TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W112 2188073-8

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W112 2188073-8/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, gegen die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt

der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.12.2014 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 24.03.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit XXXX zurückwies; unter einem erließ es eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX zulässig war.

Der Beschwerdeführer befand sich von 28.12.2014 bis 16.01.2015 in Grundversorgung und wurde wegen unbekannten Aufenthaltes von dieser am 16.01.2015 abgemeldet.

Der Beschwerdeführer wurde während des Asylverfahrens am 18.02.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen XXXX zu einer XXXX monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wovon XXXX Monate davon bedingt nachgesehen wurden. Er wurde nach Verbüßung des unbedingten Teiles der Freiheitstrafe am XXXX nach XXXX überstellt.

1.2. Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Überstellung nach XXXX entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung nach Österreich zurück und befand sich ab 19.06.2015 in Untersuchungshaft, während der er am 28.09.2015 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , stellte.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen XXXX , teils vollendeten, teils versuchten XXXX zum Teil durch XXXX , XXXX und XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt. Er kehrte am XXXX von einem Ausgang aus der Justizanstalt nicht mehr zurück.

Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2017, während des laufenden zweiten Asylverfahrens im Bundesgebiet, beim Versuch, unrechtmäßig nach XXXX zu reisen um dort einen Asylantrag zu stellen, von den XXXX Behörden zurückgewiesen und von den österreichischen Behörden festgenommen. Im Zuge der Festnahme gab der Beschwerdeführer an, XXXX , geb. XXXX , zu sein.

Das Bundesamt wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Unter anderem stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2015 verloren hatte, und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Es erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Zustellung des Bescheides.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.11.2017 der Delegation der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen. Der Beschwerdeführer wurde als ALGERISCHER Staatsangehöriger identifiziert; die Vertretungsbehörde teilte aber mit, dass es weiter Erhebungen in ALGERIEN zur Bestätigung seiner Identität bedürfe.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.02.2018, als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof wiesen die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision im APRIL 2018 als unbegründet ab.

1.3. Mit Bescheid vom 27.02.2018 verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.03.2018 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 30.08.2018 als unzulässig zurück.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der Beschwerdeführer eine XXXX Ersatzfreiheitsstrafe. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.

Am 14.05.2018 teilte die MAROKKANISCHE Vertretungsbehörde in dem am 16.01.2018 parallel eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit, dass der Beschwerdeführer nicht MAROKKANISCHER Staatsangehöriger war.

Der Beschwerdeführer befand sich von 02.04.2018 bis 12.04.2018 und von 26.04.2018 bis 22.05.2018 in Hungerstreik.

Das Bundesamt führte am 30.04.2018, 28.05.2018 und 25.06.2018 Haftprüfungen durch.

1.4. Am 23.07.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 31.07.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 20.08.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 22.08.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 19.09.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit Erkenntnis vom 20.09.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Am 10.10.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit dem am 18.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Am 06.11.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme. Mit dem am 15.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Am 05.12.2018 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme.

Am 10.12.2018 wurde das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.

Mit dem am 11.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Der Versuch der begleiteten Flugabschiebung des Beschwerdeführers am XXXX scheiterte.

Keine der Parteien beantragte die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 11.12.2018 .

Der Versuch der begleiteten Flugabschiebung des Beschwerdeführers am XXXX scheiterte.

2. Am 07.01.2019 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers vor und erstattete eine Stellungnahme, die dem Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung zugestellt wurde.

Darin führte das Bundesamt aus, dass über den Beschwerdeüfhrer mit Bescheid vom 27.02.2018 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG [aF] die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei. Die Anhaltung in Schubhaft sei seit XXXX (Entlassung aus der Verwaltungsstrafhaft) erfolgt. Betreffend die Gründe [für die Schubhaftverhängung], die während der Schubhaft keine Änderung erfahren haben, werde auf den Schubhaftbescheid verwiesen.

