Index
37/02 KreditwesenNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds "Sondervermögen Kärnten" mangels Anfechtung von Bestimmungen des Krnt AusgleichszahlungsfondsG betreffend die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien als zu eng gefasstSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. Antrag
In dem auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehren die antragstellenden Parteien, der Verfassungsgerichtshof möge als verfassungswidrig aufheben:
"(a) in §3 Abs4, 2. Satz des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' die Wortfolge ', jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen,';
hilfsweise
§3 Abs4, 2. Satz des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' zur Gänze ('Ebenfalls auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen, sind Ansprüche, für die der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß §2a FinStaG die Bezahlung übernommen hat, wie dies insbesondere für die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten gemäß Abs3 Z4 litb zutrifft');
sowie
(b) in §4 Abs2 Z2 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' die Wortfolge 'Z3 litb';
sowie
(c) in §7 Abs4 des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' unmittelbar nach der Wortfolge '... auf die Nachtragsverteilung im Sinne des Abs3 sind §3, §4 Abs1, 2' die Wortfolge 'erster Satz';
hilfsweise zu allen vorangehenden Ziffern, falls der Verfassungsgerichtshof die Regelungen des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' in einem untrennbaren Zusammenhang miteinander sieht,
(d) das Gesetz über die Abwicklung des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' zur Gänze." (im Original Hervorhebungen)
II. Rechtslage
1. Das Gesetz über die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds "Sondervermögen Kärnten", LGBl für Kärnten 15/2017, (im Folgenden: K-SvKG-AufhebungsG) lautet auszugsweise (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§1
Aufhebung des Gesetzes und Weiteranwendung
(1) Das Gesetz über den Fonds 'Sondervermögen Kärnten' – K-SvKG, LGBl Nr 28/2016, wird – unbeschadet des Abs2 – mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds 'Sondervermögen Kärnten', nunmehr 'Sondervermögen Kärnten in Abwicklung' (Abs3).
(2) Im Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 1. August 2017 hat die Abwicklung des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' durch dessen Vorstand als Abwickler nach §2 stattzufinden; in diesem Zeitraum sind ausschließlich §2 und §3 Abs1, §4 Abs1 Z1 und Abs2 erster und zweiter Satz, §§5 und 6, §7 Abs1, 2, 4 und 6 bis 8, §§8 und 9, §§20 bis 23, §27 Abs1, 2 und 4, §29 und §§31 bis 33 K-SvKG mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Mittel im Fonds zweckgewidmet für die Verteilung gemäß §4 zu verwenden sind und dass an die Stelle des Aufsichtsrates die Landesregierung tritt. Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat des Fonds 'Sondervermögen Kärnten' erlischt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dies gilt ferner für die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Beirat gemäß §17 K-SvKG.
(3) Im Zeitraum gemäß Abs2 führt der Fonds den Namen 'Sondervermögen Kärnten in Abwicklung'. Dies ist im Firmenbuch einzutragen.
[...]
§3
Liquidationsstatus
(1) Die Abwickler haben einen fiktiven Liquidationsstatus zu erstellen, in dem die Aktiva und Passiva nach den Abs2 bis 4 nach dem Muster der Tabelle gemäß der Anlage zu diesem Gesetz gegenüberzustellen sind.
(2) Als Aktiva sind die liquiden Mittel des Fonds zu erfassen; dies betrifft insbesondere Mittel aus der Auflösung der Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve, aus der Umsetzung der sonstigen Vermögenswerte des Fonds in liquide Mittel sowie aus der Zahlung der Anstalt 'Kärntner Beteiligungsverwaltung' für den Wert der Beteiligungen, die nach §8 Abs1 auf die Anstalt übertragen werden, auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungen vor dem 1. August 2017, jedoch nach Erfüllung der Aufgabe gemäß §2 Z1. Bei den Aktiva sind ferner jene Beträge anzuführen, die dem Wert der Beteiligungen entsprechen, die nach §2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl Nr 28/2016, auf die Anstalt 'Kärntner Beteiligungsverwaltung' übertragen wurden; hierbei sind die im Zuge der Übertragung zu Grunde gelegten Werte heranzuziehen. Nicht in liquide Mittel umgesetzte Aktiva sind auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen und bei der Nachtragsverteilung (§7) zu berücksichtigen.
(3) Als Passiva sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gläubigeraufrufe folgende Verbindlichkeiten und Ansprüche des Fonds nach Maßgabe des Abs4 zu verzeichnen:
1. Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die nicht bestritten und nicht vor dem 1. August 2017 berichtigt werden;
2. Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die bestritten werden;
3. Ansprüche auf Grundlage einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft im Zusammenhang mit Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG, die geltend gemacht oder nach den bisherigen Gläubigeraufrufen des Fonds einschließlich des abermaligen Gläubigeraufrufs angemeldet wurden und nicht von den Angeboten des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß §2a des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl I Nr 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 69/2016, vom 6. September 2016 umfasst waren ('Haftungsverbindlichkeiten'), eingeteilt in solche, die seitens der HETA Asset Resolution AG oder seitens des Fonds
a) nicht bestritten oder
b) bestritten werden;
4. Ansprüche auf Grundlage der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft für Schuldtitel, die Gegenstand der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß §2a FinStaG vom 6. September 2016 waren ('angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten'), eingeteilt in
a) angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten für Schuldtitel, die im Rahmen der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß §2a FinStaG durch diesen erworben wurden und für die das Land Kärnten ('Einlösungsgläubiger') die den angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten entsprechenden Forderungen gegenüber dem Fonds in voller Höhe eingelöst hat und
b) angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten für Schuldtitel, deren Inhaber die Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß §2a FinStaG nicht angenommen haben.
