Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
29.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §25 Abs1Rechtssatz
Durch die Setzung eines der Veranlassung eines Verfahrens gemäß § 55 Abs. 3 NAG entsprechenden Aktes durch die Niederlassungsbehörde kann eine Fristhemmung herbeigeführt werden, sofern ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (bzw. im Rechtsmittelweg beim Bundesverwaltungsgericht) anhängig ist.
Schlagworte
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Dokumentation; Aufenthaltskarte; Unterhaltsleistung; Entscheidungsfrist; Säumnisbeschwerde; Fristenhemmung; anhängiges VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.9846.2018Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019