Der Beschwerdeführer solle länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden. Nach § 22a Abs. 4 BFA-VG sei die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde ( XXXX ), und danach alle vier Wochen, vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt habe die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibe. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gelte die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer eingebracht. Das Bundesamt habe darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei. Wie im Bescheid ausführlich dargelegt, bestehe im konkreten Fall aufgrund der persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein hohes Risiko des Untertauchens. Bereits am 29.11.2017 sei der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt einer Delegation der Botschaft von ALGERIEN im Polizeianhaltezentrum XXXX zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt worden. Aufgrund seiner Angaben und Aussprache sei der Beschwerdeführer als ALGERIER identifiziert worden, eine nähere Prüfung durch die Behörden in ALGERIEN sei eingeleitet worden; dieses Prozedere könne in der Regel bis zu VIER Monate lang dauern. Die Zusammenarbeit mit der BOTSCHAFT DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN sei grundsätzlich produktiv. Laut der telefonischen Mitteilung der zuständigen Abteilung in der Direktion des Bundesamtes vom 19.01.2018, werden Zustimmungs- sowie Ablehnungslisten hinsichtlich der bisher vorgeführten Fremden in regelmäßigen Abständen an das Bundesamt übermittelt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates sei durch die Direktion des Bundesamtes am 19.04.2018 und am 14.06.2018 bei der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde urgiert worden. Eine weitere Urgenz sei am 09.08.2018 und am 24.09.2018 erfolgt. Ebenso sei die zuständige Abteilung der Direktion am 09.10.2018 ersucht worden, nochmals die Ausstellung des Heimreisezertifikates zu betreiben. Eine weitere Urgenz zur Ausstellung des Heimreisezertifikates sei am 19.10.2018 erfolgt. Die Botschaft habe unter anderem am 18.10.2018 und am 07.11.2018 neue Listen mit erfolgten Identifizierungen aus ALGIER übermittelt, der Beschwerdeführer habe sich allerdings nicht auf einer dieser Listen befunden. Anlässlich eines Treffens mit einem Diplomaten der BOTSCHAFT ALGERIENS am 07.11.2018 sei die Zusage erfolgt, dass eine Urgenz an die Behörden in ALGIER erfolgen werde um möglichst rasch eine Übermittlung eines Identifizierungsergebnisses in diesem Fall zu erwirken. Eine weitere Urgenz zur Ausstellung des Heimreisezertifikates sei am 23.11.2018 erfolgt. Am 07.12.2018 sei das Bundesamt von der ALGERISCHEN BOTSCHAFT verständigt worden, dass der Beschwerdeführer positiv identifiziert worden sei. Für den Beschwerdeführer sei unter dem Namen XXXX , geboren XXXX , ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung ausgestellt worden.

Die am 01.03.2018 eingebrachte Schubhaftbeschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2018 als unbegründet abgewiesen worden. Es sei festgestellt worden, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Der Beschwerdeführer sei am XXXX , um 08.00 Uhr, aus der Strafhaft aus der Justizanstalt XXXX entlassen worden. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer XXXX Ersatzfreiheitsstrafe für eine Verwaltungsstrafe von € XXXX ,- im Polizeianhaltezentrum XXXX verbüßt. Im Anschluss daran sei die Anhaltung in Schubhaft erfolgt. Am 25.04.2018 sei gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2018 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden. Die Revision sei mit Erkenntnis (Beschluss) des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2018 zurückgewiesen worden.

Am 17.05.2018 sei der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX an einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Schubhäftling verwickelt gewesen und es habe gegen ihn eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet werden müssen. Weiters sei gegen ihn eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet worden. Der Beschwerdeführer habe seinen am 26.04.2018 angetretenen Hungerstreik am 22.05.2018 freiwillig beendet.

Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mit MAROKKO sei negativ beendet worden, weil der Beschwerdeführer nicht identifiziert werden habe können (Verbalnote vom 14.05.2018).

Am 26.06.2018 habe gegen den Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX erneut eine Disziplinierungsmaßnahme (Verlegung in eine Einzelzelle) angeordnet werden müssen, weil der Beschwerdeführer wiederholt ungerechtfertigt XXXX habe.

Der Beschwerdeführer habe sich bei Aktenvorlage im Stande der Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX befunden.

Am 11.12.2018 sei der Beschwerdeführer wegen Verdachts XXXX und der XXXX zur Anzeige gebracht worden.

Die für den XXXX angesetzte Abschiebung des Beschwerdeführers nach ALGERIEN in Begleitung von drei Exekutivbeamten habe aufgrund des angekündigten Widerstands abgebrochen werden müssen. Der Pilot der für die Abschiebung vorgesehenen Maschine habe nämlich in der Folge die Mitnahme des Beschwerdeführers verweigert. Der Beschwerdeführer sei zurück in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht und die Schubhaft weiter aufrecht gehalten worden.

