Entscheidungsdatum
09.01.2019Norm
B-VG Art.130 Abs1 Z2Spruch
W108 2136121-1/10 E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, vom 30.09.2016 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes)
A)
I. zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei stattgegeben und der angefochtene, durch Kontrollorgane des Sicherheitsdienstes des Bundesverwaltungsgerichtes am 19.08.2016 um 12:35 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz Wien, Erdbergstraße 192 - 196, 1030 Wien, gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei gesetzte Verwaltungsakt, und zwar die Anhaltung/Aufforderung, sich einer Sicherheitskontrolle (Zutrittskontrolle) zu unterziehen, und die Verweigerung des Zutritts ins Gerichtsgebäude, für rechtswidrig erklärt.
Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 737,60 (Schriftsatzaufwand) gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 (Schriftsatz- und Vorlageaufwand) gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE/Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit am 30.09.2016 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachtem Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien, ein Rechtsanwalt (zweitbeschwerdeführende Partei) und die für diesen tätige substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin (erstbeschwerdeführende Partei), die gegenständliche auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Art. 132 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar gegen die
"am 19.08.2016 um 12:35 Uhr durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichts stattgefundene
* Anhaltung zur Durchführung der Personenkontrolle, insbesondere zur Durchleuchtung der Handtasche der Erstbeschwerdeführerin und einer mitgeführten Tasche (beinhaltend den Akteninhalt) und
* rechtswidrige Verweigerung des Zutritts der Erstbeschwerdeführerin zur an diesem Tag um 13:00 Uhr zur GZ W1591238146 anberaumten Verhandlung eines Mandanten des Zweitbeschwerdeführers".
Dem Beschwerdeschriftsatz war ein als "Anordnung iSd § 4 Abs. 3 GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" bezeichnetes Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016 an den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes mit Folgendem Inhalt angeschlossen:
"Sehr geehrte Damen und Herren des Sicherheitsdienstes!
In Ergänzung zu § 8 Abs. 1 der vorläufigen Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichtes ergeht nachfolgende gemäß § 4 Abs. 3 Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idgF, bis zum 30.09.2016 befristete Anordnung:
Angesichts der aktuellen Vorkommnisse - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung (vgl. etwa "Österreich erhöht Sicherheitsmaßnahmen" - htto://www. wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/nolitik/833462 Oesterreich-erhoeht-Sicherheitsmassnahmen.html) werden auch die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend erweitert, dass - vorerst bis 30.09.2016 befristet - auch der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen hat, sodass eine lückenlose Sicherheitskontrolle sichergestellt ist.
Die Kontrollorgane werden somit angewiesen, (auch) Richter anderer Gerichte, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete anderer Gerichte und staatsanwaltschaftlicher Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 GOG zu unterziehen.
Diese Anordnung ist jeweils im Bereich der Sicherheitskontrolle sowohl am Hauptsitz des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien als auch in den Außenstellen Graz, Innsbruck und Linz anzuschlagen."
Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel in Vorlage gebracht, und zwar ein Schreiben der zweitbeschwerdeführenden Partei vom 19.08.2016 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem dieser angesichts der von diesem angeordneten (als rechtswidrig erachteten) Personenkontrollen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aufgefordert wurde, dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsanwaltskanzlei der zweitbeschwerdeführenden Partei in einem (dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden) Verfahren den vorgesehenen Verhandlungstermin verrichten könne, und ein Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016 an den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien, in dem dieser darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die zweitbeschwerdeführende Partei im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (in dem dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verfahren) die erstbeschwerdeführende Partei offenkundig dahingehend instruiert habe, sich unter keinen Umständen den Sicherheitskontrollen am Bundesverwaltungsgericht zu unterziehen, sodass die Verhandlung letztlich ohne rechtsfreundliche Vertretung habe stattfinden müssen.
In der Beschwerde wurde zum Sachverhalt Folgendes ausgeführt (wobei bemerkt wurde, dass die Beschwerde aus Sicht der erstbeschwerdeführenden Partei in der Ich-Form erhoben werde, die Ausführungen jedoch auch für die zweitbeschwerdeführende Partei im selben Ausmaß und Umfang gelten würden, sofern sich aus dem Inhalt oder den gewählten Formulierungen nichts anderes ergebe [Text wie im Original]):
"Ich vertrat am 19.08.2016 als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin, den Zweitbeschwerdeführer in einer Angelegenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht (Asylsache).
Am Morgen des 19.08.2016 übermittelte der Zweitbeschwerdeführer vorab unter Anführung der zu anberaumten Verhandlung gehörenden Causa eine Mitteilung an das BVwG, mit dem Hinweis, dass ich als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltanwärterin zur an diesem Tag angesetzten Verhandlung entsendet und ich keine Waffen bei mir tragen werde.
Es wurde im Vorhinein noch am Vormittag des Verhandlungstages
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durch Schriftsatz im Anlassverfahren zur GZ W1591238146 der zuständige Verhandlungsrichter als Rechtspflegeorgan und
-
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts persönlich
auf die vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrig für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angeordnete Personenkontrolle hingewiesen und dass RA [...] und seine Mitarbeiter keiner Personenkontrolle unterzogen werden dürfen und nicht bereit sind, einer rechtswidrig vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle nachzukommen.
