Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.04.2019Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 lithRechtssatz
Eine Veränderung des Zwecks der Anlage iS § 27 Abs 1 lit h WRG kann dadurch erfolgen, dass der eine ursprüngliche Zweck durch einen anderen Zweck ersetzt wird („anstelle“) oder aber dass zum ursprünglichen Zweck ein weiterer Zweck hinzukommt („zusätzlich“).
Dieser Erlöschenstatbestand des lit h knüpft zusätzlich daran an, dass diese Veränderung des Zwecks „eigenmächtig“ erfolgt, was bedeutet, dass dies ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt ist (vgl. § 138 Abs 1 lit a WRG und den dortigen Begriff „eigenmächtige“ Neuerung). Eine Bewilligungspflicht ergibt sich aus § 21 Abs 4 erster Satz WRG, wonach der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden darf. Und: es muss eine Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes gegeben haben („wenn das Wasserbenutzungsrecht iS der Bestimmung des § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde“).
Schlagworte
Wasserrecht, Wasserbenutzungsrecht, Bewilligungspflicht, "eigenmächtig", Zweckänderung, ErlöschenstatbestandAnmerkung
ao Revision erhoben, VwGH vom 17.6.2019, Ra 2019/07/0062-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.387.1.20.2019Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019