Es sei daraufhin ein neuer Abschiebetermin festgelegt worden; die Abschiebung habe am XXXX in Begleitung von drei Exekutivorganen vorgenommen werden sollen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nach dem Einsteigen in das Flugzeug XXXX begonnen und der Flugkapitän habe die Mitnahme des Schubhäftlings verweigert. Die Abschiebung sei abgebrochen und der Beschwerdeführer wieder zurück in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht worden. Die Schubhaft werde bis zur neuerlichen Ausstellung des in der Zwischenzeit abgelaufenen Heimreisezertifikats -die Verlängerung werde umgehend beantragt - und Festlegung eines weiteren Abschiebetermins zur Sicherung der Abschiebung weiter aufrecht erhalten.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstelle. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Eine diesbezügliche Abwägung ergebe im Fall des Beschwerdeführers:

* Der Beschwerdeführer verwende Alias-Identitäten, um in diversen europäischen Staaten missbräuchlich Asylanträge zu stellen.

* Der Beschwerdeführer wende Hunger- und Durststreik an, um sich aus Schubhaften freizupressen und fremdenpolizeiliche Maßnahmen zu vereiteln.

* Der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig und unkooperativ.

* Der Beschwerdeführer sei in Österreich zweimal wegen Eigentums- und Gewaltdelikten gerichtlich verurteilt worden.

* Die Justizanstalt XXXX habe die Staatsanwaltschaft am 17.10.2017 darüber informiert, dass der Beschwerdeführer am XXXX um 19:00 Uhr von einem ihm gewährten Ausgang nicht zurückgekehrt sei. Am XXXX sei der Beschwerdeführer wieder festgenommen und erneut in die Justizanstalt XXXX eingeliefert worden.

* Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument und könne somit Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

* Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet familiär, sozial oder beruflich nicht verankert. Er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, sei nicht zur legalen Arbeitsaufnahme berechtigt und nicht integriert.

* Der Beschwerdeführer habe mehrmals Widerstand gegen seine Abschiebung angekündigt.

* Der Beschwerdeführer habe bereits zweimal seine Abschiebung durch XXXX und Ankündigung von Widerstand vereitelt.

Zur Sicherung der Abschiebung sei daher die Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten aufrecht zu halten. Angemerkt werde, dass bereits sechsmal eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 22a Abs. 4 BFA-VG erfolgt und festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorgelegen und die Aufrechterhaltung zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig gewesen sei.

Am 08.01.2019 langte der zweite Teil des Verwaltungsaktes am Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 08.01.2019 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung folgende Angaben:

"R: In einem Überprüfungsverfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG am 11.12.2018 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Vor der Verhandlung kam es zu einem Vorfall, bei dem Sie laut der Meldung auf die Aufforderung - im Übrigen durch das Gericht -, zum Amtsarzt zu gehen, " XXXX !" bzw. " XXXX !" angaben und aggressiv wurden. Sie sollen nach der Anforderung von Verstärkung die Fäuste geballt haben und so schnell auf den Polizisten zugegangen sein, mit Armstreckhebel zu Boden gebracht worden sein, sich dabei aber zum Teil befreit haben und den Beamten dabei getreten haben. Sie sollen nach dem zweiten Versuch, Sie zu fixieren nach den Beamten getreten haben und erst nach der Fixierung der Füße den Widerstand eingestellt haben. Der Beamte erlitt Verletzungen an XXXX und XXXX sowie an XXXX . Möchten Sie dazu etwas angeben (Hinweis auf Aussageverweigerungsrecht)?

BF: Man sollte mir diese Polizisten gegenüberstellen und sie sollten in meiner Anwesenheit das gleiche nochmals sagen.

R: Diese Möglichkeit besteht jetzt nicht, wollen Sie zu dem Vorfall etwas sagen?

BF: Ich habe nicht " XXXX " gesagt, ich respektiere die Polizei und ich habe auch den Arzt nicht so bezeichnete. Der eine Polizist, mit dem ich gestritten habe, ist aggressiv, alle Insassen der Schubhaft können bezeugen, dass der Polizist aggressiv ist. Ich habe in der Schuhbhaft als Hausarbeiter tätig, ich habe mit allen anderen Polizisten keine Schwierigkeiten gehabt, nur mit diesem einen Polizisten.

R: Ich sehe in Ihrer Anhaltedatei XXXX Vorfallsmeldungen, wie erklären Sie sich das?

BF: Ja, aber mit anderen Häftlingen, nicht dem Beamten.

R: Was haben Sie seit der Verhandlung am 11.12.2018 getan, um Ihre Ausreise zu bewirken?

BF: Ich kehre jedenfalls nicht in meine Heimat zurück, ich bin ja nicht verrückt, ich kann ja nicht zurück.

R: Es gibt ein Gerichtsurteil, das besagt, dass Sie in Ihre Heimat zurückkehren müssen!

BF: Nein, ich gehe nicht nach ALGERIEN. Ich habe einige Probleme in ALGERIEN und ich kann deshalb nicht zurück.