Es wurde ebenfalls auf die Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens hingewiesen, sollte mein Einschreiten bei der mündlichen Verhandlung, aufgrund des Umstandes, dass auf eine Personenkontrolle bestanden wird, verhindert werden. Der zuständige Richter wurde darauf hingewiesen, dass er zur Hintanhaltung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens dafür Sorge zu tragen haben, dass der Zugang zum Verhandlungssaal unter Außerachtlassung der vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle gewährleistet wird.
Außerdem wurde ein Schreiben an die Pressesprecherin des BVwG zur unverzüglichen Weiterleitung an den Präsidenten übermittelt, in welchem der Präsidenten des BVwG darauf hingewiesen wurde, dass man dafür Sorge zu tragen habe, dass der von der Kanzlei beim BVwG an diesem Tag wahrzunehmende Termin verrichtet werden kann und sollte aufgrund der bisherigen Vorgehensweise des BVwG (der rechtswidrigen Personenkontrolle) der Termin vereitelt werden, rechtliche Konsequenzen folgen würden.
Um 12:35 traf ich im Gebäude des BVwG ein und hielt dem Aufsichtsdienst meine Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien vor, um in weiterer Folge zur Verhandlung durchgelassen zu werden.
Daraufhin führte mich der vor Ort anwesende Aufsichtsdienst zur Sicherheitsschleuße, damit ich meine Handtasche sowie mitgeführte Tasche (beinhaltend den Akteninhalt) auf den Korb zum Durchleuchten gebe. Ich wies die Bediensteten des Sicherheitsdienstes darauf hin, dass ich mit meiner Legitimationskarte als rechtliche Vertretung vor allen Behörden und Gerichten ohne Kontrolle die Gebäude betreten kann und ich mich keiner gesetzeswidrigen Personenkontrolle unterziehen werde. Ich betonte, dass diese Kontrollen rechtswidrig sind. Ich wies das Sicherheitspersonal darauf hin, dass bereits Maßnahmenbeschwerden unserer Kanzlei anhängig sind und es sogar ein Judikat zur Gesetzwidrigkeit der Personenkontrolle beim BVwG gibt.
Ich betonte, dass ich weder Waffen noch sonstige gefährliche Gegenstände bei mir habe. Der Sicherheitsbedienstete deutete wiederum auf das aufgehängte Schriftstück und gab an, dass es sich hierbei um eine Anordnung des Präsidenten des BVwG handele.
Da die Security vermeinte, sie würde nur ihrem Auftrag nachgehen, bat ich darum, mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten des BVwG sprechen zu können. Ich hatte wie vor Ort auch keine Waffe bei mir. Von den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes wurde sogar der Kommentar abgegeben, dass dies auch nicht vermutet werde.
Daraufhin wurden Fr. [...], die eine Mitarbeiterin im Büro des Vizepräsidenten ist, sowie Mag. [...], welcher der Leiter der Abteilung Recht ist, zu mir hinuntergeschickt, welche mir erklärten, dass es mir nicht gestattet sei, ohne Kontrolle zu passieren und somit auch nicht mit dem Präsidenten sprechen könnte, außerdem würden sich die Präsidenten außer Haus bzw. in einem "Meeting" befinden. Mir wurde mitgeteilt, dass ich mich entweder der (rechtswidrigen) Kontrolle zu unterziehen habe, oder ich dürfte nicht passieren. Ich bat die die Mitarbeiter des BVwG mir gemäß §§ 16 iVm §18 AVG einen Aktenvermerk über die Vorgehensweise auszustellen sowie, dass festgehalten wird, dass ich ohne Kontrolle, nicht zum Verhandlungstermin dürfte. Dieser wurde mir allerdings mit Ausreden verweigert, sie seien dafür nicht zuständig.
Ebenfalls kam der in der Causa des Mandanten zuständige Richter, Dr. [...], zur Sicherheitsschleuse, um die Sache zu klären. Dieser sagte, er könne auch nichts an der Anordnung des Präsidenten, welche der Präsident im Rahmen der Justizverwaltung erlassen habe, tun und mich ohne Personenkontrolle nicht in das Gebäude führen. Der Richter versuchte mich dazu zu bewegen, dass ich mich der Personenkontrolle unterziehe, um bei der Verhandlung anwesend sein zu können.
Von den Mitarbeitern wurde mir lediglich immer wieder gesagt, ich würde nicht davon abgehalten werden zur Verhandlung zu gehen, ich müsste mich "einfach nur" untersuchen lassen, welches lediglich spöttisch und zynisch zu verstehen war, da ich dadurch bewegt werden sollte, auf mein Recht, mich keine widerrechtlichen Kontrolle zu unterziehen, zu verzichten.
Da mich die Bediensteten der Sicherheitsaufsicht, ohne dass ich mich vorher der rechtswidrigen Kontrolle unterziehe, nicht passieren ließen, wurde es seitens des BVwG vereitelt, dass ich der anberaumten Verhandlung beiwohne und unseren Mandanten vertrete.