(4) Verbindlichkeiten und Ansprüche gemäß Abs3 sind jeweils einzeln und in voller Höhe, jene nach Abs3 Z3 und 4 bezogen auf den Stichtag 1. März 2015, zu verzeichnen; in diesem Zusammenhang ist auf allfällige Sicherstellungen gemäß §4 Abs2 hinzuweisen. Ebenfalls auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen, sind Ansprüche, für die der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß §2a FinStaG die Bezahlung übernommen hat, wie dies insbesondere für die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten gemäß Abs3 Z4 litb zutrifft. Ansprüche gemäß Abs3 Z3 und Z4 sind unter der Annahme zu verzeichnen, dass die landesgesetzlich angeordnete Ausfallsbürgschaft des Fonds gemäß §1356 ABGB rechtmäßig begründet worden und aufrecht ist.
§4
Verteilung der Mittel
(1) Auf Grund des fiktiven Liquidationsstatus haben die Abwickler – unter Bedachtnahme auf Abs2 – die fiktive Liquidationsquote zu errechnen, mit der die Mittel des Fonds nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durch eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote oder durch entsprechende Sicherstellungen nach Abs2 Z2 verteilt werden können. Eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote erfolgt für:
1. Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z3 lita und
2. angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z4 lita.
(2) Bei der Errechnung der fiktiven Liquidationsquote nach Abs1 ist die Erfüllung der Aufgaben gemäß §2 Z5 und die Sicherstellung strittiger Forderungen zu berücksichtigen. Eine Sicherstellung erfolgt jedenfalls für:
1. Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit, soweit sie vom Fonds gemäß §3 Abs3 Z2 bestritten werden, und
2. Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z3 litb.
Sicherstellungen nach Z1 sind in voller Höhe, jene nach Z2 entsprechend der fiktiven Liquidationsquote vorzunehmen.
(3) Nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung gemäß §5 Abs3 haben die Abwickler entsprechend der fiktiven Liquidationsquote die Verteilung der Mittel nach Abs1 vorzunehmen. Der Betrag, der dem Wert der Beteiligungen im Sinne des §3 Abs2 vorletzter Satz entspricht, ist bei der Verteilung der Mittel an den Einlösungsgläubiger gemäß §3 Abs3 Z4 lita in Abzug zu bringen.
(4) Nach dem Zeitpunkt gemäß §1 Abs1 hat mit den verbliebenen Vermögenswerten eine Nachtragsverteilung aus der 'Nachtragsverteilungsmasse' nach §7 stattzufinden.
[...]
§7
Nachtragsverteilungsmasse
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 besteht eine 'Nachtragsverteilungsmasse' als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit; diese tritt von Gesetzes wegen ein in:
1. die Forderungen des Fonds 'Sondervermögen Kärnten in Abwicklung', die im Abwicklungsverfahren gemäß §2 nicht eingezogen werden konnten,
2. die Verbindlichkeiten des Fonds 'Sondervermögen Kärnten in Abwicklung', die nicht durch Verteilung der Mittel gemäß §4 abgefunden wurden,
3. freigewordene Sicherstellungsbeträge des Fonds 'Sondervermögen Kärnten in Abwicklung' für bisher strittige Verbindlichkeiten und Ansprüche, und
4. Vermögenswerte, die nach Verteilung der Mittel nach §4 verblieben sind.
(2) Die Anstalt 'Kärntner Beteiligungsverwaltung' hat die 'Nachtragsverteilungsmasse' in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis zu verwalten und ausschließlich zum Zweck der Nachtragsverteilung zu verwenden.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten ist nach Verwertung aller restlichen Aktiva einschließlich der Sicherstellungsbeträge gemäß Abs1 Z3 eine Nachtragsverteilung im Verhältnis der quotenmäßigen Verteilung gemäß §4 Abs1 unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung anzustreben.
(4) Auf die Verwaltung und Verwendung der 'Nachtragsverteilungsmasse' gemäß Abs2 sind §6 Abs2 mit der Maßgabe, dass der Landesregierung erstmals zum 31. Dezember 2017, sodann in halbjährlichem Abstand zu berichten ist, sowie §6 Abs3 erster Satz und 4, auf die Nachtragsverteilung im Sinne des Abs3 sind §3, §4 Abs1, 2 erster Satz und 3 erster Satz sowie §5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit, ausgenommen die Kosten der ordentlichen Verwaltung durch die Anstalt 'Kärntner Beteiligungsverwaltung', sind von der 'Nachtragsverteilungsmasse' zu tragen."
2. Das Gesetz, mit dem der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds eingerichtet wird (Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K-AFG), LGBl für Kärnten 65/2015 idF LGBl für Kärnten 15/2017, lautet auszugsweise:
"§1
Ziele des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Abwehr der Bedrohung und der Risiken aus durch Landesgesetz angeordneten Haftungen des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger gemäß dem Gesetz, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, sowie der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Landes und seiner ausgegliederten Rechtsträger sowie der Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden.