R: Das Gericht hat mit Erkenntnis vom 21.02.2018 diese Probleme geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass das nicht stimmt und Sie ausreisen müssen. Wie stellen Sie sich also jetzt die weitere Vorgehensweise vor?

BF: Ich bleibe da, ich habe Probleme in ALGERIEN, ich habe Ihnen schon dreimal gesagt, dass ich Probleme in ALGERIEN habe.

R: Gerichtsurteile werden durchgesetzt, wenn Sie nicht freiwillig an Ihrer Abschiebung mitwirken, werden Sie aus dem Stande der Schubhaft von den Behörden abgeschoben werden.

BF: Was will man machen? Wie will man vorgehen? Was sagt das aus?

R: Am 21.11.2017 wurde um ein Heimreisezertifikat für Sie angesucht. Am XXXX wurden Sie noch aus dem Stande der Strafhaft der Delegation der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Sie wurden am 17.12.2018 von den algerischen Behörden als XXXX , geb. am XXXX , identifiziert. Das Heimreisezertifikat für Sie wurde am 10.12.2018 ausgestellt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Der Name stimmt, das gebe ich zu. Es ist mir egal, ob Sie meine richtigen Daten haben oder nicht, ich kehre nicht in meine Heimat zurück.

R: Ihre begleitete Abschiebung nach ALGERIEN war für den XXXX organisiert. Möchten Sie zu diesem Abschiebeversuch etwas angeben?

BF: Ich habe Ihnen gesagt, ich kehre nicht in die Heimat zurück.

R: Laut der Meldung vereitelten Sie den Abschiebeversuch dadurch, dass Sie nach dem Boarding mit dem Piloten auf ARABISCH sprachen und dieser danach sagte, dass er Sie XXXX und wegen mangelnder Freiwilligkeit nicht mitnehmen könne. Was haben Sie dem Piloten gesagt?

BF: Ich habe ihm gesagt, ich gehe nicht nach ALGERIEN. Der ALGERISCHE Präsident hat ja mit dem österreichischen Staat eine Verabredung getroffen, wonach niemand gegen seinen Willen abgeschoben werden soll. Die Polizisten haben mich im Flugzeug sowohl auf XXXX als auch auf XXXX geschlagen.

R: Haben Sie deswegen Anzeige erstattet?

BF: Ich habe am Flughafen nach einem Arzt gefragt, es war ein Arzt da und hat meine XXXX und XXXX untersucht und er meinte, dass ich nichts habe. Bis heute tut mir meine XXXX weh.

R: Im [Polizeianhaltezentrum] konnten bei der amtsärztlichen Untersuchung keine Verletzungen festgestellt werden.

BF: Ok, kein Problem.

R: Was haben Sie dem Piloten gesagt, dass er Sie wegen XXXX nicht mitnehmen wollte?

BF: Ich habe dem Piloten gesagte, ich kehre nicht zurück und er meinte, ich solle aussteigen.

R: Wie kam der Pilot dann auf XXXX ?

BF: Das weiß ich nicht.

R: Laut dem Bericht gaben Sie in der Vorbesprechung mit dem Abschiebeteam bereits an: "Ich werde sicher nicht fliegen. Ich werde Probleme machen und ich weiß genau, wie ich eine Abschiebung verhindern kann." Was sagen Sie dazu?

BF: Ich weiß genau, wie ich mit dem Piloten reden soll, aber ich habe nicht gesagt, dass ich randalieren werde, ich habe niemanden beschimpft, habe nichts verwüstet.

R: Ihre begleitete Abschiebung nach ALGERIEN wurde erneut für den XXXX organisiert. Möchten Sie zu diesem Abschiebeversuch etwas angeben?

BF: Was soll ich sagen, ich habe schon gesagt, ich gehe nicht nach ALGERIEN. Wenn ich dort keine Probleme hätte, würde ich von alleine dorthin gehen, dann würde ich nicht XXXX MONATE hier in Schubhaft ausharren, ich wäre freiwillig zurückgekehrt.

R: Laut der Meldung vereitelten Sie den Abschiebeversuch dadurch, dass Sie nach dem Einsteigen in das Flugzeug XXXX begannen und sich beim Kapitän über die bevorstehende Abschiebung beschwerten. Daraufhin verweigerte Ihnen der Kapitän die Mitnahme! Möchten Sie dazu etwas sagen?

BF: Ja, das habe ich dem Kapitän gesagt. Ich habe mit dem Piloten gesprochen, nicht mit dem Beamten, die mich begleitet haben.

R: Sie sind verpflichtet, aus Österreich nach ALGERIEN auszureisen. Warum machen Sie das? Jeder gescheiterte Abschiebeversuch verlängert Ihre Schubhaft!