Der Mandant wurde durch die Zwangsmaßnahme des BVwG nicht nur seiner rechtlichen Vertretung beraubt, ebenfalls musste der Zweitbeschwerdeführer einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- hinnehmen.
Beweis: Foto der derzeit ausgehängten Anordnung, vom 04.08.2016;
Im Bestreitungsfall vorzulegender AV der Kanzlei vom 19.08.2016;
Mitteilung der Kanzlei an das BVwG vom 19.08.2016;
Email der Kanzlei an die Pressesprecherin des BVwG zur Weiterleitung an den Präsidenten des BVwG vom 19.08.2016;
PV."
In der Beschwerde wurde der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde bezeichnet und ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls belangte Behörde sei, da der zuständige Richter in seiner Eigenschaft als unabhängiger Richter des Bundesverwaltungsgerichtes nicht bereit gewesen sei, insbesondere auch nicht gegenüber dem Präsidenten, dafür Sorge zu tragen, dass die erstbeschwerdeführende Partei ohne widerrechtliche Personenkontrolle zur anberaumten Verhandlung zugelassen werde und in seinem konkreten Anlassverfahren die gesetzmäßige Vertretung in der mündlichen und öffentlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführung herbei geführt werde.
Zur Beschwerdelegitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei wurde Folgendes ausgeführt:
"Der Zweitbeschwerdeführer als Ausbildungsanwalt/Dienstgeber wird durch die geschilderte faktische Amtshandlung in seinem Recht auf freie Berufsausübung (Art. 6 StGG) eingeschränkt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für ihn tätig ist, zu vertreten und muss sich der Zweitbeschwerdeführer offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme kommt im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Zudem erlitt der Zweitbeschwerdeführer durch die rechtwidrige Verweigerung des Zutritt und der dadurch vereitelten Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- und ist damit in seinem Recht auf Eigentum nach Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMR, welche ebenfalls alle vermögenswerten Privatrechte in einem umfassenden Sinn umfasst, verletzt."
Zu den Beschwerdegründen wurde auszugsweise ausgeführt, dass eine zwangsweise Untersuchung der erstbeschwerdeführenden Partei inklusive ihrer Handtasche genauso wie beispielsweise die zwangsweise Blutabnahme einen Eingriff in das Privatleben nach Art. 8 EMRK zur Folge habe. Zudem bewirke eine zwangsweise Durchsuchung der mitgeführten Tasche der erstbeschwerdeführenden Partei (beinhaltend den Akteninhalt) bzw. allgemein der Einblick in von einem Rechtsanwalt mitgeführte Taschen/Aktenkoffer/Behältnisse jeglicher Art eine indirekte Durchsuchung der Kanzlei und komme der Intensität dieser gleich. Es sei von einer Verletzung des Rechts auf Datenschutz gem. Art 8 GRC des von der zweitbeschwerdeführenden Partei vertretenen Mandanten und von einem Zwang zur Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch die bei der Personenkontrolle erfolgende Offenlegung der Daten der mündlichen Verhandlung sowie durch das Durchsuchen der "Aktentasche", welche den Akteninhalt und vertrauliche Informationen des Mandanten sowie der Kanzlei enthalte, auszugehen. Die Offenlegung des konkreten Anwalts-Klientenverhältnisses verletze das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Datenschutz. Zudem würde die Berufsgruppe der Richter des Bundesverwaltungsgerichtes als eine besonders gefährdete Personengruppe, die von Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern sowie von Richtern anderer Gerichte inklusive der Präsidenten bedroht würden, angesehen. Es sei bisher kein Fall bekannt, in dem ein berufsmäßiger Parteienvertreter einen Richter tätlich angegriffen hätte. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei als Rechtsanwalt sowie die erstbeschwerdeführende Partei sei als dessen Rechtsanwaltsanwärterin gemäß § 4 Abs. 1 GOG grundsätzlich von Sicherheitskontrollen ausgenommen. § 4 Abs. 3 GOG erkläre unmissverständlich, dass besondere Umstände vorliegen müssten, damit auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises sich einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen hätten. Das Vorliegen derartiger Umstände werde in der Anordnung vom 04.08.2016 vage dahingehen begründet, dass es aktuelle Vorkommnisse gäbe - vermehrte Attentate, Anschläge und Amokhandlungen - irgendwo in Europa und der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung, wobei ein Zeitungsartikel angeführt werde. Der Vorgangsweise der belangten Behörde, bloße Zeitungsartikel als Grundlage derart weitreichender Maßnahmen mit Eingriffen in menschenrechtliche, verfassungsrechtlich geschützte Rechte zu nehmen, sei nicht zu folgen. Aus dem Zeitungsartikel sei klar ersichtlich, dass die polizeiliche Präsenz insbesondere an neuralgischen Punkten wie Bahnhöfen, Flughäfen und besonders frequentierten öffentlichen Plätzen verstärkt werden bzw. die Überwachung besonders gefährdeter Objekte und Veranstaltungen forciert werden solle. Ein Verwaltungsgericht wie das BVwG könne nicht in die