TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W117 2215769-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35

Spruch

W117 2215769-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark vom 15.02.2019, Zahl:

790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 08.03.2019 bis 13.03.2019 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3, und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Erstmalig reiste der Beschwerdeführer am 09.02.2009 illegal nach Österreich eingereist, um im Bundesgebiet einen Asylantrag zu stellen. Im Zuge dieses Asylantrages wurde Ihm mit 17.12.2009 gem. § 8 AsylG ein subsidiärer Schutz zuerkannt und in weiterer Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung ausgestellt.

Aufgrund seines im Bundesgebiet gesetzten gerichtlich strafbaren Verhaltens und der damit verbundenen rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz GZ.: 014 Hv 1/2013z vom 18.03.2013, wurde Ihm mit Bescheid des BAG vom 21.08.2013 gem. § 9 Abs. 2 AsylG der subsidiäre Schutz aberkannt und die Aufenthaltsberechtigung entzogen (Rechtskraft II. Instanz mit 19.12.2014). Seit diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig, da er über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügte und auch gegenwärtig keinen entsprechenden Aufenthaltstitel inne hatte. Eine Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan war aber im gegenständlichen Bescheid gem. § 9 Abs. 2 AsylG (Spruchpunkt III) als unzulässig erklärt worden.

Am 05.01.2015 stellte er einen Antrag auf Feststellung einer Duldung gem. § 46a FPG.

Bezüglich einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung durch das LG-Graz vom 04.02.2015 GZ.: 18 Hv 101/2014m zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten, lagen bei Ihm die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreisesverbotes für die Republik Österreich vor, da durch sein persönliches Verhalten sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 Absatz 3 FPG darstellte.

Mit Bescheid vom 22.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim BVwG wurde mit Erkenntnis GZ.: W265 1410712-3/17E vom 12.07.2017 als unbegründet abgewiesen (Rechtskraft II. Instanz 23.05.2017).

Mit Bescheid des BFA-RD-Stmk. vom 10.08.2017 wurde sein Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 FPG abgewiesen und erwuchs dieser Bescheid mit 31.08.2017 in I. Instanz in Rechtskraft.

Am 27.11.2017 stellte er im Stande der Strafhaft erneut einen unbegründeten Asylantrag, welcher mit Bescheid der EAST-Ost vom 13.02.2018 gem. § 68 AVG wegen "Entschiedener Sache" zurückgewiesen wurde (Rechtskraft II. Instanz mit 03.04.2018).

Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde erstmals am 06.12.2017 versucht, bei der für den Beschwerdeführer zuständigen Botschaft von Afghanistan für ihn ein Heimreisezertifikat zu erlangen. Letztendlich wurde für ihn im Rahmen eines Interview-Termins am 31.08.2018 von seiner für ihn zuständigen Botschaft ein Ersatzreisedokument ausgestellt, was letztendlich dazu führte, dass die bestehende Rückkehrentscheidung nach seiner Haftentlassung durchgesetzt bzw. effektuiert werden konnte.

Am 28.12.2018 wurde Ihm das Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG (für die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft nach seiner Haftentlassung) in die Justizanstalt Graz Karlau nachweislich zugestellt. Diesbezüglich nahm er mit Schreiben vom 29.01.2019 dazu wie folgt Stellung:

"Ich bitte Sie von einer Schubhaft Abstand zu nehmen, da ich Österreich freiwillig verlassen werde. Ich würde in diesem Fall nach Norwegen oder England ausreisen, da ich dort jeweils einen Cousin habe. Ich bitte Sie, mir 14 Tage Zeit zu geben, um meine Ausreise zu organisieren."

Es wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls mitgeteilt, dass für ihn von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig wurde, dass gegen ihn eine Schubhaftbescheid-Erlassung gem. § 76 Abs. 2 Z2 FPG - zur Sicherung Ihrer Abschiebung in Ihren Heimatstaat Afghanistan - mit diesem Bescheid erfolgt.

Mit Bescheid vom 15.02.2019, Zl. 790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD, ordnete die Verwaltungsbehörde gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an und verfügte, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft aus der Justizanstalt Graz Karlau eintreten.

Die Verwaltungsbehörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

-

"zu Ihrer Person: Gemäß § 2 Abs. 4 Zif. 1 FPG sind Sie Fremder, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie sind Staatsangehöriger von Afghanistan und Ihre Identität steht fest.

