Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.04.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lithRechtssatz
Aktuell ist Hauptzweck der Wasserbenutzung die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser, da sowohl der Mühlen- bzw. Sägebetrieb, als auch die Erzeugung von elektrischer Energie nur noch im äußerst geringen bzw. untergeordneten Ausmaß erfolgt. Fakt ist, dass aus dem Mühlen- und Sägebetrieb hauptsächlich eine Wasserversorgungsanlage geworden ist und der vom Beschwerdeführer angestrebte und ausgeübte Zweck der Wasserbenutzung die Trink- und Nutzwasserversorgung ist.
Die Veränderung des Zwecks der Anlage für das verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Hausmühle und Kreissäge erfolgte somit eigenmächtig zur Wasserversorgung mit Trink- und Nutzwasser, sodass das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit h WRG erloschen ist.
Schlagworte
Wasserrecht, Wasserbenutzungsrecht, Zweckänderung, ErlöschenstatbestandAnmerkung
ao Revision erhoben, VwGH vom 27.6.2019, Ra 2019/07/0062-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.387.1.20.2019Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019