§2
Einrichtung des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds
(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung 'Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds' – im Folgenden 'Fonds' genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
§3
Aufgabe des Fonds
(1) Aufgabe des Fonds ist
1. Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet wurde, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten, wenn dies aus öffentlichen Interessen geboten ist und dadurch nach Art13 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 41/2016, zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie zu einem nachhaltig geordneten Haushalt beigetragen werden kann. Diese Schuldtitel sind insbesondere nach den Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl I Nr 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr 69/2016, zu erwerben. Schuldtitel dürfen nur erworben werden, sofern sämtliche damit zusammenhängende Ansprüche, einschließlich aller Haftungs- und Sicherungsansprüche, auf den Fonds übergehen;
2. zu den in Z1 angeführten Zwecken Kreditoperationen im Sinne des Haftungsgesetzes-Kärnten, BGBl I Nr 69/2016, durchzuführen, insbesondere durch Begebung und gegebenenfalls Rückerwerb von bundesgarantierten Anleihen und Abschluss der dafür erforderlichen Vereinbarungen, einschließlich Finanzierungsvereinbarungen und Vereinbarungen mit Dienstleistern;
3. liquide Mittel, insbesondere von solchen, die er nach Erwerb von Schuldtiteln gemäß Z1 aus der Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG (FN 108415i) erhält, in österreichischen Bundesanleihen zu veranlagen;
4. an Inhaber von Schuldtiteln Ausgleichszahlungen an Stelle der auf Grund einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft verpflichteten Rechtspersonen entsprechend den angenommenen Angeboten des Fonds gemäß §2a FinStaG vom 6. September 2016 zu leisten.
(2) [...]"
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Parteien sind zum Teil Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Teil Aktiengesellschaften, jeweils mit Sitz in Deutschland. Sie sind jeweils Inhaber eines oder mehrerer nachrangiger Schuldscheine der HETA ASSET RESOLUTION AG (vormals u.a. "Hypo Alpe-Adria-Bank International AG"; im Folgenden: HETA).
1.1. Die antragstellenden Parteien sind klagende Parteien in einem Verfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt wegen Unterlassung. Mit Urteil vom 2. Oktober 2018 wies das Landesgericht Klagenfurt das Klagebegehren, die beklagte Partei Nachtragsverteilungsmasse sei schuldig, die Verteilung ihres Vermögens durch Befriedigung von Forderungen gemäß den Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG zu unterlassen, bis sie nachweislich Sicherstellung für die Forderungen der klagenden Parteien geleistet habe, ab.
1.2. Das Landesgericht Klagenfurt begründet sein Urteil im Wesentlichen folgendermaßen:
1.2.1. Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds (im Folgenden: KAF) am 6. September 2016 ein Rückkaufangebot für landesbesicherte Schuldtitel gemäß §2a FinStaG, u.a. betreffend die nachrangigen Schuldscheine der klagenden Parteien, veröffentlicht habe. Die klagenden Parteien hätten das Rückkaufangebot nicht angenommen.
Die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" habe entsprechend den Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG stattgefunden und die Ansprüche der klagenden Parteien seien mit Null im fiktiven Liquidationsstatus angesetzt worden. Es seien keine Zahlungen an die klagenden Parteien geleistet, noch seien für ihre jeweiligen Forderungen Sicherstellungen vorgenommen worden. Das Gesetz über den Fonds "Sondervermögen Kärnten" – K-SvKG, LGBl für Kärnten 28/2016, sei mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben worden.
Nach Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" und Verteilung der Mittel sei gegründet auf die vorgenommenen Sicherstellungen ein näher bezifferter Betrag an Vermögenswerten zur Nachtragsverteilung, die gemäß §7 K-SvKG-AufhebungsG durchgeführt werden würde, verblieben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Nachtragsverteilung der nach Abwicklung des Fonds und Verteilung der Mittel verbliebenen Vermögenswerte nicht gemäß dem K-SvKG-AufhebungsG vorgenommen werden würde; auch könne nicht festgestellt werden, dass Vermögenswerte der klagenden Parteien bei der Nachtragsverteilung gemäß dem K-SvKG-AufhebungsG beeinträchtigt werden könnten.
1.2.2. Mit der Klage sei die Unterlassung der Verteilung des Vermögens der beklagten Partei (bei Klagseinbringung noch Fonds "Sondervermögen Kärnten in Abwicklung") durch Befriedigung von Forderungen gemäß den Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG begehrt worden, bis die beklagte Partei nachweislich Sicherstellung für die Forderung der klagenden Partei geleistet habe.
Schon auf Grund des Umstands, dass das K-SvKG mit Wirkung von 1. August 2017 aufgehoben worden, die Vermögensverteilung der beklagten Partei im Rahmen der Abwicklung mit diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen und seit 1. August 2017 gemäß §7 K-SvKG-AufhebungsG eine Nachtragsverteilungsmasse bestehe, die zur Nachtragsverteilung zu verwenden sei, könnten die klagenden Parteien – wegen der bereits abgeschlossenen Abwicklung – mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht durchdringen.
1.2.3. Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen würde, wäre eine Rechtsverletzung im Rahmen der nunmehr durch- bzw weiterzuführenden Nachtragsverteilung jedoch auch in rechtlicher Hinsicht nicht möglich:
Mit dem K-SvKG-AufhebungsG sei die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" beschlossen worden; die Abwicklung habe entsprechend stattgefunden. Gemäß §3 Abs1 K-SvKG-AufhebungsG hätten die Abwickler einen fiktiven Liquidationsstatus, in dem die Aktiva und Passiva nach den §3 Abs2 bis 4 K-SvKG-AufhebungsG gegenüberzustellen gewesen seien, erstellt. Als Passiva seien unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gläubigeraufrufe insbesondere Verbindlichkeiten und Ansprüche des Fonds nach Maßgabe des §3 Abs4 K-SvKG-AufhebungsG zu verzeichnen gewesen. Ebenfalls auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen, seien Ansprüche, für die der KAF im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß §2a FinStaG die Bezahlung übernommen habe, wie dies insbesondere für die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z4 litb K-SvKG-AufhebungsG zuträfe.
