TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/20 W112 2199681-1

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Entscheidungsdatum

20.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35

Spruch

W112 2199681-1/36E

Gekürzte Ausfertigung des am 06.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA AFGHANISTAN, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1049916903-180577108, und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.06.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 27.02.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig war. Es räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.08.2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 24.10.2017 einen Folgeantrag. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündeten Bescheid vom 14.11.2017, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, den faktischen Abschiebeschutz ab.

Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 21.06.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:00 Uhr, über den Beschwerdeführer, der am Vortag festgenommen worden war, gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, die dem Beschwerdeführer unter einem mit dem Bescheid zugestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer sein gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 13.06.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.07.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.06.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 02.07.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid bestätigen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

Am 06.07.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 06.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war AFGHANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Das Bundesamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.01.2015 mit Bescheid vom 27.02.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach AFGHANISTAN zulässig war. Es räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 09.08.2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 24.10.2017 einen Folgeantrag. Das Bundesamt erkannte dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündeten Bescheid vom 14.11.2017, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, den faktischen Abschiebeschutz ab. Gegen diesen Beschluss wurde weder Revision noch Beschwerde erhoben.

Der Beschwerdeführer war seit XXXX 2016 nicht mehr erwerbstätig und befand sich seit XXXX nicht mehr in Grundversorgung. Er war seit Mitte XXXX 2017 unbekannten Aufenthalts und betreute seit XXXX 2017 seine Obdachlosenmeldeadresse nicht mehr. Er hatte einen Zustellbevollmächtigten, kam der ihm über seinen Zustellbevollmächtigten zugestellten Ladung vor die AFGHANISCHE Botschaft aber nicht nach.

Der Beschwerdeführer verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm bisher einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 2a (2. Fall), 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX Monaten verurteilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wahre Angaben zu seiner Identität, seinen Dokumenten und seiner Familie erstattet hatte. Er kam der Ladung für den 08.06.2018 vor die AFGHANISCHE BOTSCHAFT und der verpflichteten Rückkehrberatung XXXX nicht nach und zog den Antrag auf freiwillige Rückkehr über XXXX im FEBRUAR 2018 zurück.

Dem Beschwerdeführer wurde die Polizeidienststelle, bei der er sich wegen der ihn treffenden Meldeverpflichtung melden hätte sollen, nicht mitgeteilt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in Begleitung einer Eskorte am XXXX war im Zeitpunkt der Entscheidung bereits organisiert, das Heimreisezertifikat sollte dem Bundesamt eine Woche nach der hg. Entscheidung zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer war haftfähig und beschwerdefrei. Die Schubhaft wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen, wo der Beschwerdeführer, der als Asylgrund im Folgeantragsverfahren die Konversion zum Christentum angegeben hatte, als Moslem registriert war und antragsgemäß Sonderkost als Moslem bezog.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten der Asylverfahren und des Schubhaftverfahrens, den Gerichtsakten der Schubhaftverfahren, den Auskünften aus dem IZR, dem GVS, dem ZMR, der Anhaltedatei und dem Strafregister, aus den medizinischen Unterlagen, insbesondere dem amtsärztlichen Befund vom 05.07.2018, und den im Akt erliegenden Abschiebeunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.06.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.06.2018

Der volljährige Beschwerdeführer war AFGHANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2017 und der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2017, vor.

Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid unzutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG, da sie nicht dartat, dass der Beschwerdeführer am Asylverfahren nicht mitgewirkt hatte und das Vorliegen einer durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen war. Das Bundesamt stützte die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid auch unzutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 8 FPG, weil dem Beschwerdeführer, der sich nicht in Grundversorgung befunden hatte, die Polizeidienststelle, bei der er sich gemäß § 15a AsylG 2005 melden hätte müssen, nicht mitgeteilt worden war.

Die belangte Behörde stützte die Annahme von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend § 76 Abs. 3 Z 4 FPG, weil der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers aufgehoben worden war. Sie stützte den angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, weil der Beschwerdeführer die Rückkehr bzw. Abschiebung dadurch behindert hatte, dass er seit Mitte XXXX 2017 unbekannten Aufenthalts war, der Ladung vor die AFGHANISCHE Botschaft nicht nachkam und seine Dokumente nicht vorlegte. Die belangte Behörde ging schließlich zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügte, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen gestanden wären; der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und auch wieder ermöglicht hätte.

Im Fall des Beschwerdeführers lag daher erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 4, 5 und 9 FPG vor. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte; der Beschwerdeführer hätte sich auf freiem Fuß der Abschiebung entzogen und wäre untergetaucht.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung: Die AFGHANISCHEN Botschaft hatte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zugesichert und die Übermittlung für den XXXX in Aussicht gestellt. Die begleitete Abschiebung des Beschwerdeführers war für den XXXX organisiert worden. Die Dauer der Schubhaft betrug daher voraussichtlich weniger als ein Monat.

Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:

Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3,4 und 9 FPG vor. Zusätzlich lag auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor, da der Beschwerdeführer den Folgeantrag erst nach der polizeilichen Erhebung an seiner Meldeadresse und dem Versuch der Ladung vor die AFGHANISCHE Botschaft gestellt hatte.

Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, dem zugesagten Heimreisezertifikat und der bereits organisierten eskortierten Abschiebung lag erhebliche Fluchtgefahr vor, weshalb mit der Verhängung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch weiterhin nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung, die bereits organisiert war.

Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.

Zu A.III.) und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz

Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.

Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.

Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Identität, Kostenersatz, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2199681.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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