Sie sind ledig und ohne Sorgepflichten, eigenen Angaben zufolge (letzte Niederschriften aus dem Asylverfahren vom 13.02.2018) befinden sich alle noch lebenden Familienangehörige in Afghanistan (Jalalabad - zwei Schwestern und ein Onkel).

Familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen zu Österreich machten Sie nur insofern geltend, als dass Sie seit 2012 oder 2013 in Lannach (Steiermark) eine Freundin hätten. Sie sind im Bundesgebiet in keinster Weise integriert, haben hier auch keinesfalls Ihren Lebensmittelpunkt und sprechen mäßig die deutsche Sprache. Seit dem 26.07.2014 befinden Sie sich durchgehend in Haft, aktuell in der JA-Graz Karlau. Ihr privates Umfeld beschränkt sich ausschließlich auf Mithäftlinge.

Während der Zeit Ihres legalen Aufenthaltes im Bundesgebiet (subsidiär Schutzberechtigter bis 19.12.2014) waren Sie in einem Hotel in Klagenfurt als Hausmeister beschäftigt und bestritten mit dem erhaltenen Lohn Ihren Lebensunterhalt. Trotzdem eines Einkommens wurden Sie zahlreiche Male im Bundegebiet straffällig und verbesserten durch illegalen Drogenverkauf Ihre finanzielle Situation. Sie wurden bereits insgesamt dreimal wegen Drogendelikten nach dem SMG rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Derzeit verfügen Sie nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

Seit Ihrer ersten Einreise nach Österreich 2009 verfügten Sie über zahlreiche Hauptwohnsitze im Bundesgebiet. Mehr als die Hälfte Ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich (ca. 5 1/2 Jahre) beschränkte sich allerdings auf Inhaftierungen in den verschiedensten Justizanstalten in der Steiermark.

Sie führten zuletzt in einem Schreiben an die ho. Behörde vom 03.10.2018 an, dass Sie insofern gesundheitliche Probleme haben, als dass Sie linksseitig eine Pfannendachdysplasie sowie am rechten Bein eine Verkürzung um - 15 mm haben. Ihre Haftfähigkeit wurde durch den Anstaltsarzt bestätigt. Aktuell befinden Sie sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz Karlau.

-

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie reisten am 09.02.2009 illegal nach Österreich ein, um hier einen Asylantrag zu stellen. Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass Ihnen "Subsidiärer Schutz" im Sinne des § 8 AsylG zugesprochen wurde - dies mit Bescheid vom 17.12.2009.

In weiterer Folge erhielten Sie jeweils befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zuletzt bis zum 19.12.2014, da mit diesem Tag Ihr Inne gehabter subsidiärer Schutz mit Bescheid des BAG GZ.: 09 01.691 aufgrund Ihrer zahlreichen Straffälligkeit rechtskräftig aberkannt wurde. Im Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides wurde Ihre Abschiebung nach Afghanisten gem. § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig erklärt. Trotzdem ist Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 19.12.2014 unrechtmäßig.

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie mehrfach von den zuständigen Strafgerichten rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

Die letzte, für Ihre derzeitige Haftverbüßung relevante rechtskräftige Verurteilung vom 04.02.2015 beinhaltete einen Ausspruch einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Auf Grundlage Ihres strafrechtlichen Verhaltens im Bundesgebiet wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen, welches mit 23.05.2017 in II. Instanz in Rechtskraft erwuchs.

Dieser Entscheidung entgegenwirkend, stellten Sie erneut einen unbegründeten Asylantrag mit 27.11.2017, welcher allerdings wegen "Entschiedener Sache gem. § 68 AVG" zurückgewiesen wurde. Dabei wurde auch festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig ist. Die Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z2 FPG erwuchs mit 03.04.2018 in Rechtskraft der II. Instanz.

Sie halten sich nach wie vor illegal in Österreich auf, befinden sich aktuell in Strafhaft und werden voraussichtlich am 08.03.2019 aus der Justizanstalt Graz Karlau entlassen. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an Ihrer überwachten Ausreise, die im Anschluss Ihrer Enthaltung unverzüglich erfolgen wird. Die dafür erforderliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde durch Ihre zuständige Vertretungsbehörde bereits zugesichert. Die Durchsetzung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung kann somit effektuiert werden.