BF: Ich habe bereit gesagt, dass ich nicht nach ALGERIEN gehe, können Sie mir garantieren, wenn ich nach ALGERIEN abgeschoben werde, dass mir dort nichts passiert? Können Sie mir garantieren, dass mich dort niemand mit dem Messer attackiert oder mich angreift? Ich habe einen Konflikt mit Personen in ALGERIEN, die mit XXXX arbeiten und die XXXX zu tun haben.

R: Das Gericht hat bereits mit dem Erkenntnis vom 12.3.2018 festgestellt, dass Ihnen in ALGERIEN keine maßgebliche Gefahr droht, wie werden Sie also jetzt Ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen, um dem Gerichtsurteil zu entsprechen?

BF: Ich kehre nicht zurück, ich habe dort Probleme.

R: Was werden Sie beim nächsten Abschiebeversuch machen?

BF: Nichts, ich werde keine Beamten attackieren und keine weiteren Personen, ich w[...]rede das Flugzeug nicht verwüsten, ich werde nur mit dem Piloten reden.

R: Warum werden Sie mit dem Piloten reden?

BF: Es ist mein Rech[...]t mit dem Piloten zu reden.

R: Ich habe Sie nicht gefragt, ob es Ihr Recht ist mit dem Piloten zu reden, sondern warum!

BF: Es ist auch das Recht, des Piloten nachzufragen und mit mir zu reden. Der Pilot macht sich Sorgen um die Crew und die weiteren Flugpassagiere.

R: Warum soll sich der Pilot Ihretwegen Sorgen um die Crew und die weiteren Passagiere machen?

BF: Ich werde ja von Polizisten belgleitet und der Pilot macht sich Sorgen.

R: Was würden Sie also machen, wenn Sie heute aus der Schubhaft entlassen würden?

BF: Ich habe Ihnen das letzte Mal gesagt, ich werde mich anmelden und jeden Tag zur Polizei gehen, alle vier Tage oder einmal die Woche, werde ich zur Polizei gehen, um mich zu melden, ich möchte dann ein normales Leben anfangen und arbeiten.

R: Sie haben kein Recht in Österreich zu arbeiten und ein Leben aufzubauen, wie würden Sie auf freiem Fuß an Ihrer Abschiebung mitwirken?

BF: Wenn man mich freilassen würde, würde ich zu meiner Familie gehen, vielleicht im XXXX , ich habe Familie in XXXX .

R: Haben Sie Familie in Österreich?

BF: Freunde, aber keine Familie.

R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

BF: Ein bisschen nervös, ich nehme Tabletten, ich bin unruhig und durcheinander. Wer bleibt normal nach 9 MONATEN in Schubhaft?

R: Gegen Sie besteht ein XXXX JÄHRIGES Einreiseverbot in den Schengen-Raum, Sie dürfen auch nicht nach XXXX reisen!

BF: Das haben Sie mir schon einmal gesagt. Ich habe Ihnen gesagt, wenn man mich freilassen würde, würde ich nach XXXX gehen und mir einen Anwalt nehmen und der würde sich darum kümmern, dass dieses Verbot annulliert wird. Von mir aus kann weiterhin für mich ein Einreiseverbot für Österreich bestehen bleiben.

R: Mit Bescheid vom 27.02.2018 wurde die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft über Sie verhängt zur Sicherung der Abschiebung. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.03.2018 abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof am 30.08.2018 zurückgewiesen. Nach der Entlassung aus der Strafhaft verbüßten Sie eine XXXX Ersatzfreiheitsstrafe, am XXXX wurden Sie in Schubhaft genommen. Mit Erkenntnissen vom 31.07.2018, 22.08.2018, 20.09.2018, 18.10.2018, 15.11.2018 und 11.12.2018 wurde festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen. Nun ist vier Wochen später die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft erneut zu prüfen. Sie befinden sich seit XXXX Monaten in Schubhaft. Möchten Sie dazu etwas angeben?

BF: Sie wissen, wie die Lage in der Schubhaft ist[? M]an hält es dort nicht aus. Die meisten Insassen oder Häftlinge dort sind am Rande der Verzweiflung.

R: Warum verlängern sie durch Ihr Verhalten dann die Anhaltung in Schubhaft noch?

BF: Wie?

R: Durch die zwei vereitelten Abschiebeversuche!

BF: Wenn ich in meiner Heimat keine Probleme hätte, würde ich nicht XXXX MONATE in Schubhaft verbringen, dann hätte ich eigenständig Dokumente aus der Heimat organisiert, damit ich zurückkehren kann, aber ich kann nicht zurück.