Auf Grund des fiktiven Liquidationsstatus hätten die Abwickler die fiktive Liquidationsquote zu errechnen gehabt, mit der die Mittel des Fonds nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durch eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote oder durch entsprechende Sicherstellungen nach §4 Abs2 Z2 K-SvKG-AufhebungsG verteilt werden können. Zahlungen hätten für Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z3 lita K-SvKG-AufhebungsG und angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z4 lita K-SvKG-AufhebungsG zu erfolgen gehabt. Sicherstellungen hätten jedenfalls für Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit, soweit sie vom Fonds gemäß §3 Abs3 Z2 K-SvKG-AufhebungsG bestritten worden seien und Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z3 litb K-SvKG-AufhebungsG zu erfolgen gehabt.
Im Rahmen der Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" seien die Mittel entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben verteilt worden.
Nach Aufhebung des K-SvKG mit Wirkung vom 1. August 2017 habe mit den verbliebenen Vermögenswerten eine Nachtragsverteilung aus der Nachtragsverteilungsmasse nach §7 K-SvKG-AufhebungsG stattzufinden. Demnach sei nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten nach Verwertung aller restlichen Aktiva einschließlich der Sicherstellungsbeträge gemäß §7 Abs1 Z3 K-SvKG-AufhebungsG eine Nachtragsverteilung im Verhältnis der quotenmäßigen Verteilung gemäß §4 Abs1 K-SvKG-AufhebungsG unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung anzustreben.
Könnte also die im Rahmen der Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" für die Forderungen der klagenden Parteien nicht erfolgte Sicherstellung möglicherweise einen Eingriff in Vermögensrechte der klagenden Parteien begründet haben, so fehle zum relevanten Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Möglichkeit, zukünftig in Vermögensrechte der klagenden Parteien einzugreifen. Die Vornahme von Sicherstellungen sei im Rahmen der Nachtragsverteilung nicht mehr vorgesehen. Eine Zahlung an die klagenden Parteien sei bei Anwendung des K-SvKG-AufhebungsG ausgeschlossen. Greifbare Anhaltspunkte für einen von den klagenden Parteien behaupteten möglichen Eingriff in deren Rechte und demnach eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, nämlich die ernste Besorgnis von (weiteren) Eingriffen in die von den klagenden Parteien behaupteten Rechte wie auch ein unmittelbar bevorstehendes rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei durch Auszahlung ihrer restlichen Vermögenswerte im Rahmen der Nachtragsverteilung nach dem K-SvKG-AufhebungsG, insbesondere nach §7 leg.cit., würden daher nicht vorliegen. Mangels künftiger Möglichkeit eines rechtswidrigen Eingriffs in (Vermögens-)Rechte der klagenden Parteien durch die beklagte Partei könne dem Unterlassungsbegehren demnach auch insoweit kein Erfolg beschieden sein.
1.2.4. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob ein tatsächlicher (zumindest in Höhe der Ausgleichszahlungen bestehender) Rechtsanspruch der klagenden Parteien gegenüber dem KAF bestehe.
2. Die antragstellenden Parteien begründen ihren auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Zunächst weisen die antragstellenden Parteien darauf hin, dass sie (mit Ausnahme der viertantragstellenden Partei) einen Anspruch gegen die im Anlassverfahren beklagte Partei Nachtragsverteilungsmasse in Höhe der im Rückkaufangebot des KAF gemäß §2a FinStaG vom 6. September 2016 mit 10,97 % der ausgewiesenen Ausgleichszahlung hätten, der jeweils rechtskräftig feststehe.
2.2. Die Prozessvoraussetzungen lägen vor. Den antragstellenden Parteien komme Parteistellung im Anlassverfahren vor dem Landesgericht Klagenfurt zu. Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt stelle eine erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes dar. Die antragstellenden Parteien hätten außerdem am Tag der Einbringung des Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt erhoben. Sowohl die Berufung als auch der Antrag an den Verfassungsgerichtshof seien binnen der Berufungsfrist von vier Wochen gemäß §464 Abs1 ZPO und damit rechtzeitig eingebracht worden. Das vorliegende Verfahren sei auch nicht von einem Ausnahmetatbestand nach §62a Abs1 Z1 bis 10 VfGG erfasst.
Das Landesgericht Klagenfurt habe die angefochtenen Bestimmungen unmittelbar angewendet. Es begründe sein Urteil im Wesentlichen damit, dass die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" mit dem K-SvKG-AufhebungsG beschlossen und entsprechend diesen Bestimmungen durchgeführt worden sei, keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des K-SvKG-AufhebungsG bestünden und die Vornahme von Sicherstellungen im Rahmen der Nachtragsverteilung (im Unterschied zu der mit 1. August 2017 abzuschließenden Abwicklung) nach den Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG, die der Verteilung der nach der Abwicklung verbliebenen oder sonst frei gewordenen Mittel diene, nicht mehr vorgesehen sei.
Die Anwendung des K-SvKG-AufhebungsG habe also zur Abweisung des Klagebegehrens geführt. Die Beseitigung der angefochtenen Bestimmungen hätte zur Folge, dass dem Klagebegehren stattzugeben wäre.
2.3. In der Sache machen die antragstellenden Parteien zusammengefasst geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsgrundrechts sowie des Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig seien.
