Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
BDG 1979 §44 Abs1Spruch
W213 2201748-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael SUBARSKY, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12.06.2018, Zl. 646424/050-I/1/b/2018, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des
angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
"Ihre Anträge auf
-
bescheidmäßige Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Durchführung von chefärztlichen Untersuchungen an Angehörigen des gesetzlichen geschützten Kreises begünstigter Behinderter (§ 14 BEinstG)
-
Rechtmäßigkeit der Verwendung Ihrer sensiblen personenbezogenen Daten
-
bescheidmäßige Feststellung über die Rechtsgrundlage des Handelns der Behörde oder in eventu diesen konsenslosen Zustand dadurch abzustellen, indem man Sie wieder in Ihrer Stammabteilung IV/IR, der Sie nach vier vor angehören, Dienst versehen lasse, um dort endlich die Erkenntnisse, die Sie in den letzten 7 Jahren im BK über das BK gewonnen hätten, zu verwerten und unter den Aspekten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beleuchten sowie
ihr Antrag, über die Rechtmäßigkeit der dargelegten Faktoren betreffend behindertengerechter Arbeitsplatz bescheidmäßig abzusprechen und
ihr Anträge vom 4. Juni 2018 betreffend ESS werden
als unzulässig zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist im Bundesministerium für Inneres der Abteilung II/BK/7 zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Der Beschwerdeführer beantragte mit E-Mail vom 25.08.2017 die bescheidmäßige Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Durchführung von chefärztlichen Untersuchungen an Angehörigen des gesetzlich geschützten Kreises von Behinderten. Dem BMI komme keine Kompetenz in Vollziehung des BEinstG zu. Die Aufforderung zur Duldung der Durchführung einer chefärztlichen Untersuchung stelle eine schwere Diskriminierung dar. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Verwendung seiner sensiblen personenbezogenen Daten.
Weiters beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 22.09.2017, "per bescheidmäßiger Feststellung über die Rechtsgrundlagen" des "Handelns" der belangten Behörde abzusprechen und in eventu diesen "konsenslosen Zustand abzustellen", indem man den Beschwerdeführer wieder in seiner Stammabteilung (IV/IR) Dienst versehen lasse. Betreffend das "Handeln" der belangten Behörde führte er aus, dass die Behörde es unterlassen habe, die Diskriminierung gemäß § 7b und § 24b BEinstG gegen den Beschwerdeführer abzustellen. Auch eine rechtswidrige Grundrechtsverletzung durch die Abt. I/10 des BMI sei erfolgt und als Beschwerde der Datenschutzbehörde vorgelegt worden.
In einem weiteren Antrag vom 02.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit Bescheid vom 11.04.2016 als Angehöriger des Kreises der begünstigen Behinderten definiert worden sei und seine Erwerbsfähigkeit um 70% eingeschränkt sei. Im Gutachten der Bundessozialamtes sei explizit doktriniert, dass der Beschwerdeführer nur auf einem geschützten Arbeitsplatz zu verwenden sei, jedoch sei die Dienstbehörde ihrer Pflicht nicht nachgekommen, ihm einen solchen Arbeitsplatz zuzuweisen. Nur auf einem geschützten Arbeitsplatz sei es ihm bescheidmäßig möglich, "wahrscheinlich eine max. Arbeitsleistung von 30% zu erbringen." Seine täglich zumutbare Arbeitszeit betrage daher de facto zwei Stunden und 40 Minuten. Dieser komme er auch nachweislich nach. Die "andere Abwesenheit" habe er durch Zitierung des Rechtfertigungsgrundes (§ 14 BEinstG) im ESS entsprechend der ESS-Zeitwirtschaft-Gebrauchsanweisung administriert. Eine Weisung, dies anders zu administrieren und seine behindertenbezogenen Krankenstände explizit zu rechtfertigen, stelle eine unmittelbare Diskriminierung dar. Der Beschwerdeführer beantragte daher, über die Rechtsmäßigkeit dieser Faktoren bescheidmäßig abzusprechen und ehestmöglich den gesetzmäßigen Zustand durch Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes herzustellen.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 04.06.2018 vor, dass die Kalendermonate ab September 2017 (gemeint wohl im ESS) weder als von ihm abgeschlossen noch als vom Vorgesetzten genehmigt aufscheinen würden. Dies sei die logische Konsequenz der nachweislichen Unterlassung durch die tangierten Organwalter, ihren Dienstpflichten des § 45 Abs. 1 sowie des § 79g Abs. 7 BDG 1979 nachzukommen. Der Beschwerdeführer beantragte, über die Rechtmäßigkeit dieser Faktoren bescheidmäßig abzusprechen.
