RS Lvwg 2019/4/4 405-1/387/1/20-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.04.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §27 Abs1 lith
WRG 1959 §21 Abs4

Rechtssatz

Eine Veränderung des Zwecks der Anlage iS § 27 Abs 1 lit h WRG kann dadurch erfolgen, dass der eine ursprüngliche Zweck durch einen anderen Zweck ersetzt wird („anstelle“) oder aber dass zum ursprünglichen Zweck ein weiterer Zweck hinzukommt („zusätzlich“).

Dieser Erlöschenstatbestand des lit h knüpft zusätzlich daran an, dass diese Veränderung des Zwecks „eigenmächtig“ erfolgt, was bedeutet, dass dies ohne die erforderliche Bewilligung erfolgt ist (vgl. § 138 Abs 1 lit a WRG und den dortigen Begriff „eigenmächtige“ Neuerung). Eine Bewilligungspflicht ergibt sich aus § 21 Abs 4 erster Satz WRG, wonach der Zweck der Wasserbenutzung nicht ohne Bewilligung geändert werden darf. Und: es muss eine Zweckbindung des Wasserbenutzungsrechtes gegeben haben („wenn das Wasserbenutzungsrecht iS der Bestimmung des § 21 Abs 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde“).

Schlagworte

Wasserrecht, Wasserbenutzungsrecht, Bewilligungspflicht, "eigenmächtig", Zweckänderung, Erlöschenstatbestand

Anmerkung

ao Revision erhoben, VwGH vom 17.6.2019, Ra 2019/07/0062-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.387.1.20.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
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