2.3.1. In Zusammenhang mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit in §3 Abs4 zweiter Satz K-SvKG-AufhebungsG führen die antragstellenden Parteien aus, dass gemäß §3 Abs3 Z4 K-SvKG-AufhebungsG als Passiva Ansprüche auf Grundlage der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft für Schuldtitel, die Gegenstand der Angebote des KAF gemäß §2a FinStaG vom 6. September 2016 waren, anzusehen seien, wobei diese in zwei Gruppen eingeteilt würden: §3 Abs3 Z4 lita K-SvKG-AufhebungsG erfasse jene, die vom KAF erworben worden seien; §3 Abs3 Z4 litb K-SvKG-AufhebungsG erfasse demgegenüber jene, deren Inhaber die Angebote nicht angenommen hätten.
§3 Abs4 zweiter Satz K-SvKG-AufhebungsG halte fest, dass Ansprüche, für die der KAF im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß §2a FinStaG die Bezahlung übernommen habe, wie insbesondere Forderungen gemäß §3 Abs3 Z4 litb K-SvKG-AufhebungsG im fiktiven Liquidationsstatus mit Null anzusetzen seien. Der KAF habe jedoch zu keiner Zeit eine seitens der Gläubiger dieser Haftungsverbindlichkeiten durchsetzbare Verpflichtung übernommen, diese zu erfüllen und derartiges sei auch nicht gesetzlich angeordnet. Aus §3 Abs1 Z4 K-AFG ergebe sich als eine Aufgabe des KAF, an Inhaber von Schuldtiteln Ausgleichszahlungen anstelle der auf Grund einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft verpflichteten Rechtspersonen entsprechend dem (angenommenen) Angebot des KAF gemäß §2a FinStaG vom 6. September 2016 zu leisten. Eine Verpflichtung des KAF, auch an jene Gläubiger, die die Angebote nicht angenommen haben, die Ausgleichszahlung zu leisten, bestehe nicht. Eine derartige Verpflichtung könne auch nicht §3 Abs4 K-SvKG-AufhebungsG entnommen werden; dieser führe lediglich aus, dass der KAF die "Bezahlung", nicht aber die Haftung für diese Verbindlichkeiten übernommen habe. Auch der KAF selbst gehe nicht von einer solchen Zahlungsverpflichtung aus, was etwa dessen Mitteilung vom 15. November 2017 belege. Nach dieser Mitteilung könne ein Gläubiger die Ausgleichszahlung vom KAF nur dann erhalten, wenn er gleichzeitig auf sämtliche weiteren Rechte aus den Schuldtiteln und sogar auf jeglichen Rechtsschutz verzichte.
2.3.2. §4 Abs2 zweiter Satz K-SvKG-AufhebungsG sei verfassungswidrig, weil nach dieser Bestimmung keine Sicherstellungen für Haftungsverbindlichkeiten nach §3 Abs3 Z4 litb K-SvKG-AufhebungsG, aber für alle anderen in §3 Abs3 K-SvKG-AufhebungsG angeführten strittigen Haftungsverbindlichkeiten zu bilden seien. §7 K-SvKG-AufhebungsG wiederum schließe eine Sicherstellung durch die Nachtragsverteilungsmasse aus.
Damit komme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Gläubiger der Nachtragsverteilungsmasse durch das K-SvKG-AufhebungsG. Während andere Gläubiger bei der Vermögensverteilung berücksichtigt und strittige Ansprüche sichergestellt würden, seien Forderungen, die Gegenstand des Rückkaufangebotes nach §2a FinStaG gewesen seien, deren Inhaber das Angebot aber abgelehnt hätten, zwar erfasst, aber mit Null anzusetzen.
Für eine derartige Verschiedenbehandlung gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Eine solche könne auch nicht darin bestehen, dass der KAF die Bezahlung der Forderungen übernommen haben sollte. Denn weder sei ein Rechtsanspruch eines Gläubigers gegenüber dem KAF begründet worden, noch habe der KAF eine weitergehende "Bezahlung" als die Ausgleichszahlung von 10,97 % übernommen. Gegenstand gesondert anhängiger Klagen der antragstellenden Parteien vor dem Landesgericht Klagenfurt sei die Verpflichtung des Landes Kärnten und der Nachtragsverteilungsmasse, den antragstellenden Parteien den gesamten Ausfall der gegenständlichen Schuldtitel zu decken.
Im Ergebnis würden die antragstellenden Parteien durch die angefochtenen Regelungen um einen Haftungsfonds "umfallen", wodurch ihr Grundrecht auf Eigentum verletzt wäre.
3. Die Kärntner Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie zunächst beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge den Antrag als unzulässig zurückweisen. Sie begründet dies im Wesentlichen folgendermaßen:
3.1. Der Parteiantrag sei mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen unzulässig. Deren Wegfall habe für den Ausgang des Anlassverfahrens insofern keine Bedeutung, als dort die Unterlassungsklage der antragstellenden Parteien auch nach Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG abzuweisen wäre. Sinn und Zweck der Unterlassungsklage sei die Verhinderung der Verteilung des Vermögens des vormaligen Fonds "Sondervermögen Kärnten". Die Verteilung des Vermögens und die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" sei jedoch mit Wirkung zum 1. August 2017, also bereits zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und daher jedenfalls auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz, abgeschlossen gewesen. Die von den antragstellenden Parteien im Anlassverfahren behauptete Gefahr künftiger Rechtsverletzungen hätte daher zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr bestehen können und die Vermögensverteilung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" auch nicht mehr unterlassen werden. Unabhängig davon also, ob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Bestimmungen aufhebe, sei die Unterlassungsklage mangels Gefahr künftiger Rechtsverletzungen abzuweisen.