R: D.h. Sie bleiben lieber noch 1 MONAT in Schubhaft als an der Abschiebung mitzuwirken?

BF: Ich bleibe in Schubhaft, bis ich freigelassen werde.

R: Das Heimreisezertifikat läuft morgen ab. Es muss für den nächsten Abschiebeversuch verlängert werden. Die neuerliche Organisation der Abschiebung wird ca. EINEN Monat lang dauern. Das Bundesamt suchte gestern um die Flugbuchung an. Was sagen Sie dazu?

BF: Was soll ich sagen? Ich warte halt. Wie schon gesagt, hätte ich keine Probleme in meiner Heimat gehabt, würde ich freiwillig dorthin zurückkehren.

R: Die Schubhaft kann 18 Monate lang aufrecht erhalten bleiben, wollen Sie wirklich 18 Monate lang in Schubhaft bleiben?

BF: Ja, kein Problem.

[...]

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Ich bitte Sie darum, mich freizulassen, ich bitte um ein Urteil, dass ich enthaftet oder freigelassen werde."

Mit Schriftsatz vom 21.01.2019, eingelangte am Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per Telefax, beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, die schriftliche Ausfertigung des am 08.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen § 29 Abs. 2b VwGVG dem Bundesamt am 24.01.2019 zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger und verfügte über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU.

Das Bundesamt wies den nach Asylanträgen in XXXX am 17.11.2014 und XXXX am 14.12.2014 am 28.12.2014 vom Beschwerdeführer in Österreich unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , gestellten Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.03.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit XXXX zurück, erließ es eine Anordnung zur Außerlandesbringung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach XXXX zulässig war.

Der Beschwerdeführer wurde während des ersten Asylverfahrens am 18.02.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen XXXX zu einer XXXX MONATIGEN Freiheitsstrafe verurteilt, wovon XXXX Monate bedingt nachgesehen wurden. Er wurde nach Verbüßung des unbedingten Teiles der Freiheitstrafe am XXXX nach XXXX überstellt.

Der Beschwerdeführer kehrte nach seiner Überstellung nach XXXX entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung nach Österreich zurück und befand sich ab 19.06.2015 in Untersuchungshaft, während der er am 28.09.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , stellte.

Der Beschwerdeführer wurde am 28.10.2015 vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen XXXX , teils vollendeten, teils versuchten XXXX zum Teil durch XXXX , XXXX und XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Jahren verurteilt. Außerdem wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen. Er beging mehr als die Hälfte der Taten während der aufrechten Probezeit auf Grund des Urteils vom 18.02.2015. Am XXXX kehrte er von einem Ausgang nicht in die Justizanstalt zurück und entzog sich der Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Er wurde am 12.11.2017, während des laufenden zweiten Asylverfahrens im Bundesgebiet, beim Versuch, unrechtmäßig nach XXXX zu reisen um dort einen Asylantrag zu stellen, von den XXXX Behörden zurückgewiesen und von den österreichischen Behörden festgenommen. Im Zuge der Festnahme gab der Beschwerdeführer an, XXXX , geb. XXXX , zu sein. Er wurde wieder in die Strafhaft eingeliefert.

Das Bundesamt wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.11.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ALGERIEN ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen ihn einen Rückkehrentscheidung. Unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung nach ALGERIEN zulässig war und räumte dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Unter einem stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.02.2015 verloren hatte, und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Es erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von XXXX JAHREN befristetes Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer verweigerte die Bestätigung der Zustellung des Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 21.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.02.2018, als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof wiesen die Anträge des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision im APRIL 2018 als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer war außer der Grundversorgung und in Haftanstalten in Österreich nie gemeldet, bestritt seinen Lebensunterhalt abgesehen von seinen Straftaten durch Schwarzarbeit, hatte keine Familie in Österreich und verfügte über ein soziales Netz, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte.

Mit Bescheid vom 27.02.2018 verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.03.2018 als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 30.08.2018 als unzulässig zurück.

Nach der Entlassung aus der Strafhaft verbüßte der Beschwerdeführer eine XXXX Ersatzfreiheitsstrafe. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Das Bundesamt führte am 30.04.2018, 28.05.2018 und 25.06.2018 Haftprüfungen durch.

