Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.03.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §25 Abs1Rechtssatz
Während eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist die Frist des § 8 VwGVG gehemmt. Das BFA hat sodann endgültig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gegeben sind und ob eine Aufenthaltsbeendigung zu erlassen ist (vgl. VwGH 17.11.2011, 2009/21/0378).
Schlagworte
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Dokumentation; Aufenthaltskarte; Unterhaltsleistung; Entscheidungsfrist; Säumnisbeschwerde; Fristenhemmung; anhängiges VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.9846.2018Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019