2. Der Bundesminister für Inneres (im Folgenden: belangte Behörde) erließ mit 12.06.2018 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Anträge auf
-
bescheidmäßige Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Durchführung von chefärztlichen Untersuchungen an Angehörigen des gesetzlichen geschützten Kreises begünstigter Behinderter (§ 14 BEinstG)
-
Rechtmäßigkeit der Verwendung Ihrer sensiblen personenbezogenen Daten
-
bescheidmäßige Feststellung über die Rechtsgrundlage des Handelns der Behörde oder in eventu diesen konsenslosen Zustand dadurch abzustellen, indem man Sie wieder in Ihrer Stammabteilung IV/IR, der Sie nach vier vor angehören, Dienst versehen lasse, um dort endlich die Erkenntnisse, die Sie in den letzten 7 Jahren im BK über das BK gewonnen hätten, zu verwerten und unter den Aspekten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beleuchten werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Ihr Antrag, über die Rechtmäßigkeit der dargelegten Faktoten betreffend behindertengerechter Arbeitsplatz bescheidmäßig abzusprechen
und
Ihre Anträge vom 4. Juni 2018 betreffend ESS werden
abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellung des Sachverhaltes betreffend die chefärztlichen Untersuchungen sowie die Rechtmäßigkeit der Verwendung der sensiblen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass über die diesen Anträgen zugrundeliegenden Fragen bereits mit Bescheid vom 07.12.2017 abgesprochen worden sei. Im Übrigen sei allen Vorgaben des DSG 2000 nachgekommen worden. Diesbezügliche Verfahren vor der Datenschutzbehörde seien bis dato zu Gunsten der Dienstbehörde entschieden worden. Ferner könne über die Rechtsmäßigkeit eines Disziplinarverfahrens nicht in Form eines Feststellungsbescheides abgesprochen werden, sondern sei der Beschwerdeführer diesbezüglich auf die disziplinarrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen. Auch der Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Eintragungen in elektronische Programme der Personalabteilung sei bereits durch den (rechtskräftigen) Bescheid vom 27.01.2014 erledigt worden. In diesem Bescheid sei über die Rechtmäßigkeit der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers abgesprochen und damit auch die gegenständliche Frage beantwortet worden. Betreffend den behindertengerechten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im SAP als begünstigter Behinderter mit den entsprechenden Rechten erfasst sei. Auch sein Arbeitsplatz sei behindertengerecht ausgestattet worden. Eine Benachteiligung sei daher nicht erkennbar. Hinsichtlich der Eintragungen im ESS führte die belangte Behörde aus, dass die elektronischen Eintragungen im ESS oder SAP keine "dienstrechtlichen Maßnahmen" darstellen würden und daher keine rechtliche Verbindlichkeit hätten. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass er aufgrund seiner Behinderung nur 30% der Normalarbeitszeit verrichten müsse, stelle eine unvertretbare Rechtsansicht dar. Sämtliche Anträge des Beschwerdeführers seien daher - sofern sie nicht bereits wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seine - auf die nicht zulässige Feststellung von rechtserheblichen Tatsachen und abstrakten Fragestellungen gerichtet.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet und es sei nicht erkennbar, über welche Anträge die Behörde abgesprochen habe. Über die Anträge vom 12. und 26. April, vom 27. Mai und vom 4. Juni 2018 habe die Behörde nicht abgesprochen. Der Beschwerdeführer habe weiters am 03.05.2018 einen Antrag eingebracht sowie zwei Ergänzungen zu Beschwerden vom 12.04.2018 und 26.04.2018, die aus Sicht des Beschwerdeführers unerledigt geblieben seien. In der Säumnisbeschwerde vom 10.05.2018 sei weiters die Erledigung des Antrages vom 11.08.2017 gerügt worden. Ferner habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt, indem sie nur Scheinbegründungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Im Übrigen liege auch eine Verletzung des materiellen Rechts vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2017 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Durchführung von chefärztlichen Untersuchungen an Angehörigen des gesetzlich geschützten Kreises von Behinderten. Dem BMI komme keine Kompetenz in Vollziehung des BEinstG zu. Die Aufforderung zur Duldung der Durchführung einer chefärztlichen Untersuchung stelle eine schwere Diskriminierung dar. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Verwendung seiner sensiblen personenbezogenen Daten.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2017 den Antrag, "per bescheidmäßiger Feststellung über die Rechtsgrundlagen" des "Handelns" der belangten Behörde abzusprechen und in eventu diesen "konsenslosen Zustand abzustellen", indem man den Beschwerdeführer wieder in seiner Stammabteilung (IV/IR) Dienst versehen lasse. Betreffend das "Handeln" der belangten Behörde führte er aus, dass diese es unterlassen habe, die Diskriminierung gemäß § 7b und § 24b BEinstG gegen den Beschwerdeführer abzustellen. Auch eine rechtswidrige Grundrechtsverletzung durch die Abt. I/10 des BMI sei erfolgt und als Beschwerde der Datenschutzbehörde vorgelegt worden.