3.2. Weiters sei der Parteiantrag auch deshalb unzulässig, weil der Aufhebungsumfang zu eng gewählt worden sei. In der Begründung ihres Antrags erblickten die antragstellenden Parteien den Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit in jenen Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG, die die Nullsetzung von Haftungsverbindlichkeiten aus HETA-Schuldtiteln im Rahmen der Erstellung des "fiktiven Liquiditätsstatus" und die mangelnde Sicherstellung dieser Verbindlichkeiten zum Gegenstand haben. Dabei übersähen sie jedoch, dass diese Gesetzesbestimmungen im Lichte der vorgebrachten Bedenken eine untrennbare Einheit insbesondere mit folgenden anderen gesetzlichen Bestimmungen bilden würden: §2a Abs4 und 5 FinStaG; §3 Abs1 Z1 K-AFG; §3 Abs1 Z4 K-AFG; §2 Z6 K-SvKG-AufhebungsG; §2 Z8 und §4 Abs1 und 2 erster Satz K-SvKG-AufhebungsG; §4 Abs4 und §7 Abs1 Z2, Abs3 und Abs4 iVm §4 Abs1 K-SvKG-AufhebungsG.
3.2.1. Aus einer Zusammenschau der einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen ergebe sich, dass der Landesgesetzgeber ausschließlich den KAF als Rechtsperson iSd §2a Abs5 letzter Satz FinStaG ermächtigt habe, Ausgleichszahlungen anstelle der haftenden Rechtspersonen zu leisten. Die angefochtenen Bestimmungen über die Nullsetzung der angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten für Schuldtitel, deren Inhaber die Angebote des KAF gemäß §2a FinStaG nicht angenommen hätten, sei Ausfluss des Umstandes, dass der KAF die Verpflichtung zur Leistung von Beträgen in Höhe der Ausgleichszahlungen übernommen habe. Die Nachtragsverteilungsmasse stehe daher nicht mehr als Haftungsfonds für Schuldtitel zur Verfügung, deren Inhaber die Angebote des KAF nicht angenommen haben.
Sollten die angefochtene Wortfolge in §3 Abs4 zweiter Satz K-SvKG-AufhebungsG sowie der angefochtene Ausdruck in §4 Abs2 Z2 K-SvKG-AufhebungsG aufgehoben werden, würde der verbleibende Gesetzesteil einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhalten. Die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten würden nicht bloß Gegenstand des spezifischen Verfahrens gemäß §2a FinStaG und der Tätigkeit des dazu landesgesetzlich ermächtigten KAF, sondern darüber hinaus auch materiell in das Verteilungsverfahren der Nachtragsverteilungsmasse einbezogen. Die Duplizierung dieser Verfahren würde auf eine zusätzliche Heranziehung der Nachtragsverteilungsmasse als Haftungsfonds hinauslaufen und somit die Rechtswirkungen gemäß §2a Abs4 und 5 FinStaG außer Acht lassen.
3.2.2. Der Anfechtungsumfang beim Teilantrag a/2. Variante sei auch insofern zu eng, als die korrespondierende Position in der Anlage zu §3 Abs1 (Tabelle) – Spalte "Passiva 2"/Position Z4 – K-SvKG-AufhebungsG als inhaltsleerer Rest verbliebe.
3.2.3. Der mit dem Teilantrag b angefochtene Ausdruck in §4 Abs2 Z2 K-SvKG-AufhebungsG stehe mit anderen Bestimmungen des Gesetzes in einem untrennbaren Regelungszusammenhang. Die enge Abgrenzung des Anfechtungsgegenstandes hätte zur Folge, dass den Begriffen "strittige Verbindlichkeiten und Ansprüche" sowie "strittige Forderungen" in §2 Z6 und §4 Abs2 erster Satz K-SvKG-AufhebungsG ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Sinn beigemessen werde, weil diesen Begriffen damit undifferenziert sämtliche Ansprüche aus Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 K-SvKG-AufhebungsG zugeordnet würden; dies auch für den Fall, dass sie unstrittig seien. Sinnwidrig wäre es außerdem, dass für sämtliche Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 K-SvKG-AufhebungsG eine Sicherstellung erfolgen müsste, obschon für bestimmte Typen von Haftungsverbindlichkeiten nach §4 Abs1 letzter Satz K-SvKG-AufhebungsG eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote normiert werde.
3.2.4. Dieselben Überlegungen träfen auch für den Antrag zu §7 Abs4 K-SvKG-AufhebungsG zu. Diese Bestimmung stehe überdies in einem untrennbaren Regelungszusammenhang mit §4 Abs1 und §7 Abs3 K-SvKG-AufhebungsG.
3.2.5. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung des K-SvKG-AufhebungsG zur Gänze leide bereits daran, dass die mit dem bekämpften Gesetz im untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des FinStaG und des K-AFG nicht angefochten worden seien. Die Aufhebung des K-SvKG-AufhebungsG hätte außerdem zur Folge, dass bestimmte sonstige Teile des Gesetzes LGBl für Kärnten 15/2017 inhaltsleer, ein sprachlicher Torso und mithin unanwendbar wären; dies seien ArtIV betreffend Einfügung von §3a Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung – K-BVG, LGBl für Kärnten 28/2016, und ArtV betreffend Änderung des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl für Kärnten 28/2016 (im Folgenden: K-LHG-AufhebungsG).
3.3. In der Sache tritt die Kärntner Landesregierung den Bedenken der antragstellenden Parteien zusammengefasst wie folgt entgegen:
Mit §2a FinStaG stehe ein sonderzivilrechtliches Schuldenregulierungsverfahren zur Verfügung. Für den Fall des Eintritts der Bedingungen des §2a Abs4 FinStaG entfalte §2a Abs5 FinStaG auch für Haftungsansprüche jener Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot abgelehnt hätten, rechtsgestaltende Wirkung insofern, als diese auf die Ausgleichszahlung begrenzt seien.
