährt. Das Verwaltungsverfahren ist daher grob mangelhaft.“
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Betreffend der Gewährung der Akteneinsicht ist anzumerken, dass keine telefonische oder schriftliche Anforderung eines Einsatzberichtes an die MA 68 – Feuerwehr und Katastrophenschutz seitens der Firma A. GmbH bzw. des Rechtsanwaltes … ergangen ist. Einsatzberichte zu den Einsätzen der Berufsfeuerwehr können Montag bis Freitag von 07:30 bis 15:30 persönlich abgeholt werden. […]“
Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:
a) Bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
b) Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.
Gemäß § 89a Abs. 2a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben,
a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können
b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,
c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind,
h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.
i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.
Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen .... Ebenso steht außer Streit, dass das gegenständliche Fahrzeug am 06.07.2017 auf der Autobahn A23 Nord 20 aufgrund eines geplatzten Reifens am Anhänger verkehrsbehindernd zu stehen kam.
Gemäß § 89a Abs. 2 erster Satz StVO ist die Entfernung eines (betriebsfähigen oder betriebsunfähigen) Fahrzeugs auf der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn dadurch der Verkehr beeinträchtigt wird. Dabei gilt das Verursachungsprinzip, auf ein Verschulden kommt es nicht an (VwGH 27.6.2014, 2013/02/0091). Diese Bestimmung bietet demnach keine Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Entfernungsauftrags (etwa vor Ort an die Lenkerin für den Versuch einer eigenen Fahrzeugentfernung), sondern berechtigt und verpflichtet die Behörde, von Amts wegen und "ohne weiteres Verfahren" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen (VwGH 11.12.1991, 90/03/0249). Nur wenn sich die Zulassungsbesitzerin oder Lenkerin des Fahrzeuges bereit erklärt hat und offensichtlich in der Lage ist, das Fahrzeug unverzüglich von jenem Ort zu entfernen, an welchem es verkehrsbeeinträchtigend aufgestellt worden oder zu liegen gekommen war, sind (bis zu einem bestimmten Punkt gesetzte) Entfernungsmaßnahmen nicht fortzusetzen (VwGH 3.4.1985, 83/03/0313).
Nach § 89 Abs. 3 StVO ist (darüber hinaus) eine "Unaufschiebbarkeit" in solchen Fällen gegeben, wenn eine Verzögerung der behördlichen Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes oder Fahrzeugs (etwa erst während der Amtsstunden) eine Vereitelung des Zwecks der Maßnahme besorgen lässt. Die Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme setzt nicht das Vorliegen eines Erfordernisses im Sinne des § 44b Abs. 1 StVO voraus, wozu aber jedenfalls (unter anderem) unvorhersehbar eingetretene Ereignisse wie Brände, Unfälle oder Ordnungsstörungen gehören (VwGH 5.11.1997, 97/03/0053). Eine von einem Gegenstand oder Fahrzeug auf der Straße ausgehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stellt eine (ohne Aufschub zu beseitigende) Beeinträchtigung des Verkehrs gemäß § 89a Abs. 2 und 3 StVO dar (VwGH 18.4.1980, 3289/79; und VwGH 14.9.1978, 1182/77). Verkehrsunfälle und die Notwendigkeit der Entfernung eines verunfallten oder aufgrund eines technischen Gebrechens zum Stillstand gekommenen Kraftfahrzeugs liegt auch nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, sodass die Kostentragung durch den Zulassungsbesitzer ausgeschlossen wäre (VwGH 30.9.1998, 98/02/0077, zum Verursachungsprinzip ohne Rücksicht auf ein subjektives Verschulden im Zusammenhang mit einem durch eine Betriebsstörung zum Stillstand gekommenen Fahrzeug; anders weil mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar VwGH 30.3.2001, 97/02/0167, bei einem umgeworfenen Baum als Sturmschaden infolge eines Elementarereignisses; sowie VwGH 20.11.1998, 99/02/0161, betreffend einen Verkehrsunfall infolge einer unvorhersehbar falsch gestellten Weiche eines in die falsche Richtung abbiegenden Schienenfahrzeugs; ebenso nicht vergleichbar VwGH 24.11.1977, 1037/76, zu einem Verkehrsunfall im Kontext des im Wortlaut abweichenden § 92 Abs. 3 StVO).
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin kam nach einem Gebrechen auf der A23 Fahrtrichtung Norden zu liegen (VwGH 29.3.1996, 94/02/0268; und VwGH 23.4.1987, 87/02/0003). Es stellte damit ein verkehrsbeeinträchtigendes Hindernis dar, dessen Entfernung ohne Aufschub zur Herstellung des Verkehrsflusses und der Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geboten war (§ 89a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 lit. c StVO).
Jede Ortsveränderung stellt eine Entfernung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO dar. (siehe Entscheidung des VfGH vom 09.06.1970, B 288/69). Auch ein bloßes Wegschieben oder Wegheben eines Fahrzeuges als Entfernen eines Gegenstands zu werten (Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung (34. Lfg 2015) zu § 89a StVO, Seite 15, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien zu dessen Abs. 6; sowie VwGH 22.5.1985, 84/03/0064, insoweit im Anwendungsbereich einer Verordnung mit festgesetzten Bauschbeträgen).
Das Aufheben eines Fahrzeuges um etwa einen halben Meter und anschließende Abstellen an derselben Stelle ist keine Entfernung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960, welche eine Vorschreibung von Kosten für das Entfernen rechtfertigt. (VwGH 23.5.1986, 85/18/0353, ÖJZ 1987, 188).
Aus dem Einsatzbericht und der Stellungnahme der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass im Zuge des Feuerwehreinsatzes das defekte rechte hintere Rad des Anhängers vom Werkstättenfahrzeug „Floridsdorf“ demontiert und nach Eintreffen des Ersatzrades gemeinsam mit dem 1. Hilfeleistungslöschfahrzeug „Landstraße“ montiert wurde, wodurch dem LKW-Zug die Weiterfahrt ermöglicht wurde.
Unbeschadet dessen, dass der Reifendefekt des verfahrensgegenständlichen LKW-Zuges kausal für den verfahrensgegenständlichen Einsatz war, steht im Hinblick auf den Einsatzbericht der belangten Behörde vom 06.07.2017 im Zusammenhalt mit der Stellungnahme der belangten Behörde 13.09.2017 fest, dass das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Fahrzeug von der Feuerwehr weder ortsverändert noch entfernt wurde. Vielmehr setzte der Lenker des LKW-Zuges in Endkonsequenz seine Fahrt nach dem erfolgten Reifenwechsels fort.
Da im gegenständlichen Fall bezüglich des LKWs mit dem Kennzeichen ... keine Entfernung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 vorliegt, war der angefochtene Bescheid daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Verkehrsbehinderung; Verursachungsprinzip; Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer; Entfernung eines Gegenstandes; Ortsveränderung; ReifenwechselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.251.082.RP19.12961.2017Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019