Mit Erkenntnissen vom 31.07.2018, 22.08.2018, 20.09.2018, 18.10.2018, 15.11.2018 und 11.12.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Der Beschwerdeführer brachte zu keinem Zeitpunkt Dokumente in Vorlage und macht keine gleichbleibenden Angaben zu seiner Identität. Am 21.11.2017 wurde um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer angesucht. Am 29.11.2017 wurde er noch aus dem Stande der Strafhaft der Delegation der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt. Dabei gab er an, dass er XXXX heiße. Er wurde als ALGERISCHER Staatsangehöriger identifiziert, aber weitere Erhebungen in ALGERIEN wurden von der Botschaft für notwendig erachtet. Das Bundesamt urgierte mehrfach im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Am 07.11.2018 urgierte das Bundesamt beim zuständigen Diplomaten der ALGERISCHEN BOTSCHAFT persönlich, der eine Urgenz bei den Behörden in ALGIER zusagte. Am 10.12.2018 wurde der Beschwerdeführer von den ALGERISCHEN Behörden mündlich identifiziert. Am 10.12.2018 wurde das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle der Entlassung aus der Schubhaft untergetaucht oder nach XXXX weitergereist.

Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. Er befand sich auf Grund des Erkenntnisses vom 11.12.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er wurde seit XXXX in Schubhaft angehalten. Er trat zwei Mal in den Hungerstreik. Am 11.12.2018 leistete der Beschwerdeführer Widerstand am Weg zum Amtsarzt. Der Beschwerdeführer war abgesehen von Schlafproblemen gesund und haftfähig; er nah im Haft Beruhigungsmittel.

Am XXXX vereitelte der Beschwerdeführer die begleitete Abschiebung durch ein Gespräch mit dem Piloten, nach dem dieser den Beschwerdeführer wegen XXXX und mangels Freiwilligkeit vom Flug ausschloss.

Am XXXX vereitelte der Beschwerdeführer die begleitete Abschiebung durch XXXX an Bord, weshalb der Pilot ihn vom Flug ausschloss.

Die Buchungsanfrage für den nächsten Abschiebeversuch wurde am XXXX getätigt. Das Heimreisezertifikat lief am Tag nach der hg. mündlichen Verhandlung ab. Mit der Verlängerung des Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinem Alter und seiner Staatsangehörigkeit beruhten auf dem von der ALGERISCHEN Botschaft ausgestellten Heimreisezertifikat; in der hg. mündlichen Verhandlung am 08.01.2019 bestätigte der Beschwerdeführer diese Identität im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 auch selbst. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger war und über kein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat der EU verfügte, ergab sich aus dem IZR; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer weder in seinem Asylverfahren noch danach identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hatte, ergab sich aus den

verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Asylakten sowie den

verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Schubhaftakten; dies stand auch mit den Angaben des Beschwerdeführers in Einklang.

Die Angaben zu den Verfahren über die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, zur Überstellung nach XXXX und der Festnahme an XXXX nach der Zurückweisung durch die XXXX Behörden ergaben sich aus den verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Asylakten. Aus diesen ergab sich auch, dass der Beschwerdeführer beide Asylanträge unter anderen Identitäten geführt ( XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb XXXX ) und an der XXXX eine weitere Variante seiner Identität angegeben hatte ( XXXX , geb. XXXX ); das Vorbringen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, die Polizei habe ihn nicht gefragt und das Geburtsdatum selbst eingetragen, war nicht glaubhaft, zumal es sich dabei um eine Kombination der vom Beschwerdeführer bisher angegebenen Identitäten handelte. Aus dem verwaltungsbehördlichen Schubhaftakt ergab sich weiters, dass der Beschwerdeführer bei der Vorführung vor die Delegation der ALGERISCHEN Botschaft eine weitere Variante seines Namens ( XXXX ) angab.

Dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach XXXX entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung wieder nach Österreich eingereist war, ergab sich aus den Angaben zu seiner Überstellung nach XXXX im ersten verwaltungsbehördlichen Asylakt im Zusammenhalt mit der Mitteilung seiner Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich innerhalb von zwei Monaten nach der Überstellung nach XXXX .

Die Angaben zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründeten sich auf die im verwaltungsbehördlichen Asylakt erliegenden Urteile und die aktuelle Strafregisterauskunft. Dass der Beschwerdeführer nach einem Freigang nicht in die Justizanstalt XXXX zurückgekehrt war, ergab sich aus der im verwaltungsbehördlichen Asylakt erliegenden Mitteilung der Justizanstalt.

Die Angaben zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründeten auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Angaben zum Bezug von Grundversorgung auf dem Auszug aus dem Grundversorgungssystem.

Die Feststellungen zum Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer beruhten auf der Mitteilung des Bundesamtes des Referates DUBLIN UND INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN vom 10.12.2018 sowie auf dem in Kopie vorgelegten Heimreisezertifikat vom selben Tag.