Kategorie "gefährdete Objekte" fallen. Es sei auch zu betonen, dass es in Europa bis dato keine Vorfälle gegeben habe, aus denen man schließen könnte, dass Gerichte in Zukunft erhöhte Sicherheitsmaßnahmen bedürften. Selbst Strafgerichte, bei denen regelmäßig Verhandlungen zu terroristischen Delikten verfolgt würden, erachteten es nicht für nötig, Rechtanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu unterstellen, eine terroristische Gefahr darzustellen und ihre Durchsuchung anzuordnen. Es gebe auch keine registrierten Vorfälle. Die belangte Behörde berufe sich in ihrer Anordnung vom 04.08.2016 auf weit hergeholte "besondere Umstände" sowie den Zeitungsartikel bezüglich "von Österreich erhöhten Sicherheitsmaßnahmen", welcher im Zeitpunkt des Erlasses der erstmaligen Anordnung bereits vor August 2015, nicht einmal publiziert gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe es auch keine "Vorkommnisse" in Europa, welche nur im Entferntesten indizieren würden, dass das Bundesverwaltungsgericht Gefahr laufe, durch Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter bedroht zu werden. Abgesehen davon sei fraglich, ob zur Erreichung des in der Anordnung angesprochenen Ziels - der "lückenlosen Sicherheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund Vorkommnissen in Europa" (um Attentate, Anschläge und Amokhandlungen zu verhindern) - es in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig sei, dass u. a. Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie Richter, darunter auch solche der anderen österreichischen Höchstgerichte, Staatsanwälte und sogar Präsidenten der Höchstgerichte sich einer Personenkontrolle vor einem Verwaltungsgericht zu unterziehen hätten. In einer demokratischen Gesellschaft sei eine derartige Anordnung weder adäquat noch erforderlich, aber vor allem sei eine solche Maßnahme nicht geeignet, um Amokläufe und Attentate im Sinne "aktueller Vorkommnisse in Europa" zu verhindern. Damit sei im Sinne der Art 8 EMRK Rechtsprechung der Eingriff in die Rechte der erstbeschwerdeführenden Partei durch die Anordnung nicht gerechtfertigt. Soweit die belangte Behörde die Rechtmäßigkeit der Anordnung mit einer Befristung begründe, ändere dies nichts an der inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung. In seiner Entscheidung zu Ra 2016/03/0051 bringe der Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass die Gesetzeslage dermaßen klar sei und die Rechtswidrigkeit der Anordnung nicht bloß wegen des Fehlens einer zeitlichen Befristung rechtswidrig gewesen sei. Die Anordnung sei nach dem Gesetz zeitlich auf die Dauer der "besonderen Umstände" zu begrenzen. Dazu müsse es denklogisch von Anfang an einen Anlassfall bzw. ein Eintreten von Umständen sowie ein voraussichtliches Ende geben. Hier seien keine besonderen Umstände vorgelegen, noch habe es jemals einen Anlassfall, aufgrund dessen irgendwelche zeitliche Maßnahmen befristet werden müssten, gegeben. Es sei nicht nachvollziehbar bis wann ein Ende von nicht bestehenden Umständen angenommen werden könne bzw. aus welchem Grund die belangte Behörde den 30.09.2016 als Fristende annehme. Da es eine Anordnung der belangten Behörde seit mindestens August 2015 gebe, diese vormalig allerdings nicht zeitlich befristet gewesen sei, könne die Befristung der in Rede stehenden Anordnung dieser nicht Rechtmäßigkeit verleihen. Daher habe sich die erstbeschwerdeführende Partei in Folge der Anhaltung rechtmäßig geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Ebenso verwirkliche die gegenständliche Maßnahme einen unzulässigen Eingriff das Recht auf Achtung ihrer Freiheit und stelle damit einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK dar. Durch die widerrechtlich vorgenommene Anhaltung sowie die Verweigerung des Zutritts der erstbeschwerdeführenden Partei zur anberaumten Verhandlung um den Mandanten (Asylwerber) anwaltlich zu vertreten, sei der Mandant in seinem Asylverfahren in seinem nach Art 47 GRC verbrieften Recht auf eine anwaltliche Vertretung verletzt worden. Die zweitbeschwerdeführende Partei sei aufgrund der Maßnahme in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt worden. Die Kanzlei sei an der Verrichtung der Verhandlung verhindert und die zweitbeschwerdeführende Partei als eingetragener Rechtsanwalt habe ihrer aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können. Ihr werde die Möglichkeit genommen, sich in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Mitarbeiter, der als Rechtsanwaltsanwärter für sie tätig sei, vertreten zu lassen und müsse sich die zweitbeschwerdeführende Partei offenbar vorwerfen lassen, tendenziell gefährliche Mitarbeiter zu beschäftigen. Die Maßnahme komme im Ergebnis einer direkten "Verhaftung" der Kanzlei als solches gleich. Bei einer Verhandlungsdauer von 13:00 - 15:45 Uhr (diese ergebe sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016) wäre vom Mandanten ein Honorar in der Höhe des Kostenverzeichnisses im Betrag von EUR 2.957,66 zu entrichten gewesen. Zudem