Sie sind derzeit weder im Besitze eines gültigen Reisedokumentes noch im Besitze eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels. Ihrer im Schreiben vom 29.01.2019 der ho. Behörde mitgeteilten, begehrten freiwilligen Ausreise nach Norwegen oder Großbritannien kann nicht zugestimmt werden. Bescheid mäßig wurde Ihre Rückkehr in Ihren Heimatstaat Afghanistan festgelegt.

-

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

* Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

* Ob des Ihnen ab 17.12.2009 erteilten subsidiären Schutzes gem.§ 8 AsylG wurden Sie mehrmals straffällig und deshalb zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

* Während der Zeit Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich waren Sie erwerbstätig, begingen allerdings trotz eines gesicherten Einkommens gerichtlich strafbaren Handlungen, wobei Sie durch Drogenverkauf Ihre finanzielle Situation verbesserten.

* Aufgrund Ihres strafbaren Verhaltens wurde Ihnen der subsidiäre Schutz mit 21.08.2013 aberkannt.

* Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

* Obwohl Sie durch eine im Anschluss erlassene Rückkehrentscheidung zur Ausreise nach Afghanistan verpflichtet gewesen wären, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen stellten Sie erneut einen unbegründeten Asylantrag, der zuletzt mit Bescheid vom 03.04.2018 zurückgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung nach Afghanistan abgeschlossen wurde.

* Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mehrere Angriffe nach dem Suchtmittelgesetz bzw. nach dem Strafgesetz verübten.

* Aktuell befinden Sie sich in Strafhaft in der Justizanstalt Graz Karlau. Ihr Entlassungstermin ist mit 08.03.2019 anberaumt.

* Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

* Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten seit dem 26.07.2014 ununterbrochen für nunmehr annähernd 5 Jahre in Haft. Ihr gesamtes Privatleben beschränkte sich ausschließlich auf Mithäftlinge.

* Sie sind in keinster Weise integriert.

-

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Im Bundesgebiet verfügen Sie über keinerlei familiären Bezug. Sämtliche Familienangehörige (2 Schwestern und Ihr Onkel) leben in Afghanistan. Lt. Ihrer zuletzt ergangenen Stellungnahme vom 29.01.2019 haben Sie jeweils in Norwegen bzw. in Großbritannien einen Cousin.

Entgegen dieser Aussage führten Sie im Zuge der letzten Asyl-Einvernahme am 13.02.2018 an, keinerlei familiären Bezug in der EU, der Schweiz Norwegen oder Island zu haben.

Nachweislich verfügten Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich über zahlreiche Wohnsitze (ZMR-Auszug), machten allerdings im Rahmen des zuletzt gewährten Parteiengehörs keinerlei Angaben zu etwaig bestehenden Kontakten bzw. machten kein Privat- bzw. Familienleben geltend.

Dieser Entscheidung lagen folgende Entscheidungsgrundlagen zugrunde:

* Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

-

Sie haben nachweislich während dieses Verfahrens keine Beweismittel vorgelegt.

* Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen durch:

-

der gesamte Inhalt des Verfahrensaktes IFA Zl. 790169102

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Aktuelle Auszüge des zentralen Melderegisters

-

Asylverfahren VZ.: 1104319 und 171329849

-

Vollzugsinformation der JA-Graz Karlau vom 05.02.2018

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Schriftliches Parteiengehör des BFA-RD-Stmk. vom 23.01.2019 - zugestellt am 28.01.2019

Schriftliche Stellungnahme dazu mit Schreiben vom 29.01.2019.

Die Verwaltungsbehörde gelangte zum festgestellten Sachverhalt durch folgende

Beweiswürdigung:

Ihre Identität steht für die Bescheid erlassende Behörde fest. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Botschaft von Afghanistan wurde aufgrund des am 31.08.2018 erfolgten Interviews vor der Delegation der für Sie zuständigen Vertretungsbehörde zugesichert.