Die Angaben zu den Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers gründeten sich auf den verwaltungsbehördlichen Schubhaftakt, die verwaltungsgerichtlichen Schubhaftakten und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.08.2018. Die Angaben zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gründeten sich wie auch die Angaben zum Vollzug der Schubhaft auf die Anhaltedatei. Aus dieser ergaben sich auch wie auch aus den amtsärztlichen Unterlagen die Feststellungen zu den Hungerstreiks des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den beiden gescheiterten Versuchen der begleiteten Flugabschiebung des Beschwerdeführers ergaben sich aus den bezughabenden Meldungen und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am 08.01.2019; dass das Gespräch des Beschwerdeführers mit dem Piloten nichts mit seinem Ausschluss vom Flug zu tun hatte, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, war nicht glaubhaft. Die Angaben zur Organisation des nächsten Abschiebeversuchs ergaben sich aus der im Akt erliegenden Buchungsanfrage.

Dass der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung untergetaucht und nach XXXX weitergereist wäre, ergab sich aus seinen Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung am 08.01.2019, die mit seinen Angaben in den Verhandlungen am 18.10.2018, 15.11.2018 und 11.12.2018 in Einklang stand.

Die Angaben zur Bestreitung eines Lebensunterhalts gründeten sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung am 18.10.2018, ebenso die Feststellungen zu seiner familiären Situation und seinem sozialen Netz in Österreich.

Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergaben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Sollte ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so war gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hatte die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen blieb. Mit Vorlage der Verwaltungsakten galt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hatte darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Diese Überprüfung hatte zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Schubhaft auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2018, mit dem das Gericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt hatte, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht war daher zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zuständig.

Zu A) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft

1. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten und die Voraussetzungen hiefür lagen weiterhin vor:

Fremde konnten gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdete, Fluchtgefahr vorlagt und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.

Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern ALGERISCHER Staatsangehöriger; er war sohin weiterhin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2018 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach ALGERIEN. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher weiterhin vor.

2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).

Im Falle des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auf Grund des Entziehens aus dem Asylverfahren durch die versuchte Weiterreise nach XXXX und § 76 Abs. 3 Z 9 FPG mangels sozialer Bindungen im Bundesgebiet, die gegen die Annahme von Fluchtgefahr gesprochen hätten, vor; der Beschwerdeführer verfügte vielmehr über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Untertauchen im Bundesgebiet bzw. die Weiterreise nach XXXX ermöglicht hätte. Außerdem war der Beschwerdeführer iSd § 76 Abs. 3 Z 2 FPG entgegen der Anordnung der Außerlandesbringung nach der Überstellung nach XXXX binnen ZWEI Monaten wieder ins Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer vereitelte bisher iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG die Abschiebung durch die Angabe von vier verschiedenen Identitäten in Österreich sowie bereits an Bord des Flugzeuges einmal durch EIN GESPRÄCH MIT DEM PILOTEN, auf Grund dessen dieser von einem XXXX ausging, und einmal durch XXXX IM FLUGZEUG, weshalb der Pilot von XXXX ausging; außerdem trat der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft ZWEI Mal in den Hungerstreik.

3. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden:

§ 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Auf Grund der beabsichtigten Weiterreise nach XXXX im Falle der Haftentlassung sowie des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der bereits zweifachen Vereitelung der Abschiebung durch sein Verhalten im Flugzeug, aber auch des Umstandes, dass er sich dem Strafvollzug entzogen hatte, stand fest, dass das gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung auch weiterhin nicht hinreichte.

Mangels Vertrauenswürdigkeit und auf Grund der Absichten des Beschwerdeführers in Bezug auf das Abschiebeverfahren konnte daher weiterhin mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087; vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009); es lag daher weiterhin ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.

4. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch weiterhin verhältnismäßig:

4.1. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR 25. GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).

Diese Voraussetzung lag vor: Die beiden Abschiebeversuche scheiterten auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers; eine Unmöglichkeit der Abschiebung per se folgte daraus nicht. Für den Beschwerdeführer lag bereits ein Heimreisezertifikat vor; mit dessen Verlängerung war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. Die Organisation des nächsten Abschiebeversuches war bereits am zweiten Tag nach dem letzten Abschiebeversuch begonnen worden. Mit der Durchführung der Schubhaft innerhalb der Schubhafthöchstdauer war daher auch weiterhin mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

4.2. Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der haftfähig und abgesehen von Schlafproblemen gesund war. In Schubhaft war auch vor dem Hintergrund, dass eine durchführbare Rückkehrentscheidung vorlag (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG), verhältnismäßig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten