Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W214 2163916-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 08.06.2017, Zl. XXXX, betreffend Streichung aus der Verteidigerliste zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
"Der Antrag des XXXX, vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, vom 09.03.2017, bescheidmäßig festzustellen, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu, "dass das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab 1. 1. 2008 Eintragungen (gemeint: "auf Eintragung") in die Verteidigerliste" bestehe, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war seit XXXX in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und übte die Rechtsanwaltschaft auch tatsächlich aus. Mit Schreiben vom XXXX teilte der Beschwerdeführer der Rechtsanwaltskammer XXXX mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sehe, die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für einen derzeit unabsehbaren Zeitraum mit sofortiger Wirkung beginnend ab diesem Tag ruhend zu stellen. Seine Eintragung in die Liste der Strafverteidiger solle jedoch davon unberührt bleiben.
2. Am XXXX gab die Rechtsanwaltskammer XXXX dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bekannt, dass der Beschwerdeführer mit
XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe.
3. Nach Anlegung eines Aktes (XXXX) wurde die Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der "Verteidiger in Strafsachen" der belangten Behörde mit Ausstellung einer Legitimation am XXXX bestätigt.
4. Nach Durchführung zweier Ermittlungsverfahren am 25.05 2012 und 20.10.2014 wurde jeweils von der Streichung des Beschwerdeführers abgesehen und jeweils durch Bescheid festgestellt, dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Verteidiger der belangten Behörde aufrecht bleibe.
5. Am 26.04.2013 wurde an Beschwerdeführer infolge Verlustmeldung eine neue Legitimation übermittelt.
6. Auf Basis einer geänderten Rechtsansicht der belangten Behörde (aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Justiz) erging am 27.02.2017 eine Verständigung des Beschwerdeführers, in der ihm mitgeteilt wurde, dass seine aufrechterhaltene Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt sei und er daher mit sofortiger Wirkung gelöscht werde.
7. Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer, bescheidmäßig festzustellen, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu bestehe "das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab 1. 1. 2008 Eintragungen in die Verteidigerliste".
Dazu vertrat der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt, das Vorbringen im Schreiben vom 27.02.2017 sei rechtswidrig, zumal die Aussage, mit sofortiger Wirkung von der Liste gelöscht zu werden, schon deshalb unrichtig sei, weil eine sofortige Löschung und Erlassung eines Bescheides nicht diese Wirkung zufolge habe; eine Löschung sei erst nach Rechtskraft eines darüber absprechen Bescheids möglich. Im Übrigen sei er im - sich aus dem Schreiben der belangten Behörde ergebenden - relevanten Zeitraum zwar nicht Rechtsanwalt, jedoch als Verteidiger zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft berechtigt. Die Definition des § 48 StPO verlange für einen Verteidiger nicht die faktische Ausführung der Rechtsanwaltschaft, sondern nur die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Damit sei die Behauptung, die Eintragung in die Verteidigerliste sei irrtümlich erfolgt, unrichtig. Unabhängig davon könne sich die belangte Behörde nicht auf Irrtum stützen, wenn schon in der Verhandlungsschrift vom 25.02.2012 seine Eintragung in die Liste der Verteidiger bescheidmäßig aufrechterhalten worden sei. Welche Materialien hinsichtlich der Aufrechterhaltung bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste herangezogen worden seien, sei dem Schreiben von 27.02.2017 nicht zu entnehmen und es sei bislang auch kein Beweisverfahren dazu durchgeführt worden.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aus der Liste der Verteidiger der belangten Behörde gestrichen.
Begründend wurde dazu ausgeführt:
Gemäß § 31 Abs. 3 StPO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung habe der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen gehabt, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten gewesen sei (§ 39 Abs. 3 1.erster Satz StPO aF).
Nach § 39 Abs. 3 StPO aF zweiter Satz seien in diese Liste vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofs zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen gewesen.
§ 31 Abs. 3 StPO aF dritter Satz bestimme, dass auf Ersuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen gewesen seien, sofern nicht Umstände vorgelegen seien, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zufolge gehabt hätten.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl I Nr. 19/2004, die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden sei, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen. Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd § 39 Abs. 1 StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.
