Entscheidungsdatum
15.02.2019Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W230 2138107-1/41Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer in der Beschwerdesache der XXXX , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte Gesellschaft mbH, Franz-Josefs-Kai 3, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 14.09.2016, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Erkenntnis vom 07.02.2019, W230 2138107-1/37E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG wie folgt berichtigt:
1. Im Spruchpunkt A.I. wird nach dem Wort "Beschwerde" die Wendung ", mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt 5.4. statt ‚die französische Finanzmarktaufsicht' ‚eine kanadische Finanzmarktaufsichtsbehörde' zu lauten hat," eingefügt,
2. in der Wiedergabe des verwaltungsbehördlichen Bescheidspruches (Spruchpunkt 5.4.) auf Seite 14 (vorletzter Absatz) des Erkenntnisses hat es statt "eine kanadische Finanzmarktaufsichtsbehörde" "französische Finanzmarktaufsicht" zu lauten und
3. in der rechtlichen Beurteilung auf S. 73 (vorletzte Zeile) hat es statt "ohnehin richtig" "zu berichtigen" zu lauten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit einem der Spruchpunkte (konkret Spruchpunkt 5.4.), die mit dem im Spruch genannten Erkenntnis bestätigt wurden, hat die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei vorgeworfen, dass "aufgrund der mangelnden Einholung, Überprüfung und Dokumentation von KYC-relevanten Dokumenten, Daten und Informationen zum Kunden ... eine Prüfung, inwieweit die im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen mit den Kenntnissen über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld und Finanzmittel, kohärent sind, im Sinne einer verstärkten Überwachung der Hochrisiko-Geschäftsbeziehung nicht stattfinden [konnten] und ... dementsprechend auch nicht stattgefunden [hat]".
Ergänzend hielt sie dazu im Spruch fest:
"Erst im September 2014 hat die XXXX weitere Informationen über die Kundin eingeholt bzw. (erstmals) eine "World-Check-Abfrage" der " XXXX " durchgeführt (datiert mit 29.09.2014) und festgestellt, dass "Warnungen diverser nationaler Aufsichtsbehörden vor diesem Unternehmen vorliegen". Diese Warnungen lagen zT bereits vor Begründung der gegenständlichen Geschäftsbeziehung vor, was aus der World-Check Abfrage selbst auch so hervorgeht ("Financial Services Warnings"). So hat die französische Finanzmarktaufsichtsbehörde "Autorité des Marchés Financiers" ("AMF") bereits am 17.05.2011 eine Warnung im Hinblick auf die Kundin ausgesprochen. Von einer verstärkten Überwachung eines Hochrisikokunden kann auch vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden."
Im Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgerichts die obige Passage des Bescheids nicht im Original, sondern korrigierend wie folgt wieder (Hervorhebung des Unterschieds durch Unterstreichung):
"Erst im September 2014 hat die XXXX weitere Informationen über die Kundin eingeholt bzw. (erstmals) eine "World-Check-Abfrage" der " XXXX " durchgeführt (datiert mit 29.09.2014) und festgestellt, dass "Warnungen diverser nationaler Aufsichtsbehörden vor diesem Unternehmen vorliegen". Diese Warnungen lagen zT bereits vor Begründung der gegenständlichen Geschäftsbeziehung vor, was aus der World-Check Abfrage selbst auch so hervorgeht ("Financial Services Warnings"). So hat die eine kanadische Finanzmarktaufsichtsbehörde "Autorité des Marchés Financiers" ("AMF") bereits am 17.05.2011 eine Warnung im Hinblick auf die Kundin ausgesprochen. Von einer verstärkten Überwachung eines Hochrisikokunden kann auch vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden."
In der Begründung brachte das Gericht die Auffassung zum Ausdruck, dass richtigerweise von einer "kanadischen Finanzmarktaufsichtsbehörde" die Rede sein muss.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Berichtigungsbeschluss
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das im Spruch zitierte Erkenntnis ist gemäß § 22 Abs. 2 FMABG und § 7 Abs. 1 BVwGG durch einen aus drei Richtern bestehenden Senat ergangen. Beschlüsse über die Berichtigung einer im Senat ergangenen Entscheidung sind in der Zusammensetzung zu treffen, in der die zu berichtigende Entscheidung getroffen wurde (vgl. zu § 62 Abs. 4 AVG: VwGH 26.06.1996, 95/12/0004; zu § 419 ZPO: OGH 20.04.1933, 2 Ob 327/33 [=SZ 15/87], OGH 19.01.1989, 7 Ob 508/89).
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (das Verwaltungsgericht) "Schreib- und Rechenfehler oder diesen
gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen ... beruhende
Unrichtigkeiten" in Entscheidungen "jederzeit von Amts wegen berichtigen."
Vorliegendenfalls lag eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit darin, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Bearbeitungsschritt der Wiedergabe des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses die Korrektur eines (für die Tatidentität und Verteidigungsrechte freilich unerheblichen) Fehlers im Spruch vorgenommen hatte (statt "französische Finanzmarktaufsicht" "eine kanadische Finanzmarktaufsichtsbehörde"), der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unterlaufen war. Wie die fragliche Formulierung richtig lauten muss, war bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offenkundig und unstrittig (s auch S. 22 der Vollschrift der Verhandlungsniederschrift vom 11.04.2018). Das Versehen des Gerichts ist offenkundig, weil allen Parteien aus der Entscheidung klar sein muss, dass das Verwaltungsgericht die Fassung "eine kanadische Finanzmarktaufsichtsbehörde" für richtig, diesen Fehler für sanierungsbedürftig hielt, und weil die im Erkenntnis versehentlich schon bei der Spruchwiedergabe eingefügte Korrektur für die Beteiligten schon bei einem einfachen Textvergleich erkennbar ist. Dabei musste auch ins Auge stechen, dass eine textliche Ersetzung der noch im Bescheidspruch enthaltenen Passage erfolgt war, weil die Ersetzung insofern unvollkommen war, als der nach der Ersetzung nicht mehr passende Artikel "die" im Text verblieben war. Jedenfalls ist schon aus dem zu berichtigenden Erkenntnis für die Parteien erkennbar, dass die verwaltungsgerichtliche Bestätigung des Bescheidspruchs unter der Annahme (und mit der Maßgabe) einer entsprechenden Korrektur gewollt war. Nur auf den so dargestellten "korrigiert wiedergegebenen" Bescheidspruch bezieht sich folglich auch der (uneingeschränkte) Wortlaut der Bestätigung in Spruchpunkt A.I. des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses.
Da es sich dabei um eine "offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit" im Sinne von § 62 Abs. 4 AVG handelt, war die nunmehrige Berichtigung in der Weise vorzunehmen, dass die Sanierung des behördlichen Fehlers (der wahren Absicht entsprechend) im verwaltungsgerichtlichen Spruch erfolgt und auch die offenkundig fehlerhaften Teile der Begründung entsprechend adaptiert werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 46 und 47); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, Berichtigungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W230.2138107.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.04.2019