RS Lvwg 2019/3/29 VGW-151/019/9846/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

NAG §25 Abs1
NAG §52 Abs1 Z3
NAG §54 Abs1
NAG §54 Abs2 Z2
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs2
NAG §55 Abs3
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §8 Abs2
B-VG Art. 130 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat, nachdem sie zur Auffassung gelangt ist, dass im Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht vorlegen, einen der Veranlassung eines Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 NAG entsprechenden Akt gesetzt, indem sie mit den beiden Schreiben vom 22. Februar 2018 sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch an die Beschwerdeführerin herangetreten ist. Durch diese Maßnahme hat die belangte Behörde eine Fristhemmung im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG ausgelöst.

Schlagworte

Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Dokumentation; Aufenthaltskarte; Unterhaltsleistung; Entscheidungsfrist; Säumnisbeschwerde; Fristenhemmung; anhängiges Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.9846.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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