RS Vfgh 2019/3/6 G316/2018

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Index

37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
FinanzmarktstabilitätsG §2a
Krnt SvKG-AufhebungsG §3, §4, §7
Krnt Ausgleichszahlungs-Fonds-G §3

Leitsatz

Zurückweisung von Parteianträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" und die Aufhebung des Gesetzes über den Fonds "Sondervermögen Kärnten" mangels Anfechtung von Bestimmungen des Krnt AusgleichszahlungsfondsG betreffend die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien als zu eng gefasst

Rechtssatz

Der Kärntner Landesgesetzgeber hat die Abwicklung des Fonds "Sondervermögen Kärnten" sowie die Einrichtung der Nachtragsverteilungsmasse durch das K-SvKG-AufhebungsG nicht isoliert, sondern - als Teil des (Sammel-)Gesetzes vom 20.04.2017, das mit LGBl für Kärnten 15/2017 kundgemacht wurde - als eine von mehreren Folgemaßnahmen in Anbetracht der Annahme der Angebote des KAF (Krnt Ausgleichszahlungsfonds) gemäß §2a FinStaG vom 06.09.2016 geregelt. Der Kärntner Landesgesetzgeber wollte (ausschließlich) den KAF dazu beauftragen, die Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit den Angeboten gemäß §2a FinStaG vom 06.09.2016 anstelle der haftenden Rechtspersonen zu leisten. In §3 Abs1 Z4 K-AFG heißt es dementsprechend ausdrücklich, dass es Aufgabe des KAF ist, an Inhaber von Schuldtiteln Ausgleichszahlungen an Stelle der auf Grund einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft verpflichteten Rechtspersonen entsprechend den angenommenen Angeboten des Fonds gemäß §2a FinStaG vom 06.09.2016 zu leisten.

Daraus ergibt sich, dass die von den antragstellenden Parteien begehrte Aufhebung (allein) der angefochtenen Bestimmungen des K-SvKG-AufhebungsG die vom Kärntner Landesgesetzgeber mit den dargestellten gesetzlichen Regelungen insbesondere auch des §3 Abs1 Z4 K-AFG beabsichtigte Reaktion auf die Annahme der Angebote des KAF gemäß §2a FinStaG geradezu in ihr Gegenteil verkehren würde. Die antragstellenden Parteien erhielten - ungeachtet des in §2a FinStaG näher bestimmten Verfahrens zur Entschuldung von für Verbindlichkeiten der HETA haftenden Rechtspersonen (konkret des Landes Kärnten sowie der Nachtragsverteilungsmasse aus ihren Verbindlichkeiten auf Grund der gesetzlich begründeten Haftungen für Schuldtitel der ehemaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, siehe VfGH 14.3.2018, G248/2017 ua) und der daraus abgeleiteten Aufgabe des KAF gemäß §3 Abs1 Z4 K-AFG - einen Anspruch (auf Sicherstellung) gegenüber der Nachtragsverteilungsmasse in der (vollen) Höhe ihrer Forderungen gegenüber der HETA. Eine Aufhebung (nur) der angefochtenen Bestimmungen hätte somit zur Folge, dass das Gesetz vom 20.04.2017, das mit LGBl für Kärnten 15/2017 kundgemacht wurde und das K-SvKG-AufhebungsG enthält, einen völlig veränderten, dem Kärntner Landesgesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt erhielte.

Die angefochtenen Bestimmungen stehen damit und auch aus folgendem Grund in untrennbarem Zusammenhang jedenfalls zu der Regelung des §3 Abs1 Z4 K-AFG, die im Zusammenhang mit (den Angeboten gemäß) §2a FinStaG die Rechtsstellung der antragstellenden Parteien aus ihren nachrangigen Schuldtiteln gegenüber für Verbindlichkeiten der HETA gesetzlich haftenden Rechtspersonen (mit)bestimmt. Träfen die verfassungsrechtlichen Bedenken der antragstellenden Parteien zu, wonach sie mit ihren Forderungen in gleichheitswidriger Weise schlechter als andere Gläubiger der Nachtragsverteilungsmasse behandelt würden und die Beschränkung ihrer Forderungen eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts der antragstellenden Parteien darstelle, ist es Aufgabe des VfGH zu beurteilen, aus welchen, die Rechtsposition der antragstellenden Parteien aus ihren einschlägigen Forderungen regelnden gesetzlichen Bestimmungen diese allfällige Verfassungswidrigkeit folgt. §3 Abs1 Z4 K-AFG zählt jedenfalls zu diesen Bestimmungen, die zumindest die antragstellenden Parteien mitanfechten hätten müssen.

Wenn die antragstellenden Parteien in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung des KAF vom 15.11.2017 verweisen und meinen, aus dieser erkennen zu können, dass der KAF nicht von einer Zahlungsverpflichtung ausgehe, übersehen sie, dass es in der genannten Mitteilung um ein Angebot zur "außergerichtliche[n] Abwicklung der Auszahlung der Ausgleichszahlung" geht, das bei Vorliegen näherer Voraussetzungen zu einer Auszahlung der Ausgleichszahlung (schon) am 20.12.2017 geführt hätte.

Die angefochtenen Bestimmungen bilden damit also eine untrennbare Einheit mit §3 Abs1 Z4 K-AFG. Der (Haupt-)Antrag erweist sich damit schon deshalb als zu eng gefasst und ist daher schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen.

Zurückweisung auch der hilfsweise gestellten Anträgen aus denselben Gründen.

Entscheidungstexte

  • G316/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2019 G316/2018

Schlagworte

Kreditwesen, Bankwesen, Fonds, Sanierung, Haushaltsrecht, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:G316.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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