TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 W112 2188073-7

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W112 2188073-7/15E

Gekürzte Ausfertigung des am 11.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 27.02.2018 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.03.2018 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 30.08.2018 als unzulässig zurück. Nach der Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der Beschwerdeführer eine XXXX Ersatzfreiheitsstrafe. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Das Bundesamt führte am 30.04.2018, 28.05.2018 und 25.06.2018 Haftprüfungen durch.

Am 23.07.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 31.07.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 20.08.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 22.08.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 19.09.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 20.09.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 10.10.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 18.10.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 06.11.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 15.11.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 05.12.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme.

Am 11.12.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 11.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsangehöriger oder Unionsbürger und verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

Das Bundesamt wies den nach Asylanträgen in XXXX am 17.11.2014 und XXXX am 14.12.2014 am 28.12.2014 vom Beschwerdeführer in Österreich unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.03.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit XXXX zurück; erließ es eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX zulässig war.

Der Beschwerdeführer wurde während des Asylverfahrens am 18.02.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen XXXX zu einer XXXX monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon XXXX Monate bedingt nachgesehen wurden. Er wurde nach Verbüßung des unbedingten Teiles der Freiheitstrafe am XXXX nach XXXX überstellt.

Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Überstellung nach XXXX entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung nach Österreich zurück und befand sich ab 19.06.2015 in Untersuchungshaft, während der er am 28.09.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , stellte.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen XXXX , teils vollendeten, teils versuchten XXXX zum Teil durch XXXX , XXXX und XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt. Außerdem wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Er beging mehr als die Hälfte der Taten während der aufrechten Probezeit auf Grund des Urteils vom 18.02.2015. Am XXXX kehrte er von einem Ausgang nicht in die Justizanstalt zurück und entzog sich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Er wurde am 12.11.2017, während des laufenden zweiten Asylverfahrens im Bundesgebiet, beim Versuch, unrechtmäßig nach XXXX zu reisen um dort einen Asylantrag zu stellen, von den XXXX Behörden zurückgewiesen und von den österreichischen Behörden festgenommen. Im Zuge der Festnahme gab der Beschwerdeführer an, XXXX , geb. XXXX , zu sein. Er wurde wieder in die Strafhaft eingeliefert.

Das Bundesamt wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung nach ALGERIEN zulässig war und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2015 verloren hatte, und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Es erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Zustellung des Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.02.2018, als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof wiesen die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision im APRIL 2018 als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer war außer der Grundversorgung und in Haftanstalten in Österreich nie gemeldet, bestritt seinen Lebensunterhalt abgesehen von seinen Straftaten durch Schwarzarbeit, hatte keine Familie in Österreich und verfügte über ein soziales Netz, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte.

Mit Bescheid vom 27.02.2018 verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.03.2018 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 30.08.2018 als unzulässig zurück.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der Beschwerdeführer eine XXXX Ersatzfreiheitsstrafe. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Das Bundesamt führte am 30.04.2018, 28.05.2018 und 25.06.2018 Haftprüfungen durch.

Mit Erkenntnissen vom 31.07.2018, 22.08.2018, 20.09.2018, 18.10.2018 und 15.11.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage und macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Am 21.11.2017 wurde um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer angesucht. Am 29.11.2017 wurde er noch aus dem Stande der Strafhaft der Delegation der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei gab er an, dass er XXXX heiße. Er wurde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, aber weitere Erhebungen in ALGERIEN wurden von der Botschaft für notwendig erachtet. Das Bundesamt urgierte mehrfach im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 07.11.2018 urgierte das Bundesamt beim zuständigen Diplomaten des algerischen Konsulats persönlich, der eine Urgenz bei den Behörden in ALGIER zusagte. Am 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden mündlich identifiziert. Für den 11.12.2018 war die Abholung des Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vorgesehen. Die begleitete Abschiebung war für den XXXX organisiert.

Der Beschwerdeführer war betreffend Algerien nicht ausreisewillig und hätte sich auf freien Fuß der Abschiebung durch Untertauchen entzogen.

Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Er wurde seit XXXX in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer befand sich von 02.04.2018 bis 12.04.2018 und von 26.04.2018 bis 22.05.2018 in Hungerstreik. Während der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, die abwechselnd in den Polizeianhaltezentren XXXX und XXXX vollzogen wurde, kam es sowohl am 26.06.2018 ( XXXX und unkooperatives Verhalten), als auch am 03.04.2018 ( XXXX , Weigerung der Befolgung einer Weisung, XXXX ) zu Maßnahmenmeldungen betreffend den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung auf Grund des Erkenntnisses vom 15.11.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung am 11.12.2018, den beigeschafften Verwaltungs- und Gerichtsakten der Schubhaftverfahren, den Verwaltungsakten und der Gerichtsakten der Asylverfahren, Auskünften aus dem IZR, ZMR, dem Strafregister, der Anhaltedatei und dem GVS sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen und Abschiebeunterlagen. Die Feststellungen zum Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhten auf der Mitteilung des Bundesamtes des Referates DUBLIN UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN vom 10.12.2018.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A.I.) Fortsetzungsausspruch

Der Beschwerdeführer wurde seit XXXX zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der volljährige Beschwerdeführer war ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger und verfügte weiterhin über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Gegen den Beschwerdeführer bestand aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG lagen daher vor.

Im Falle des Beschwerdeführers lag erhebliche Fluchtgefahr vor: Er entzog sich dem Asylverfahren, indem er während seines laufenden Verfahrens versuchte, nach XXXX weiterzureisen (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Er verfügte im Bundesgebiet über keine sozialen Bindungen, die gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr gesprochen hätten (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG), und reiste nach der Abschiebung nach XXXX entgegen der gegen ihn bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung wieder in das Bundesgebiet ein (§76 Abs. 3 Z 2 FPG). Der Beschwerdeführer verhinderte darüber hinaus seine Abschiebung durch die Angabe verschiedener Identitäten, außerdem trat er zwei Mal in den Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft zu befreien (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).

Mit der Verhängung gelinderer Mittel konnte auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers - insbesondere auf Grund der wiederholten Tatbegehung während der Probezeit und dem Entziehen aus dem Strafvollzug - sowie der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Absicht, sich durch Weiterreise einer Überstellung zu entziehen, nicht das Auslangen gefunden werden.

Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) und der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers (§ 76 Abs. 2a FPG) sowie dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war die Anhaltung in Schubhaft und auch ihre Dauer verhältnismäßig.

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war auf Grund der Organisation der Abschiebung für den folgenden Tag mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Auch die über XXXX Monate dauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft war auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der erheblichen Fluchtgefahr und der effizienten Verfahrensführung, sowie auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 und 4 FPG rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage § 22a Abs. 4 BFA-VG und § 80 Abs. 4 FPG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.

Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,
Identität, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2188073.7.00

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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