Mit dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, sei die Bestimmung des § 39 StPO aF aufgehoben und die Befugnis zur Strafverteidigung insofern neu geregelt worden, als nun nur mehr bestimmte Personengruppen ex lege als Verteidiger in Betracht kämen (aktuell § 48 Abs. 1 Z 5 StPO). Die Befugnis zur Verteidigung in Strafsachen setze daher nunmehr im Unterschied zu der bis 31.12.2007 geltenden Rechtslage iSd § 39 Abs. 1 StPO aF grundsätzlich nicht mehr die Eintragung in die Verteidigerliste voraus. Ob eine Person berechtigt sei, in einem Strafverfahren als Verteidiger einzuschreiten, sei somit nunmehr ausschließlich vom zuständigen Gericht auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.
Unter Hinweis auf § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl. I Nr. 67/2011 wurde zusätzlich angeführt, dass die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs. 3, dritter Satz StPO aF (sogenannte "Nur-Verteidiger") in die Verteidigerliste aufrecht blieben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 StPO als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Regierungsvorlage zu dem oben zitierten Strafprozessreformgesetz (231 der Beilagen XXIII. GP) werde die von der belangten Behörde bislang vertretene Rechtsauffassung, wonach die Wortfolge des § 516 Abs. 4 StPO "die dort eingetragenen Personen" sämtliche in die Verteidigerliste Eingetragene umfasse, nicht mehr aufrechterhalten. Es solle nämlich der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 StPO - anders als der Ministerialentwurf, der die "alte" Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern mangels Differenzierung auch für die am 31.12.2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 StPO ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte - bestimmen, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen iSd § 39 Abs. 3, dritter Satz StPO aF aufrecht blieben.
Hieraus folge unmittelbar, dass die Rechtsanwaltschaft mit Stichtag 31.12.2007 tatsächlich Ausübende, die - aus welchen Gründen immer - nach diesem Zeitpunkt aus der Rechtsanwaltschaft ausschieden, ungeachtet ihrer seinerzeit gemäß § 39 Abs. 3, zweiter Satz StPO aF in die Verteidigerliste erfolgten Eintragungen nicht mehr vor Gericht vertretungsberechtigt seien und somit der Beschwerdeführer, der am Stichtag des 31.12.2007 die Rechtsanwaltschaft tatsächlich ausgeübt hätte, von der Liste zu streichen gewesen sei.
Ergänzend wurde festgehalten, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht die Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt sei, sondern deren Aufrechterhaltung.
9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 19.06.017 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.07.2017, eingebracht per Fax und eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und beantragt, 1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a) gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu 2a) den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Die belangte Behörde sei ursprünglich davon ausgegangen, dass die Wortfolge des § 516 Abs. 4 StPO "die dort eingetragenen Personen" und somit sämtliche in der Verteidigerliste Eingetragene umfasse. Diese Rechtsauffassung halte die belangte Behörde nicht mehr aufrecht. Diese Ansicht widerspreche dem Gesetz, weil sich der zweite Satz des § 39 Abs. 3 StPO aF nur auf die (die) Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte beziehe. Im anzuwendenden dritten Satz des § 31 Abs. 3 StPO seien in die Verteidigerliste die auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüften Rechtsverständigen aufzunehmen, daher sei dem Gesetz entsprechend auch "die Anwendung des Beschwerdeführers" in die Verteidigerliste aufgenommen worden. Die Ausführungen in der zitierten Regierungsvorlage stünden jedenfalls im Widerspruch zur Gesetzeslage, wenn dort ausgeführt werde, dass "nur" die am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz zur Folge hätten, dass die Anwendung des § 31 Abs. 3 StPO dritter Satz nicht für "Nur-Verteidiger" gelte.
Der Beschwerdeführer zitierte weiters eine Weisung des Bundesministeriums für Justiz, die einer Oberstaatsanwaltschaft am 29.10.2008 erteilt worden sei, wonach gemäß § 516 Abs. 4 erster Teilsatz StPO sämtliche am 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste (...) auch nach Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes grundsätzlich aufrecht blieben. Die belangte Behörde habe daher jahrelang die rechtlich richtige Meinung vertreten. Erst im angefochtenen Bescheid habe sie ihre rechtliche Meinung geändert.
