Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
29.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §25 Abs1Rechtssatz
Die belangte Behörde hat, nachdem sie zur Auffassung gelangt ist, dass im Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht vorlegen, einen der Veranlassung eines Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 NAG entsprechenden Akt gesetzt, indem sie mit den beiden Schreiben vom 22. Februar 2018 sowohl das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch an die Beschwerdeführerin herangetreten ist. Durch diese Maßnahme hat die belangte Behörde eine Fristhemmung im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG ausgelöst.
Schlagworte
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Dokumentation; Aufenthaltskarte; Unterhaltsleistung; Entscheidungsfrist; Säumnisbeschwerde; Fristenhemmung; anhängiges VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.9846.2018Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019