Am 02.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, über die Rechtsmäßigkeit dort näher dargestellter Faktoren betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bescheidmäßig abzusprechen und ehestmöglich den gesetzmäßigen Zustand durch Zuweisung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes herzustellen.
Mit Antrag vom 04.06.2018 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines näher dargestellten Handelns der belangten Behörde in Zusammenhang mit Eintragungen im ESS.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt - das ist im Wesentlichen der Wortlaut der aktenkundigen Anträge des Beschwerdeführers vom 25.08.2017, 22.09.2017, 02.11.2017 und 04.06.2018 - ist unbestritten. Es konnte dabei - vor allem hinsichtlich des Wortlauts der verfahrenseinleitenden Anträge - der Aktenlage bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Behörde gefolgt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 25.08.2017 sowie vom 22.09.2017 wurden von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen.
In Bezug auf diese beiden Anträge ist "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" der Anträge (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwH).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161 mwN). In Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt (VwGH 28.05.2014, 2013/12/0204; vgl. auch VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0170).
Als unzulässig hat der Verwaltungsgerichtshof es insbesondere angesehen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen; so sind etwa allgemein gehaltene Anträge über die Gebührlichkeit von Abgeltungen unzulässig, weil diese Frage in einem Verfahren hinsichtlich der in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Abgeltung zu entscheiden ist. Unzulässig sind daher auch abstrakt gehaltene zukunftsgerichtete Feststellungsanträge, die nur zu einer "Feststellung" führen könnten, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Derart abstrakte, einem Rechtsgutachten nahekommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" sind somit prinzipiell nicht zulässig (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0139; mwH).
Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2017 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtsmäßigkeit der Durchführung von chefärztlichen Untersuchungen an Angehörigen des gesetzlich geschützten Kreises von Behinderten (§ 14 BEinstG). Weiters führte er aus, dass die Aufforderung zur Duldung der Durchführung einer chefärztlichen Untersuchung eine schwere Diskriminierung darstelle.
Diese Antragstellung erfolgte ohne jegliche Bezugnahme auf einen konkreten Sachverhalt oder auf eine etwaig ergangene Weisung. Die beantragte Feststellung stellt daher eine abstrakte, einem Rechtsgutachten nahe kommende, für die Partei des Verwaltungsverfahrens aber mit der Gefahr einer Selbstbindung der Behörde verbundene "Feststellungen" dar und ist somit prinzipiell unzulässig. Die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung ist hingegen in einem Verfahren nach dem B-GlBG oder dem BEinstG geltend zu machen und kann fallbezogen nicht im Rahmen eines Feststellungsantrages beantwortet werden. In dieser Hinsicht wurde der Antrag des Beschwerdeführers daher zurecht zurückgewiesen.