Weiters werde der Bescheid wegen entschiedener Sache (res iudicata) bekämpft, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2012 die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Verteidiger bescheidmäßig aufrecht geblieben sei. Nach Erlassung dieses Bescheides, der rechtskräftig sei, sei keine Änderung in der Sach- und Rechtslage eingetreten.
Schließlich wurde eine Verletzung eines Verfahrens vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht und ausgeführt, dass im Verwaltungsverfahren die Behörde grundsätzlich an den Antrag gebunden sei und von diesem nicht abweichen dürfe. Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde dem begehrten Feststellungsbescheid nicht Folge gegeben, aber auch keine Abweisung vorgenommen.
Weiters wurde die Verletzung der Gleichheit (Vertrauensschutz) geltend gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 2009 als "Nur-Verteidiger" tätig. Damit sei "der Beschwerdeführer nicht auf das Vertrauen in rechtlichen Regulierungen bzw. den Auslegungen von solchen rechtlichen Regelungen Schutz gewährt" worden. Der "Gleichungsgrundsatz" (gemeint wohl: Gleichheitsgrundsatz) sei daher verletzt worden. Die vorliegende Regelung würde, wenn die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutreffe, den Beschwerdeführer unsachlich benachteiligen. Die belangte Behörde unterstelle dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt.
10. Mit Note vom 10.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2017 eingelangt, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer war seit XXXX in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX eingetragen und übte die Rechtsanwaltschaft tatsächlich aus.
2. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer der Rechtsanwaltschaft XXXX mit, dass er mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichte. Seine Eintragung in die Liste der Strafverteidiger solle jedoch davon unberührt bleiben.
3. Am XXXX gab die Rechtsanwaltskammer XXXX der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat.
4. Die Eintragung des Beschwerdeführers in der Liste der Verteidiger der belangten Behörde wurde von dieser mit Ausstellung einer Legitimation am XXXX bestätigt.
5. Nach Durchführung zweier Ermittlungsverfahren am 25.05.2012 und 20.10.2014 wurde jeweils von der Streichung des Beschwerdeführers abgesehen und durch Bescheid festgestellt, dass die Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Verteidiger der belangten Behörde aufrecht bleibe.
6. Am 26.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer infolge Verlustmeldung eine neue Legitimation übermittelt.
7. Mit Schreiben vom 27.02.2017 richtete die belangte Behörde ein Schreiben folgenden Inhalts an den Beschwerdeführer:
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Sie werden darauf hingewiesen, dass mit Rücksicht auf die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO idF BGBl I Nr. 67/2011 (welche laut Materialien die Aufrechterhaltung bestehender Eintragungen in die Verteidigerliste nur für Personen iSd § 31 Abs. 3, 3. Satz StPO aF vorsieht) ihre aufrechterhaltene Eintragung in die Verteidigerliste irrtümlich erfolgt ist und Sie daher mit sofortiger Wirkung aus dieser gelöscht werden."
8. Mit Schreiben vom 09.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Erledigung des Inhalts, dass festgestellt werde, "dass die Eintragung des Antragstellers in die Verteidigerliste nicht gelöscht wird und die Eintragung in die Liste der Verteidigerliste aufrecht bleibt", in eventu bestehe "das Recht des Antragstellers ab Inkrafttreten des Strafprozessreform ab 1. 1. 2008 Eintragungen in die Verteidigerliste".
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.06.2017 wurde der Beschwerdeführer aus der Liste der Verteidiger der belangten Behörde gestrichen.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde und sind unstrittig. Strittig ist daher lediglich die rechtliche Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs.3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte
(Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gesetzeslage:
3.2.2.1. § 68 AVG lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
3.2.2.2. Mit 01.01.2008 trat das Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, in Kraft, mit dem unter anderem die Befugnis zur Strafverteidigung neu geregelt wurde.
Die bis dahin maßgebliche Bestimmung des § 39 Abs. 3 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. Nr. 526/1993 (im Folgenden: StPO aF), lautete:
"(3) Der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz hat für seinen Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen, mit Anfang eines jeden Jahres zu erneuern und allen Strafgerichten zuzustellen, bei denen sie zu jedermanns Einsicht offenzuhalten ist. In diese Liste sind vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen vierzehn Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren."
Mit In-Kraft-Treten der Reform der Strafprozessordnung kamen nunmehr nur bestimmte Personengruppen kraft Gesetzes als Verteidiger in Betracht.
Der Begriff des "Verteidigers" ist gemäß § 48 Abs. 1 Z 5 StPO (Anm.:
vor dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 71/2014, § 48 Abs. 1 Z 4 StPO) legaldefiniert und diese Bestimmung lautet:
"§ 48. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
[...]
5. 'Verteidiger' eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, eine sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte oder eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, sobald sie der Beschuldigte als Rechtsbeistand bevollmächtigt hat, und eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde."
Die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO, welche mit dem Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 93/2007 eingefügt wurde und ebenfalls mit 01.01.2008 in Kraft getreten ist, lautet:
"(4) Am 31. 12. 2007 bestehende Eintragungen von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste bleiben aufrecht; die dort eingetragenen Personen gelten bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen. Vor diesem Zeitpunkt erteilte Mandate berechtigen bis zur rechtskräftigen Beendigung des zu Grunde liegenden Verfahrens zur Ausübung der Verteidigung in diesem Verfahren. § 39 Abs. 3 in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung ist für diese Eintragungen weiterhin anzuwenden."
Den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes zu entnehmen (RV 231, GP XXIII):
"Zu Z 234 (§ 516 Abs. 4 StPO):
Anders als der Ministerialentwurf, der die derzeitige Rechtslage nicht nur für die "Nur-Verteidiger", sondern - mangels Differenzierung - auch für die am 31. Dezember 2007 eingetragenen Rechtsanwälte, die nach § 48 Abs. 1 Z 4 ohnedies ex lege zur Verteidigung in Strafsachen befugt sind, perpetuierte, soll nun der erste Halbsatz des § 516 Abs. 4 bestimmen, dass "nur" die am 31.12. 2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste von Personen im Sinne des § 39 Abs. 3 StPO dritter Satz in der vor In-Kraft-Treten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung aufrecht bleiben."
3.2.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes:
3.2.3.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind "Anbringen von Beteiligten", die
-
abgesehen von den ausdrücklich zugelassenen Fällen (§§ 69, 71 AVG)
-
"die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr
unterliegenden Bescheids begehren ... wegen entschiedener Sache
zurückzuweisen". Da es auf die entschiedene Sache ankommt, sind auch Anbringen zurückzuweisen, die die "Bestätigung" des Bescheids beantragen; auch die Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen in einer "entschiedenen Sache" ist unzulässig. Wenn ein Fall der Widerrufbarkeit eines Bescheids (§ 68 Abs. 2 - 4 AVG) vorliegt, geht es zunächst nur um die Widerrufbarkeit; eine neue Entscheidung in derselben Sache kann erst nach (oder bei gleichzeitiger) Widerrufung des früheren Bescheids erfolgen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 463).
Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 22.05.1984, 84/07/0073; 05.02.1986. 85/09/0016, 17.08.2010, 2009/06/0016; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23 ff.). Desgleichen nur eine Änderung jener Rechtsvorschriften, die "tragend" für die frühere Entscheidung waren (VwGH 05.02.1986, 85/09/0016; 23.03.1988, 88/01/0001; 30.01.1995, 94/10/0162; 08.05.2008. 2006/06/0321; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 32 ff.).
Ergeht in derselben Sache, die unanfechtbar und unwiderrufbar entschieden wurde, eine neue Entscheidung, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (VwSlNF 12.999 A; 20.02.2002, 2002/05/0924).
Es ist im gegenständlichen Fall dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen, dass von der belangten Behörde in der Vergangenheit bereits bescheidmäßig über seinen Verbleib in der Verteidigerliste abgesprochen wurde und sich seit damals weder der Sachverhalt noch die Rechtslage (sondern lediglich die Rechtsansicht der belangten Behörde) geändert hat. Das nunmehrige Anbringen des Beschwerdeführers war primär darauf gerichtet, dass - wie zuletzt im Bescheid des 20.10.2014 - bescheidmäßig festgestellt werde, dass seine Eintragung in der Verteidigerliste aufrecht bleibe. Insofern scheint der Einwand der entschiedenen Sache (res iudicata) berechtigt. Die belangte Behörde hat, obwohl sie auf den Antrag des Beschwerdeführers Bezug nimmt, nicht über diesen abgesprochen, sondern eine Streichung aus der Liste der Verteidiger vorgenommen.
Damit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet und in die Richtung abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.03.2017 wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache zurückgewiesen wird.
Ergänzend wird angemerkt, dass es für eine rechtswirksame Streichung aus der Verteidigerliste - wie offenbar auch die belangte Behörde anerkannte - eines Bescheides bedarf und daher das Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2017, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass seine Eintragung in die Verteidigerliste "mit sofortiger Wirkung gelöscht" werde, nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ro 2017/03/0023) und daher keine Rechtswirkungen entfaltet.
3.2.3.2. Davon abgesehen wäre eine Streichung des Beschwerdeführers aus der Liste der Verteidiger auch aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Die Anlegung und Führung der Verteidigerliste gemäß § 39 Abs. 3 StPO aF ist eine in die Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fallende Justizverwaltungssache (VwGH 21.03.2001, 2000/10/0155 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die Streichung von der Liste der Verteidiger zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht (mehr) vorliegen (vgl. VwGH 19.03.2013, 2011/01/0225; 08.05.2008, 2007/06/0333 mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Fall, in dem eine Streichung eines Rechtsanwaltes, der nach dem 31.12.2007 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtete, aus der Verteidigerliste vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die Beschwerde abgewiesen wurde (Erkenntnis vom 08.01.2018, Ro 2017/03/0032), Folgendes ausgeführt:
"7 Die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung betreffend die Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO läuft dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. November 2017, Ro 2017/03/0023, das nach der Erlassung der in Revision gezogenen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung erging, zuwider und weicht daher im Ergebnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Art. 133 Abs. 4 B-VG).
8 Unter Hinweis auf seine schon frühere Judikatur sprach der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis - auf das nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - insbesondere aus, dass Personen, die in die Verteidigerliste iSd § 516 Abs. 4 StPO eingetragen sind, unter den in § 516 Abs. 4 leg. cit. genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden können, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind. Dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen, wenn es (aufbauend auf der geänderten Rechtsauffassung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zu der eben genannten gesetzlichen Bestimmung iZm § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO in seiner alten Fassung) der unstrittigen Eintragung der revisionswerbenden Partei in die Verteidigerliste zu dem nach § 516 Abs. 4 StPO maßgeblichen Zeitpunkt des 31. Dezember 2007 nicht das nach der Rechtslage gebührende Gewicht beimaß.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
Im Referenzerkenntnis vom 22.11,2017, Ro 2017/03/0023, wird ausgeführt:
"Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO sind die Verteidigerlisten im dort beschriebenen Umfang weiterzuführen (vgl. VwGH 26.5.2009, 2009/06/0063; 17.12.2009, 2009/06/0062). Personen, die in diese Liste als "Nur"-Verteidiger eingetragen sind, können unter den in § 516 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen weiterhin als Verteidiger in Strafsachen tätig werden, solange sie nicht aus dieser Liste gestrichen sind. Nichts anderes hat zu gelten, wenn diese Personen zwar faktisch aus der Liste der "Nur"-Verteidiger gestrichen worden sind, rechtlich aber als eingetragen zu gelten haben, weil die Streichung nicht mit Bescheid stattgefunden hat."
Wie aus der zitierten Judikatur ersichtlich ist, hat der Verwaltungsgerichtshof sich in einem gleichgelagerten Fall der ursprünglichen Rechtsansicht der belangten Behörde angeschlossen und nicht der nunmehr geänderten Rechtsauffassung. Daher ist der Beschwerdeführer nicht von der Liste der Verteidiger zu streichen.
Auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers musste angesichts der bereits aus den genannten Gründen notwendigen Abänderung des Bescheides nicht näher eingegangen werden.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Im gegenständlichen Fall wirft die die Beschwerde (lediglich) verfahrensrechtliche Fragen bzw. solche betreffend die Auslegung der Übergangsbestimmung des § 516 Abs. 4 StPO bzw. der Perpetuierung der Verteidigerliste nach § 39 Abs. 3 StPO aF auf. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringens hingegen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsggerichtshofes (siehe dazu die Begründung in Punkt 3.2.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
entschiedene Sache, Feststellungsantrag, Rechtskraftwirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2163916.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019