Ihre private, familiäre, wirtschaftliche und soziale Situation ergibt sich aus der Aktenlage bzw. den im Akt befindlichen niederschriftlichen Einvernahmen Ihrer Person. Die Angaben hinsichtlich etwaiger familiärer Anknüpfungspunkte in der Heimat bzw. etwaiger Verwandtschaftsverhältnisse im EWR-Raum sind widersprüchlich. Letztendlich ist davon auszugehen, dass Sie tatsächlich noch familiären Bezug in Afghanistan haben.

Ihre Wohnsitz- und Aufenthaltssituation in Österreich ergibt sich aus dem aktuellen Datenauszug des Melderegisters.

Bis zur Bescheid Erlassung ergaben sich bei Ihnen keine dermaßen schweren psychischen oder physischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen und Störung, die eine Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden. Bezüglich der von Ihnen angeführten Diagnose im Hüftbereich bzw. des verkürzten Beines liegen keine weiteren notwendigen Behandlungen vor.

Rechtlich unterstellte die Verwaltungsbehörde den festgestellten Sachverhalt den Tatbeständen des §76 Abs. 3 Z 3 und Z 9:

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien der Fluchtgefahr gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten:

[...]

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

[...]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

und führte fallbezogen wie folgt aus::

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Aufgrund der bereits geführten Verfahren hinsichtlich Ihrer Person geht klar hervor, dass Sie absolut ausreiseunwillig sind, zumal Sie bereits zwei unbegründete Asylverfahren gestellt haben. Ihr Aufenthalt in Österreich ist gegenwärtig unrechtmäßig, da Sie auch über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügen. Gegen Sie liegt aktuell eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan vor. Bis dato bestehende Verpflichtungen zur Ausreise (vor allem, nachdem Ihnen der subsidiäre Schutz aberkannt wurde und gegen Sie auch eine Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbotes erlassen wurde) ignorierten Sie beharrlich.

Sie waren im Bundesgebiet seit Ihrer erstmaligen, illegalen Einreise am 09.02.2009 nach Österreich immer wieder behördlich gemeldet, wurden allerdings nach Ihren begangenen Straftaten bzw. den daraus folgenden rechtskräftigen Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen in verschiedenste Justizanstalten der Steiermark untergebracht. Somit verbrachten Sie einen Großteil Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haftanstalten und befinden sich seit dem 26.07.2014 ununterbrochen in Haft.

Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der ho. Behörde davon ausgegangen werden muss, dass Sie - ob Ihres rechtswidrigen Aufenthaltes in Österreich und dem geschilderten bisherigen Verhalten Ihrer Person - nach Haftentlassung im Bundesgebiet untertauchen, ist bis zum Termin einer sodann beabsichtigten Abschiebung nach Afghanistan die gegenständliche Sicherungsmaßnahme unbedingt erforderlich, um die bestehende, rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Asyl) durchsetzen bzw. effektuieren zu können.

Auch ergibt sich aufgrund Ihres in Österreich erfolgten strafrechtlichen Verhaltens ein arges Defizit an Vertrauenswürdigkeit.

Es bestehen für Sie im Bundesgebiet weder familiäre noch berufliche Bindungen, noch verfügen Sie über eine Unterkunftsmöglichkeit. Weiters verfügen Sie über keine soziale Integration und würden im Fall einer Entlassung Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzen.

Es muss sichergestellt werden, dass Sie einerseits in Ihr Herkunftsland zurückkehren und andererseits nicht neuerlich gerichtlich strafbare Handlungen setzen.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Diesbezüglich wird auf die o.a. strafrechtliche Verurteilung verwiesen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Wohnsituation während Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde eingehend erörtert und dabei festgestellt, dass Sie - ob Ihres beschriebenen Verhaltens hinsichtlich des Untertauchens im Bundesgebiet - als nicht verlässlich und vertrauenswürdig anzusehen sind.

Nach wie vor besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung der Abschiebung, vereitelt.

Auch die Tatsache, dass Sie begehrten, nach der Haftentlassung nach Norwegen oder Großbritannien freiwillig ausreisen zu wollen, stellt in den Vordergrund, dass Sie nicht bereit sind, europäische aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu respektieren. Hier wird seitens der ho. Behörde auch festgestellt, dass Sie im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommen über kein weiteres Aufenthaltsrecht verfügen und daher Ihre Rückführung nach Afghanistan zwingend vorgesehen ist.

(...)