Diese Rechtswirkungen würden auch dann eintreten, wenn eine Rechtsperson durch Bundes- oder Landesgesetz zum Erwerb der Schuldtitel ermächtigt worden sei und der Erwerb gemäß §2a FinStaG erfolge. Anknüpfend daran sei der KAF eingerichtet worden. Gemäß §3 Abs1 Z1 K-AFG sei es unter näheren Voraussetzungen eine der Aufgaben des Fonds, Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet worden sei, rechtsgeschäftlich zu erwerben, zu verwalten und zu verwerten. §3 Abs1 Z4 K-AFG sehe weiters vor, dass an Inhaber von Schuldtiteln Ausgleichszahlungen anstelle der auf Grund einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft verpflichteten Rechtspersonen entsprechend den angenommenen Angeboten des KAF gemäß §2a FinStaG vom 6. September 2016 zu leisten seien. Bei den Bestimmungen des §3 Abs1 K-AFG handle es sich nicht um bloße Aufgabennormen, die die zu erreichenden Ziele festlegen, jedoch unbestimmt lassen würden, wie sie zu erreichen seien; vielmehr seien diese Bestimmungen durchaus Verhaltensnormen, die beschreibend festlegen, welche Verhaltensweisen vom Verpflichteten geboten seien. Aus den Zielsetzungen gemäß §1 K-AFG und den Verhaltensgeboten nach §3 Abs1 K-AFG werde in Verbindung mit §2a FinStaG jedenfalls der instrumentelle Charakter des KAF deutlich, um die aus der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft resultierende Haftungsproblematik sowohl des Landes Kärnten als auch des in die Gesamtrechtsnachfolge der Kärntner Landesholding eingetretenen damaligen Fonds "Sondervermögen Kärnten" zu lösen.
Die antragstellenden Parteien würden die Rechtswirkungen gemäß §2a Abs5 FinStaG gegenüber Inhabern von Schuldtiteln, gleich ob sie das Angebot des KAF vom 6. September 2016 angenommen oder abgelehnt hätten, verkennen. Die Regelung des §2a Abs5 FinStaG dürfe auch zu Gunsten eines selbstständigen Rechtsträgers wie der Nachtragsverteilungsmasse angewendet werden. Den angefochtenen Bestimmungen im K-SvKG-AufhebungsG komme nicht die Wirkung einer Eigentumsbeschränkung zu, weil diese auf die Schuldenregulierung nach §2a FinStaG zurückzuführen sei und der Landesgesetzgeber daran lediglich anknüpfe. Dies einerseits durch die Aufgaben des KAF, zu denen es zähle, Ausgleichszahlungen an Inhaber von Schuldtiteln zu leisten (§3 Abs1 Z4 K-AFG). Andererseits würden die angefochtenen Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG materiell dem Umstand Rechnung tragen, dass mit §2a Abs5 FinStaG ein Entschuldungseffekt für bislang haftende Rechtspersonen eingetreten sei.
Selbst wenn man aber im Wegfall eines Haftungsfonds eine Eigentumsbeschränkung der antragstellenden Parteien erblicken wollte, wäre diese verfassungsrechtlich zulässig. An der Verteilung der Mittel des bisherigen Fonds "Sondervermögen Kärnten" bestehe im Gesamtgefüge der HETA-Haftungsfrage ein öffentliches Interesse. Dieses wiege schwerer als das Interesse der betroffenen Gläubiger, zumal diese ohnehin auf den KAF verwiesen seien.
Die differenzierte Erfassung und Bewertung der Verbindlichkeiten und Ansprüche nach §3 Abs3 und 4 K-SvKG-AufhebungsG sei ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Die aufgezählten Passiva würden sich deutlich voneinander unterscheiden. Im Gegensatz zu sonstigen Gläubigern des Fonds, die Forderungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit geltend machen, hätten Gläubiger der HETA, zu deren Gunsten auf Grund der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft ein Haftungsfonds bestanden habe, in dieser Eigenschaft keinerlei Gegenleistungen an die ehemalige Kärntner Landesholding bzw deren Rechtsnachfolger geleistet. Daraus erkläre sich die unterschiedliche Behandlung von Haftungsverbindlichkeiten, die nicht Gegenstand der Angebote gemäß §2a FinStaG des KAF vom 6. September 2016 gewesen seien. Auf Grund derselben Wertung und im Sinne des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung habe für Haftungsverbindlichkeiten gemäß §3 Abs3 Z4 lita K-SvKG-AufhebungsG eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote zu erfolgen. Aus dem spezifischen Verfahren gemäß §2a FinStaG, der aufrechten Aufgabenstellung des KAF gemäß §3 Abs1 Z1 und 4 K-AFG und dem Entfall des bisherigen Haftungsfonds erkläre sich die unterschiedliche Behandlung zu anderen Haftungsverbindlichkeiten nach §3 Abs3 Z3 und 4 lita K-SvKG-AufhebungsG.
4. Die Nachtragsverteilungsmasse erstattete als beteiligte Partei im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine Äußerung, in der sie auf die ihr bekannte Äußerung der Kärntner Landesregierung verweist.
IV. Erwägungen
1. Der Antrag ist unzulässig.
2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist – entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG – die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache", somit eines Rechtsmittels gegen eine die Rechtssache erledigende Entscheidung erster Instanz (vgl VfSlg 20.001/2015; VfGH 25.2.2016, G659/2015). Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden. Für den Rechtsmittelwerber ist dabei die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels maßgebend (vgl VfSlg 20.074/2016; VfGH 26.9.2016, G62/2016).