habe die zweitbeschwerdeführende Partei durch die rechtwidrige Anhaltung und die dadurch vereitelte Teilnahme an der Verhandlung einen Verdienstentgang in der Höhe von EUR 2.464,36,- erlitten, wodurch sie im Recht auf Eigentum nach Verletzung Art 5 StGG und Art 1 1. ZProtEMRK verletzt sei. Da die erstbeschwerdeführende Partei nicht auf ihr Recht, sich keiner rechtwidrigen Sicherheitskontrolle unterziehen zu müssen, verzichten habe wollen, sei sie nicht durch die Absperrung zum Verhandlungssaal gelassen worden, wodurch sie den Mandanten der Kanzlei nicht habe vertreten können. In weiterer Folge habe die zweitbeschwerdeführende Partei ihre Leistung nicht erbringen können, für welche sie naturgemäß auch kein Honorar in oben angeführter Höhe verlangen könne. Da der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch unmittelbare Wirkung entfalte, sei dieser aufzuheben. Durch die Anordnung der belangten Behörde sei es den beschwerdeführenden Parteien nicht möglich (insbesondere in Hinblick auf zukünftige Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht) einen Mandanten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, ohne einen Eingriff in die Rechte nach Art 8 EMRK erdulden zu müssen. Aufgrund der Anordnung seien die beschwerdeführenden Parteien auf Dauer nicht im Stande, vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich zu vertreten, somit ihren Beruf auszuüben, sodass weiterhin ihr Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt sei.
In der Beschwerde wurden sodann die Anträge gestellt, 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und 2. die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, und zwar die am 19.08.2016 um 12:35 Uhr durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes stattgefundene Anhaltung zur Durchführung der Personenkontrolle und die rechtswidrige Verweigerung des Zutritts der erstbeschwerdeführenden Partei zur Verhandlung, für rechtswidrig zu erklären und die Anordnung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben sowie 3. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der erstbeschwerdeführenden Partei entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde mit der Aufforderung, binnen Frist eine Äußerung zur Beschwerde abzugeben sowie allenfalls vorhandene Verwaltungsakten vorzulegen.
3. Die belangte Behörde erstattete mit Schriftsatz vom 18.09.2016 eine Äußerung, der die "Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 GOG" vom 04.08.2016 und "Medienberichte zu Sicherheitskontrollen bei Gerichten bzw. dabei abgenommenen gefährlichen Gegenständen sowie zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen durch die österreichische Bundesregierung im öffentlichen Raum" beigelegt waren.
In der Äußerung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 04.08.2016 von einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 GOG, welche bis zum 30.09.2016 zeitlich befristet gewesen sei, Gebrauch gemacht habe. Die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Umstände basierten auf einer nach Ablauf einer bis 30.06.2016 befristeten Anordnung gemäß § 4 Abs. 3 GOG durchgeführten internen Sicherheitsevaluierung und seien in diesem Kontext etwa diverse Medienberichte berücksichtigt worden, denen zufolge bei Sicherheitskontrollen in österreichischen Gerichten immer häufiger gefährliche Gegenstände vorgefunden würden. So seien im Vorjahr insgesamt 214.786 gefährliche Gegenstände vorübergehend beschlagnahmt worden. Darunter hätten sich 509 Schusswaffen, 52.496 Hieb- und Stichwaffen und 161.781 "sonstige gefährliche Gegenstände" befunden, wie sich aus den Beilagen ergebe. Nach einem weiteren Bericht der Tiroler Tageszeitung vom 28.06.2016 sei außerdem eine Richterin am Bezirksgericht Lienz am Amtstag mit einem Pfefferspray angegriffen worden. Angesichts dieser Entwicklungen und vor dem Hintergrund der Vorkommnisse der letzten Wochen und Monate in Europa bzw. der unmittelbaren Nachbarschaft Österreichs - vermehrte Attentate und Anschläge mit größtenteils terroristischem Hintergrund, welche auch das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) veranlasst hätten, das Präsidium des Bundesverwaltungsgerichtes als "Betreiber einer kritischen Infrastruktur" neuerlich auf die seit Herbst 2014 bestehende erhöhte abstrakte Gefährdungslage in Österreich hinzuweisen - sowie insbesondere der in diesem Zusammenhang getroffenen Vorkehrungen der österreichischen Bundesregierung zur Erhöhung der Sicherheitsmaßnahmen, habe sich auch die belangte Behörde veranlasst gesehen, aufgrund der ihrer Ansicht nach im Ergebnis (weiterhin) vorliegenden "besonderen Umstände" iSd § 4 Abs. 3 GOG die Sicherheitskontrollen im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes dergestalt zu erweitern, dass - bis 30.09.2016 befristet - auch der in § 4 Abs. 1 GOG genannte Personenkreis sich nach Betreten des Gerichtsgebäudes einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen habe, sodass insgesamt eine lückenlose Sicherheitskontrolle gewährleistet sei.