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie wurden während Ihrer Anhaltung in der Justizanstalt Graz Karlau bereits amtsärztlich untersucht und Sie sind haftfähig.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Die Rechtsfolgen dieser Entscheidung (Schubhaft) treten mit dem Zeitpunkt Ihrer Haftentlassung ein.

Ab dem 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft im PAZ Graz angehalte; am 09.03.2019 in das PAZ Wien Rossauer Lände überstellt und schließlich am 13.03.2019 nach Afghanistan abgeschoben.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen im Spruch genannten Rechtsvertreter Schubhaftbeschwerde und führte aus:

"A. Anfechtungsumfang:

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.

B. Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegründe wird die rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Sicherung der Abschiebung kann auch durch gelindere Mittel nach § 77 FPG gesichert werden. Der Beschwerdeführer ist erkennungsdienstlich behandelt. Daher steht dem BFA die Anwendung gelinderer Mittel anstelle der Schubhaft zur Verfügung. Ihm kann insbesondere aufgetragen werden, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in persönlichen Abständen bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu melden. Genauso kann ihm auch aufgetragen werden, eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, da er über genügend Barmittel verfügt. Die Schubhaft ist daher subsidiär zu verhängen, wenn der Beschwerdeführer seiner Verpflichtungen infolge gelinderer Mittel nicht nachkommt. Da keine Tatsachen vorliegen, die eine Schubhaft als subsidiäres Mittel notwendig machen, ist der Beschwerdeführer umgehend aus der Schubhaft zu entlassen.

Der Beschwerdeführer stellt aus den genannten Gründen den

Antrag,

das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2019, ergangen zur Zahl 790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD seinen gesamten Umfang nach aufheben und den Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen

in eventu

die Sicherung der Abschiebung im Rahmen gelinderer Mittel zu treffen.

Die Verwaltungsbehörde legte fristgerecht die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:

(...)

Am 08.03.2019 wurde die Partei nach 3 1/2 jähriger Haftstrafe mit 08.03.2019 aus der JA-Graz Karlau entlassen. Kurz davor befand sie sich wegen einer davor liegenden strafrechtlichen Verurteilung für zehn Monate in Strafhaft in der JA-Graz Jakomini.

Im Zuge der laufenden Verfahren konnte über die Botschaft von Afghanistan ein entsprechendes Reisedokumente erlangt werden, um die Partei unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Haftentlassung außer Landes bringen bzw. um die vorliegende Rückkehrentscheidung durchsetzen zu können.

Der erstmögliche Abschiebetermin konnte für 13.03.2019, 00:50 Uhr organisiert werden.

Da der Zeitraum zwischen der Haftentlassung und dem Abschiebetermin allerdings mehr als 72 Stunden betrug, mit einem Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z3 FPG nicht das Auslangen gefunden werden konnte, um die Abschiebung zu gewährleisten, wurde der Partei bereits im Zuge der Strafhaft der gegenständliche Schubhaftbescheid mit 18.02.2019 in die JA-Graz Karlau zugestellt.

Die Rechtsfolgen jener notwendigen Sicherungsmaßnahme traten mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung am 08.03.2019, 08:00 Uhr ein. SHINWARE wurde unmittelbar nach Haftentlassung in das PAZ-Wien Rossauerlände überstellt.

Für die im Schubhaftbescheid vom 15.02.2019 angeführten Gründe der Notwendigkeit der Sicherungsmaßnahme sprachen u.a. kurz zusammengefasst die absolute Unverlässlichkeit der Partei, nachdem diese trotz des seit 17.12.2009 Inne gehabten subsidiären Schutzes gem. § 8 AsylG mehrmals straffällig und deshalb zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war; nach Aberkennung jenes Aufenthaltsrechtes mit 21.08.2013 trotz einer vorliegenden Rückkehrentscheidung nicht das Bundesgebiet verlassen hat und neuerlich straffällig wurde bzw. SHINWARE über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, weil dieser sich seit dem 26.07.2014 beinahe ununterbrochen für nunmehr annähernd 5 Jahre in Haft befunden hat.

Sein gesamtes Privatleben beschränkte sich ausschließlich auf Mithäftlinge. Im Bundesgebiet befinden sich keinerlei Familienangehörige der Partei.