Die Berufungsfrist beträgt gemäß §464 Abs1 ZPO vier Wochen. Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Oktober 2018 wurde den antragstellenden Parteien am 3. Oktober 2018 elektronisch bereitgestellt und sohin gemäß §89d Abs2 GOG am 4. Oktober 2018 zugestellt. Der am 2. November 2018 eingebrachte Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist somit rechtzeitig. Das Landesgericht Klagenfurt teilte auch mit, dass die Berufung der antragstellenden Parteien rechtzeitig und zulässig ist.
3. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015; vgl VfSlg 20.010/2015).
4. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014; 13.10.2016, G640/2015 ua).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
4.1. Die Kärntner Landesregierung wendet gegen die Zulässigkeit des Antrags unter anderem ein, dass der Antrag zu eng gefasst sei, weil es jedenfalls auch einer Anfechtung näher bezeichneter Bestimmungen des K-AFG bedurft hätte. Mit diesem Vorbringen ist die Kärntner Landesregierung im Recht:
4.1.1. Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG) wurde mit Inkrafttreten des K-LHG-AufhebungsG aufgehoben und die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding erlosch (§1 Abs1 K-LHG-AufhebungsG). §5 K-LHG sowie die §9 Abs2 und 3 K-LHG sind weiterhin auf Haftungen des Landes Kärnten als Ausfallsbürge gemäß §1356 ABGB anzuwenden (§1 Abs2 und 3 K-LHG-AufhebungsG).
Gemäß §3 K-LHG-AufhebungsG ist der mit dem K-SvKG eingerichtete und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Fonds "Sondervermögen Kärnten" Gesamtrechtsnachfolger der Kärntner Landesholding und somit in alle bestehenden Rechte und Pflichten – ausgenommen die in §2 Abs1 K-LHG-AufhebungsG angeführten Beteiligungen – eingetreten.
4.1.2. Mit dem K-AFG wurde der KAF eingerichtet, dessen Aufgabe es ist, unter näheren Voraussetzungen Schuldtitel, für die durch Landesgesetz eine Haftung des Landes angeordnet wurde, insbesondere nach den Bestimmungen des FinStaG zu erwerben (§3 Abs1 Z1 K-AFG).
Am 6. September 2016 unterbreitete der KAF den Inhabern näher bezeichneter besicherter Schuldtitel der HETA Angebote gemäß §2a FinStaG iVm §3 Abs1 K-AFG. Die als Teil der Gegenleistung auszuweisende Ausgleichszahlung im Sinne von §2a Abs2 Z2 FinStaG wurde mit 10,97 % der jeweils bestehenden Haftung u.a. des nach §5 K-LHG haftenden Rechtsträgers ausgewiesen (siehe näher zu den Angebotsinhalten VfGH 14.3.2018, G248/2017 ua). Am 12. Oktober 2016 machte der KAF öffentlich die Annahme der Angebote im Sinne von §2a Abs4 FinStaG bekannt ("FinStaG-Ergebnisbekanntmachung").
Inhabern von Schuldtiteln, die das Angebot des KAF abgelehnt haben, kommt grundsätzlich weiterhin gegen den Rechtsträger nach §1 FinStaG ein Anspruch in (voller) Höhe des Schuldtitels zu. Gemäß §2a Abs5 FinStaG können nach Eintritt der Bedingungen des Abs4 leg.cit. die Inhaber von Schuldtiteln von gesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, den die Inhaber beim Rechtsträger nach §1 leg.cit. erleiden, nicht mehr fordern. Auch ist eine Zwangsvollstreckung durch den Erwerber und jene Inhaber, die das Angebot abgelehnt haben, gegen gesetzlich zur Haftung verpflichtete Rechtspersonen nur mehr bis zur Höhe der Ausgleichszahlung zulässig.
§ 2a Abs5 FinStaG bewirkt damit in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, dass die Durchsetzbarkeit gesetzlich bestehender Haftungen der Höhe nach auf einen im Angebot bezeichneten Betrag – in Höhe der Ausgleichszahlung – begrenzt wird (vgl VfGH 14.3.2018, G248/2017 ua).
4.1.3. Als eine von mehreren Maßnahmen "nach erfolgter Annahme der Angebote des Kärntner Ausgleichzahlungs-Fonds gemäß §2a [FinStaG] vom 6. September 2016" (Erläut RV zu Zl 01-VD-LG-1797-2/2017, 1) wurde am 24. April 2017 im LGBl für Kärnten 15/2017 u.a. das K-SvKG-AufhebungsG kundgemacht. Des Weiteren erfolgten Änderungen der Kärntner Landesverfassung, der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages sowie des K-BVG, des K-LHG-AufhebungsG und des K-AFG.
Durch das K-SvKG-AufhebungsG wurde mit Wirkung vom 1. August 2017 das K-SvKG aufgehoben und es erlosch die Rechtspersönlichkeit des Fonds "Sondervermögen Kärnten" (§1 Abs1 K-SvKG-AufhebungsG). In der Zeit vom Tag des Inkrafttretens des K-SvKG-AufhebungsG bis zum 1. August 2017 führte der Fonds zunächst noch den Namen "Sondervermögen Kärnten in Abwicklung" (§1 Abs3 iVm §1 Abs2 K-SvKG-AufhebungsG).
Gemäß §1 Abs2 K-SvKG-AufhebungsG hatte im Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens des K-SvKG-AufhebungsG bis zum 1. August 2017 die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" unter näheren Voraussetzungen stattzufinden. Die Abwickler hatten u.a. einen fiktiven Liquidationsstatus gemäß §3 K-SvKG-AufhebungsG zu erstelle