Bei dem der Beschwerde angeschlossenen Schreiben der belangten Behörde vom 31.08.2016 handle es sich um eine Mitteilung betreffend den sich am 19.08.2016 gegen 12:30 Uhr im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz in Wien ereignet habenden Vorfall, welcher auch der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde liege. Das dabei von der erstbeschwerdeführenden Partei gezeigte Verhalten, nämlich die im Beisein ihres Mandanten erfolgte grundlose Weigerung sich der Sicherheitskontrolle zu unterziehen mit der Folge, dass dieser an der ab 13:00 Uhr stattfindenden mündlichen Verhandlung ohne rechtsfreundliche Vertretung teilnehmen musste, bzw. der hierzu im Vorfeld ergangene Schriftverkehr, in welchem die zweitbeschwerdeführende Partei diese Weigerung bereits in Aussicht gestellt habe, seien nach Ansicht der belangten Behörde nicht mit den für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltswärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter geltenden standesrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen und sei dies im Hinblick auf allfällige disziplinarrechtliche Konsequenzen dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Wien zur Kenntnis gebracht worden.
Am 19.08.2016 hätten näher genannte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des näher genannten Sicherheitsdienstes als Kontrollorgane iSd § 3 Abs. 1 GOG im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes ihren Dienst versehen.
Nach telefonischer Verständigung durch den Sicherheitsdienst seien gegen 12:45 Uhr dann noch die Bediensteten des Bundesverwaltungsgerichtes [...] und [...] in den Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes gekommen.
Hinsichtlich der (mangelnden) Legitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Beschwerdeerhebung werde darauf hingewiesen, dass diese sich zum in der Beschwerde genannten Zeitpunkt nicht im Eingangsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes befunden habe und daher gar nicht Adressat eines von den Kontrollorganen allenfalls ausgesprochenen Befehls oder ausgeübten Zwanges habe sein können, sodass die Beschwerde, wie sich auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, W108 2111999-1/12E ergebe, mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts zurückzuweisen sein werde.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde und ihr den Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 5 letzter Satz VwGVG zuzusprechen.
4. In der dazu erstatteten Gegenäußerung vom 21.04.2017 vertraten die beschwerdeführenden Parteien weiterhin die Ansicht, dass die von der belangten Behörde erlassene Anordnung in der konkret vorliegenden Form rechtswidrig ergangen sei: Es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 4 Abs. 3 GOG vor. Außerdem sei die Anordnung trotz Nennung einer Befristung tatsächlich grundlos auf Dauer erlassen worden. Weiters sei eine Anordnung, welche - wie fallbezogen - zwar im Gerichtsgebäude ausgehängt, jedoch nicht im Internet zur Einsicht bereitgestellt werde, nicht gehörig kundgemacht und daher rechtlich nicht existent. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitig in zwei weiteren Fällen (W213 2118519-1/9E und W108 2111999-1/12E) die Durchführung der Sicherheitskontrollen für rechtswidrig erklärt. Im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren sei der zuständige Verwaltungsrichter vorweg auf die gesetzwidrige Praxis der Sicherheitskontrollen und der dadurch erfolgten Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - zur Hintanhaltung der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - aufmerksam gemacht worden. Dass das rechtswidrige Verhalten der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht in diesem Sinne schlagend geworden sei, sei dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerde in der Sache selbst Folge gegeben worden sei. Wenn das Anlassverfahren mangelhaft gewesen wäre, hätte dies Amtshaftungsansprüche zur Folge gehabt.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde behaupteten mangelnden Legitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei sei auszuführen, dass diese in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art 6 StGG beschränkt bzw. verletzt worden sei. Mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Anordnung beschränke die durchgeführte Anhaltung zur Personendurchsuchung die zweitbeschwerdeführende Partei in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art 6 StGG. Die Kanzlei sei an der Verrichtung der Verhandlung verhindert gewesen und die zweitbeschwerdeführende Partei als eingetragener Rechtsanwalt habe ihrer aus dem Auftragsvertrag seinem Mandanten gegenüber vertraglich geschuldeten Verpflichtung zur Verrichtung der Verhandlung nicht nachkommen können.
5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem Verfahren zur Zahl Ra 2017/03/0054 (über die Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes 10.10.2016, W108 2111999-1/12E) aus.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2018, Ra 2017/03/0054, wurde die Revision zurückgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof zur Legitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei ausführte:
"Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur derjenige zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 B-VG legitimiert ist, der durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann. Dies trifft regelmäßig nur auf den Adressaten der Maßnahme als unmittelbar davon Betroffenen zu (vgl. dazu u.a. VwGH 18.12.2013, 2013/17/0293; 10.11.2010, 2010/07/0032). Den maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge wurde der Revisionswerber der bekämpften Sicherheitskontrolle nicht selbst unterzogen. Er war am Vorfallsort zur Vorfallszeit auch nicht persönlich anwesend. Darüber hinaus war es dem ihn vertretenden Rechtsanwaltsanwärter Mag. U B trotz der Kontrolle möglich, seiner Vertretungstätigkeit am Verwaltungsgericht uneingeschränkt nachzukommen. Ausgehend von diesen Feststellungen ist eine Verletzung des Revisionswerbers in subjektiven Rechten nicht ersichtlich. Dass die bekämpfte Sicherheitskontrolle den davon direkt betroffenen Dienstnehmer des Revisionswerbers in subjektiven Rechten verletzt hat, wurde vom Verwaltungsgericht, indem es dessen Maßnahmenbeschwerde Folge gegeben hat, ohnehin bejaht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren liegt das Beschwerdeverfahren nach dem Asylgesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W159 1238146-2 zu Grunde, in welchem die dortige Verfahrenspartei von der nunmehrigen zweitbeschwerdeführenden Partei, die als Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltskanzlei führt, rechtsfreundlich vertreten wurde.