Die gegenständliche Sicherungsmaßnahme erfolgt nur mehr für einen äußerst kurzen Zeitraum, da bereits mit morgigen Tag sämtlich für die Abschiebung erforderlichen Maßnahmen (Kontaktgespräche, ärztliche Untersuchungen, Feststellung der Flugtauglichkeit usw.) erfolgen. Die Überstellung vom PAZ-Rossauerlände zum Flughafen Wien Schwechat wird voraussichtlich in den frühen Abendstunden des morgigen Tages erfolgen. Der Abflug wurde mit 13.03.2019, 00:50 Uhr (Charterabschiebung) terminisiert.

Jegliche andere Variante, als die Aufrechterhaltung der Schubhaft würde nunmehr nicht mehr zum behördlichen Ziel der Effektuierung der Außerlandesbringung führen. Ein gelinderes Mittel war von vornherein bei der Entscheidungsfindung über die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft aus den angeführten Gründen auszuschließen.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde- XXXX € Gebühren

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde- XXXX €

Gebühren

Summe der Gesamtgebühren--€ 426,20

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

Feststellungen:

Der von der Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2019, Zahl: 790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD, festgestellte Sachverhalt wird zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird folgendes festgehalten:

Der Beschwerdeführer wurde in den frühen Morgenstunden des 13.03.2019 nach Afghanistan abgeschoben.

Im Falle seiner vorzeitigen Entlassung aus der Schubhaft hätte der Beschwerdeführer nach Norwegen oder England ausreisen wollen, da er dort jeweils einen Cousin hat. Mangels perpetuierter Bereitschaft zur Rückkehr nach Afghanistan - entsprechend der bestehenden Rückkehrentscheidung - war bis zum Zeitpunkt der Abschiebung Fluchtgefahr gegeben.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid vom 15.02.2019, Zahl:

790169102/190078877/BMI-BFA_STMK_RD übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen, da sich diese als offensichtlich schlüssig darstellt.

Die im Rahmen des Verfahrensganges (vollständig) zitierte Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise irgendwelche Mängel des angefochtenen Bescheides auf und beschränkt sich auf Allgemeinplätze.

Dementsprechend war zunächst einmal der bescheidmäßige Begründungsteil, die Tatsachenebene betreffend, vollständig zu übernehmen.

Die ergänzende Feststellung der durchgeführten Abschiebung am 13.03.2019 ist unzweifelhaft im Akt dokumentiert; die Feststellung in Bezug auf die Absicht, des Beschwerdeführers, im Falle seiner Freilassung nach Norwegen oder England, aber nicht nach Afghanistan, reisen zu wollen, ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Stellungnahme vom 29.01.2019 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung.

Damit perpetuiert er die von der Verwaltungsbehörde schon aus anderen Gründen - siehe obige Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges - angenommene Fluchtgefahr.

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, XXXX , lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen XXXX

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Vor dem Hintergrund des in der Beschwerde unbestritten gebliebenen und von der Behörde festgestellten Sachverhaltes war auch die im angeführten Bescheid seitens der Verwaltungsbehörde zu Recht vorgenommene und im Rahmen des Verfahrensganges zitierte rechtliche Beurteilung zur gegenständlich rechtlichen Beurteilung zu erheben.

Auch in diesem Zusammenhang bleibt die Beschwerde indifferent und begehrt lediglich ganz allgemein die Anwendung eines gelinderen Mittels, ohne Bezug zum gegenständlichen Fall zu nehmen.

Wie angeführt, hätte sich der Beschwerdeführer im Falle seiner vorzeitigen Entlassung aus der Schubhaft in Missachtung der sich auf Afghanistan beziehenden Rückkehrentscheidung nach England oder Norwegen abgesetzt, wie unzweifelhaft seiner Stellungnahme vom 29.01.2019 zu entnehmen ist; mit Anwendung eines gelinderen Mittels wäre daher die gesetzeskonforme Rückführung nach Afghanistan nicht sicher zu stellen gewesen.

Es war daher die Beschwerde abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich abgeschoben wurde, war nicht mehr über die Frage der Fortsetzung einer Anhaltung abzusprechen.

Zu Spruchpunkt II.(Kosten):

In der Frage des Kostenanspruches - nur die Verwaltungsbehörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei XXXX Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei XXXX Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. wäre daher ein Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen gewesen.

Zu Spruchpunkt III. (Revision):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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