Sofern der Beschwerdeführer im Antrag vom 25.08.2017 darüber hinaus die Verletzung des Datenschutzgesetzes durch die Verwendung seiner sensiblen personenbezogenen Daten vorbringt, ist auf die Möglichkeit einer Beschwerde nach dem Datenschutzgesetz hinzuweisen. Da ein Feststellungsantrag nur ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, war ein solcher hinsichtlich der Frage der Rechtsmäßigkeit der Verwendung von sensiblen personenbezogenen Daten nicht zulässig und wurde der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers vom 25.08.2017 zurecht zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 22.09. 2017 den Antrag, "per bescheidmäßiger Feststellung über die Rechtsgrundlagen" des Handelns der belangten Behörde abzusprechen und in eventu diesen "konsenslosen Zustand [gemeint: Dienstzuteilung zur Abteilung II/BK/7] abzustellen", indem man den Beschwerdeführer wieder in seiner Stammabteilung (IV/IR) Dienst versehen lasse. Betreffend das "Handeln" der belangten Behörde führte er aus, dass diese es unterlassen habe, die Diskriminierung gemäß § 7b und § 24b BEinstG gegen den Beschwerdeführer abzustellen. Auch eine rechtswidrige Grundrechtsverletzung durch die Abt. I/10 des BMI sei erfolgt und als Beschwerde der Datenschutzbehörde vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag vom 22.09.2017 selbst vor, dass hinsichtlich der von ihm behaupteten Diskriminierung bereits eine "Klage" anhängig sei. Auch hinsichtlich dieses Feststellungantrages ist daher darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung und somit die Frage der Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde im Verfahren nach dem B-GlBG oder dem BEinstG zu klären ist. Ein Feststellungsantrag als rein subsidiärer Rechtsbehelf kommt daher fallbezogen nicht in Betracht. Gleiches ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Grundrechtsverletzung anzuführen, wobei auch hier vom Beschwerdeführer selbst angegeben wird, dass er bereits eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbrachte. Über den Umstand, dass es sich bei der (vom Beschwerdeführer als "konsensloser Zustand" bezeichneten) Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Abteilung II/BK/7 um eine einfache Verwendungsänderung handelte, die eine Weisung darstellt, wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2014 in der Sache abgesprochen. Ein darüberhinausgehendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers ist fallbezogen nicht gegeben. Auch diesbezüglich hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers daher zurecht zurückgewiesen.
2. Die Anträge vom 02.11.2017 sowie vom 04.06.2018 wurden von der belangten Behörde abgewiesen.
Im Antrag vom 02.11.2017 behauptete der Beschwerdeführer, die Dienstbehörde sei ihrer ex lege Pflicht, ihm einen behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen, nicht nachgekommen. Auch wenn der Beschwerdeführer dem Wortlaut nach beantragt, "über die Rechtmäßigkeit der [...] dargelegten Faktoren bescheidmäßig abzusprechen", ist dieses Begehren auf die Feststellung rechtserheblicher Tatsachen (nämlich die Tatsache, dass die Behörde dem Beschwerdeführer einen behindertengerechten Arbeitsplatz nicht zugewiesen habe) gerichtet. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist jedoch nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig. Eine solche besteht fallbezogen nicht.
Weiters brachte der Beschwerdeführer im Antrag vom 02.11.2017 vor, dass eine Weisung, die Eintragungen entgegen der "ESS-Zeitwirtschaft-Gebrauchsanweisung" zu administrieren und seine behindertengerechten Abwesenheiten explizit rechtfertigen zu müssen, eine unmittelbare Diskriminierung darstelle. Diesbezüglich ist auf das bereits oben Gesagt zu verweisen, wonach ein Feststellungsbescheid ein ausschließlich subsidiärer Rechtsbehelf ist und die Frage des Vorliegens einer Diskriminierung im Verfahren nach dem B-GlBG oder dem BEinstG zu klären ist.
Mit Antrag vom 04.06.2018 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines näher dargestellten Handelns der belangten Behörde in Zusammenhang mit Eintragungen im ESS. Der Antrag des Beschwerdeführers kann nur dahingehend sinnvoll verstanden werden, dass er die Feststellung, dass die belangte Behörde die vom ihm aufgezählten Schritte (im Antrag vom 04.06.2018 genannt unter den Punkten 1 - 9) nicht durchgeführt hat und daher - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen ist, beantragte. Auch diesbezüglich handelt es sich sohin um einen Antrag auf Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, der in dieser Form nicht durch eine ausdrücklich gesetzliche Regelung gedeckt ist. Ginge man hingegen von der Annahme aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf Feststellung dieser Tatsachen gerichtet ist, wäre der Feststellungsantrag auf rein theoretische Rechtsfragen beschränkt und sohin auch aus diesem Grund unzulässig.
Auch der Antrag vom 02.11.2017 sowie der Antrag vom 04.06.2018 wären daher von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen.
Auf das Beschwerdevorbringen zur materiellen Rechtswidrigkeit war daher nicht einzugehen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die belangte Behörde habe über einzelne Anträge des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen, wird darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht immer nur der angefochtene Bescheid ist. Ein über den angefochtenen Bescheid hinausgehendes Vorbringen war im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren daher nicht zu behandeln. Sämtliche in der Beschwerde genannten, im angefochtenen Bescheid jedoch nicht behandelten Anträge des Beschwerdeführers waren fallbezogen nicht beschwerdegegenständlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier zu prüfenden Frage der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides ist angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als eindeutig geklärt zu betrachten. Weitere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Datenschutzbeschwerde, Diskriminierung, Feststellungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2201748.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019