Mit verfahrensrechtlicher Anordnung vom 24.06.2016 beraumte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren eine mündliche Verhandlung am 19.08.2016, 13:00 Uhr, vor diesem Gericht am Hauptsitz in Wien an, in der die dortige Verfahrenspartei aufgefordert wurde, an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen, und weiters dahingehend informiert wurde, dass es ihr als Verfahrenspartei freistehe, gemeinsam mit ihrer Vertretung zu erscheinen.
Die zweitbeschwerdeführende Partei teilte dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der anberaumten Verhandlung mit, dass zur Verhandlung die substitutionsberechtigte erstbeschwerdeführende Partei, eine Rechtsanwaltsanwärterin und Dienstnehmerin der zweitbeschwerdeführenden Partei, entsendet werde und diese nicht bereit sei, sich einer vom Präsidenten angeordneten Personenkontrolle zu unterziehen. Die erstbeschwerdeführende Partei wollte in der Folge als substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärterin für die zweitbeschwerdeführende Partei als Vertretung der Verfahrenspartei zu W159 1238146-2, am 19.08.2016 an der Verhandlung im Gerichtsgebäude des Bundesverwaltungsgerichtes am Hauptsitz in Wien teilnehmen. Um 12:35 Uhr traf die erstbeschwerdeführende Partei im Eingangsbereich des Gerichtsgebäudes ein und wollte unter Vorweis ihrer Legitimationsurkunde für Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien und dem Hinweis, dass sie keine Waffen bei sich habe, den Schranken des Eingangsbereiches, den Bereich der Sicherheitskontrolle, unkontrolliert, ohne Sicherheitskontrolle, passieren und zum Verhandlungssaal weitergehen, wurde jedoch vom Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes (durch dessen an diesem Tag diensthabende Arbeitnehmer [Kontrollorgane]) zum Zwecke der Sicherheitskontrolle aufgehalten und nicht weiter gelassen. Der Sicherheitsdienst verlangte von der erstbeschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf die "Anordnung iSd § 4 Abs. 3 GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, widrigenfalls ihr der Zutritt verweigert werde. Es wurde eine Personenkontrolle begehrt und die erstbeschwerdeführende Partei aufgefordert, ihre Handtasche samt einer weiteren mitgeführten Tasche auf das Fließband zu legen und einen Einblick in diese, insbesondere durch elektronische Durchleuchtung ihrer Inhalte, zu gewähren. Die erstbeschwerdeführende Partei hatte weder unerlaubt eine Waffe bei sich noch hatte der Sicherheitsdienst diesbezüglich einen begründeten Verdacht. Da die erstbeschwerdeführende Partei davon ausging und davon ausgehen musste, dass die Kontrollorgane sie ohne Sicherheitskontrolle nicht hätten passieren lassen und ihr den Zutritt ohne Sicherheitskontrolle mit Zwangsgewalt verweigert hätten, sie es aber ablehnte, sich der verlangten Sicherheitskontrolle zu unterziehen, passierte sie die Sicherheitskontrolle nicht und nahm an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teil. Es wurde während der beschriebenen Amtshandlung keine Zwangsgewalt eingesetzt.
In der Folge wurde die Verhandlung im Verfahren zu W159 1238146-2 am 19.08.2016 von 13:00 Uhr bis 15:45 Uhr ohne persönliche Beteiligung der beschwerdeführenden Parteien bzw. der rechtsanwaltlichen Vertretung der dortigen Verfahrenspartei durchgeführt. Die dortige Verfahrenspartei nahm an der Verhandlung persönlich gemeinsam mit einer Vertrauensperson teil und machte keine Hinderungsgründe geltend. Das Bundesverwaltungsgericht gab der zweitbeschwerdeführenden Partei die Gelegenheit, eine abschließende Stellungnahme sowohl zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt als auch zur Verhandlungsschrift abzugeben. Die zweitbeschwerdeführende Partei erstattete daraufhin namens der Partei des Verfahrens zu W159 1238146-2 eine Stellungnahme (vom 20.09.2016) und legte (mit Schriftsatz vom 07.10.2016) eine Urkunde vor. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2016, W159 1238146-2/11E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der Verfahrenspartei Folge.
1.2. Die am 19.08.2016 in Geltung gestandene, bis zum 30.9.2016 befristete "Anordnung iSd § 4 Abs. 3 GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2016 an die Kontrollorgane hat den oben unter Punkt I.1. wiedergegeben Inhalt. Hinsichtlich der Gründe für diese Anordnung wird das Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Äußerung (siehe oben unter Punkt I.3.) zu Grunde gelegt. Am 19.08.2016 lag keine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende, besondere Gefährdungslage in Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien und der belangten Behörde (zum Sachverhalt) im Verfahren (in der Beschwerde, in der Äußerung und in der Gegenäußerung) und aus den beigeschafften Akten des Verfahrens zu W159 1238146-2. Diese Ausführungen der Verfahrensparteien sind plausibel und es besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal sie insofern übereinstimmend sowohl von den beschwerdeführenden Parteien als auch von der belangten Behörde erstattet wurden bzw. die belangte Behörde den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien zum Sachverhalt nicht entgegentrat. Der Beschwerde zufolge hatte die erstbeschwerdeführende Partei eine "Anhaltung" durch den Sicherheitsdienst des Bundesverwaltungsgerichtes zu gewärtigen. Mit "Anhaltung" ist jedoch sichtlich keine Verhaftung/Festnahme, sondern
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wie sich aus den weiteren Beschwerdeausführungen eindeutig ergibt
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ein "Aufhalten" und "nicht Weiterlassen" zum Zwecke der Sicherheitskontrolle gemeint. Dass die erstbeschwerdeführende Partei an der Verhandlung in der Folge nicht teilnahm, weil sie sich der angeordneten Kontrolle nicht unterziehen wollte, und sie sich der Kontrolle tatsächlich nicht unterzog, ist unbestritten. Unstrittig ist auch der Umstand, dass der Grund, die erstbeschwerdeführenden Partei einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, ausschließlich die Anordnung der belangten Behörde war, nicht jedoch ein begründeter Verdacht des Sicherheitsdienstes (der Kontrollorgane), dass die erstbeschwerdeführende Partei unerlaubt eine Waffe bei sich hätte. Dass während der beschriebenen Amtshandlung Zwangsgewalt tatsächlich eingesetzt worden wäre, wurde von den Verfahrensparteien nicht behauptet.
Zu dem unter Punkt 2.2. festgestellten Sachverhalt: Die "Anordnung iSd § 4 Abs. 3 GOG betreffend die Durchführung der Sicherheitskontrolle am Bundesverwaltungsgericht" der belangten Behörde vom 04.08.2016 liegt im Akt ein und ergibt sich deren Inhalt und deren Befristung aus dieser selbst. Die belangte Behörde stellte die Authentizität dieser Anordnung, den daraus hervorgehenden Inhalt und deren Geltung am 19.08.2016 nicht in Abrede. Die Gründe für diese Anordnung ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde. Dass am 19.08.2016 eine über das normale Gefährdungsmaß hinausgehende, besondere Gefährdungslage in Zusammenhang mit dem Bundesverwaltungsgericht vorlag, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde nicht.
Das Verwaltungsgeschehen und der Sachverhalt stehen fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei:
3.2.1. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen:
§ 3 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG):
§ 3 (1) Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die
Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes durch andere Organe zu erledigen sind.
...
(5) Die §§ 1 bis 14 GOG sind sinngemäß anzuwenden.
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) lauten (auszugsweise):
Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude
§ 1 (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen.
(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.
(3) Der Besitzer ist vor der Verwahrung der Waffe in einem Schließfach beziehungsweise vor deren Übergabe (Abs. 2) über die für die Ausfolgung einer Waffe maßgebenden Umstände (§ 6) in Kenntnis zu setzen.
Sicherheitskontrolle
§ 3 (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.
(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.
(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.
(4) ...
Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle
§ 4 (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.
(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, daß sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.
(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, daß auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) ...
(5) ...
Zwangsgewalt der Kontrollorgane
§ 5 (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.
(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.
Ausfolgung übergebener Waffen
§ 6 (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.
(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.
(3) Waffen, deren Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten nach Übergabe verlangt wird, gelten als verfallen. Verfallene Waffen sind zu vernichten; sofern ihr Wert aber 1 000 Euro offenkundig übersteigt, durch Freihandverkauf zu verwerten. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer noch zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung einen Antrag auf Ausfolgung der Sache, so ist ihm die Waffe vorbehaltlich des Abs. 2 auszufolgen.
(4) Die Verwertung oder Vernichtung ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes (§ 1 Abs. 2) anzuordnen. Sofern der Übergeber bei Übergabe der Waffe seinen Namen und seine Anschrift bekannt gegeben hat, ist er zeitgerecht vor der Verwertung oder Vernichtung unter Hinweis darauf zur Abholung aufzufordern. Ein allenfalls erzielter Erlös der Verwertung ist dem Eigentümer, wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.
(5) Über die in dieser Bestimmung angeordneten Rechtsfolgen ist der Besitzer bei Übergabe der Waffe schriftlich zu informieren.
Säumnisfolge
§ 7 Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.
Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen
§ 8 Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)
§ 9 (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.
(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.
Vertragsbedingungen
§ 10 Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:
1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;
2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;
3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;
4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;
5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;
6. die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;
7. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach §