TE Vfgh Beschluss 2019/3/13 E517/2018 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VolksgruppenG §13 Abs1, Anlage 2
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen in deutscher Sprache zugestellte Erkenntnisse mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes trotz Übersetzung des Spruchs, des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision und der Rechtsmittelbelehrung ins Slowenische; Verpflichtung des Kärntner Landesverwaltungsgerichts zur Ausfertigung der Entscheidungen auch in slowenischer Sprache

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Nach der Kontrolle einer Baustelle durch die Organe der Finanzpolizei am 16. März 2016 erließ die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec gegen den Beschwerdeführer, einen slowenischen Staatsangehörigen, als Verantwortlichen einer slowenischen Firma – in deutscher und slowenischer Sprache – folgende zwei Straferkenntnisse: Mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der unvollständigen Bereithaltung der Lohnunterlagen (§7i Abs4 Z1 iVm §7d Abs1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz [im Folgenden: AVRAG]) mit einer Geldstrafe iHv € 8.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 11 Tagen) zzgl. Kostenersatz iHv € 800,– bestraft. Mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 2016 wurde derselbe wegen der mangelhaften ZKO-Meldungen (§7b Abs8 Z1 erster Fall iVm §7b Abs3 AVRAG) mit einer Geldstrafe iHv € 1.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 2 Tagen und 18 Stunden) zzgl. Kostenersatz iHv € 100,– bestraft. Die Gesamtgeldstrafe belief sich daher auf € 9.900,–.

2. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer (in slowenischer Sprache) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

3. Mit den zwei Erkenntnissen vom 12. Dezember 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die slowenische Sprache – als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei als Verantwortlicher der slowenischen Firma nach erfolgter Auftragserteilung für einen österreichischen Auftraggeber im Bundesgebiet tätig geworden, wobei er für die Verrichtung dieser Tätigkeiten die im Spruch genannten slowenischen bzw bosnischen Staatsbürger eingesetzt habe. Anlässlich der von Organen der Finanzpolizei durchgeführten Baustellenkontrolle seien zwar teilweise Lohnunterlagen in slowenischer Sprache, nicht jedoch in deutscher Sprache und nicht sämtliche Unterlagen vorgelegt worden. Eine Überprüfung des zur Auszahlung gelangten Entgelts sei daher nicht möglich gewesen. Da auch nicht alle Unterlagen in slowenischer Sprache bereitgehalten worden seien, erübrige sich ein Eingehen auf den Einwand, dass sich die Baustelle im zweisprachigen Gebiet befunden habe. Zudem habe der Beschwerdeführer für zwei auf dieser Baustelle tätige Arbeitnehmer keine ZKO-Meldung erstattet. Dass dies einem Computerfehler geschuldet sei, befreie den Beschwerdeführer nicht gänzlich von seiner Schuld, da zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Das Nachreichen der verbesserten Unterlagen sei nicht schuldbefreiend.

4. Diese Erkenntnisse wurden am 18. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer, der Bezirkshauptmannschaft und dem Finanzamt (sowie dem Kompetenzzentrum LSDB nach Einlangen der Rückscheine) zunächst nur in deutschsprachiger Ausfertigung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 wies der Beschwerdeführer – in slowenischer Sprache – darauf hin, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, weil die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes noch nicht in slowenischer Sprache vorliegen würden, obwohl das Verfahren in slowenischer Sprache stattgefunden habe. Daraufhin wurden den zuvor genannten Parteien am 11. Jänner 2018 nochmals die Erkenntnisse in deutscher Sprache mit einer Übersetzung des Spruches sowie des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision und der Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

5. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf Schutz des Eigentums gemäß Art1 1. ZPEMRK, auf Verwendung der Volksgruppensprache gemäß §13 Volksgruppengesetz (im Folgenden: VolksgruppenG), auf Datenschutz gemäß §1 DSG sowie in aus Art49 Abs3 GRC und Art13 EMRK erfließenden verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Gemäß §13 VolksgruppenG sei im zweisprachigen Gebiet Kärntens jedermann berechtigt, die slowenische Sprache als Amtssprache zu verwenden. Die Baustelle habe sich in einer Gemeinde befunden, in der gemäß Anlage 2 zum VolksgruppenG die slowenische Sprache ausdrücklich als Amtssprache zugelassen sei. Daher wäre es ausreichend gewesen, die Lohnunterlagen in slowenischer Sprache bereitzuhalten. Die angefochtenen Erkenntnisse seien zunächst nur in deutscher Sprache zugestellt und erst nach einem Hinweis der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers noch einmal mit Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung, nicht jedoch der Begründung, in slowenischer Sprache am 11. Jänner 2018 zugestellt worden.

6. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt.

II. Rechtslage

1. Art7 Staatsvertrag von Wien lautet wie folgt:

„Artikel 7.

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten

1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.

2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.

3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.

4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.

5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten."

2. Die §§13, 16 und Anlage 2 Volksgruppengesetz, BGBl 396/1976 idF BGBl I 84/2013, lauten auszugsweise wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

"ABSCHNITT V

Amtssprache

§13. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe anderer als der im Abs1 bezeichneten Behörden und Dienststellen können im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.

(5) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

§16. Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben oder Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen.

Anlage 2

(Verfassungsbestimmung)

I. Kroatisch

[…]

II. Slowenisch

A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt

1.

im politischen Bezirk Klagenfurt-Land:

 

Ebenthal in Kärnten, Feistritz im Rosental, Ferlach, Ludmannsdorf, St. Margareten im Rosental und Zell;

2.

im politischen Bezirk Villach Land:

 

Rosegg und St. Jakob im Rosental;

3.

im politischen Bezirk Völkermarkt:

 

Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Globasnitz, Neuhaus und Sittersdorf;

4.

ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:

a)

Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt:

 

Gablern, Hof und Mökriach,

b)

St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:

 

Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.

B. Bezirksgerichte und Bezirkshauptmannschaften

1.

Bezirksgerichte:

 

Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg;

2.

Bezirkshauptmannschaften:

 

Villach Land, Klagenfurt Land und Völkermarkt.

C. Andere Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten

1.

deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, wenn

a)

im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer unter B. genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

b)

die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist

 

und in dieser Anlage nichts anderes bestimmt ist;

2.

das Militärkommando Klagenfurt in Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens.

D. Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien

 

deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer unter B. genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfasst.

III. Ungarisch

[…]"

III. Erwägungen

1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit erwogen:

2. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 B-VG nur "gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes" erhoben werden, und zwar gemäß §82 Abs1 VfGG innerhalb von sechs Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses. Eine zulässige Beschwerde setzt daher voraus, dass überhaupt ein Erkenntnis vorhanden ist, das heißt erlassen wurde. Erlassen ist es mit seiner Zustellung oder mündlichen Verkündung (§29 VwGVG, vgl VfSlg 19.965/2015; VfGH 27.6.2018, E983/2018; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/04/0068). Zwar kann eine Beschwerde gegen ein Erkenntnis bereits erhoben werden, bevor es der Partei zugestellt oder verkündet wurde (VfSlg 9068/1981, 10.637/1985), doch muss es überhaupt rechtswirksam erlassen, das heißt einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein (vgl §82 Abs2 VfGG; VfSlg 13.850/1994, 17.184/2004, 19.693/2012; VfGH 30.6.2015, E1629/2014).

3. Wie in der Beschwerde vorgebracht und den vorgelegten Akten zu entnehmen ist, wurden die Erkenntnisse zunächst nur in deutscher Sprache und sodann auf Grund einer Anregung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 11. Jänner 2018 nochmals in deutscher Sprache mit einer Übersetzung des Spruches sowie des Ausspruches über die Unzulässigkeit der Revision und der Rechtsmittelbelehrung zugestellt.

3.1. Gemäß §16 VolksgruppenG sind Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung) in der Sprache einer Volksgruppe und in deutscher Sprache auszufertigen. Dies gilt für Verfahren, die eine in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingabe betreffen oder in denen bereits in der Sprache einer Volksgruppe verhandelt worden ist. Damit ist "die Verpflichtung der Behörde zur doppelsprachigen Bescheidzustellung" festgelegt (VfSlg 9744/1983) – dem wird weder eine nur in der Sprache einer Volksgruppe (vgl VfSlg 13.850/1994) noch eine ausschließlich in deutscher Sprache (vgl VfSlg 19.693/2012) zugestellte Ausfertigung gerecht. Daher gilt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Erkenntnis gegenüber einer Partei, die im Verfahren zum Ausdruck bringt, sich der slowenischen Sprache bedienen zu wollen, und der auf Grund (verfassungs-)gesetzlicher Bestimmungen auch ein subjektives öffentliches Recht zukommt, in Verfahren vor Behörden die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zu verwenden, erst mit der Zustellung von Ausfertigungen in beiden Sprachen als erlassen (vgl VfSlg 9744/1983, 13.850/1994, 15.582/1999, 19.693/2012).

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist zur Ausfertigung der angefochtenen Erkenntnisse in deutscher und slowenischer Sprache verpflichtet:

3.3. Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 iVm Anlage 2 Pkt. II. C. Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec, welche die dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Straferkenntnisse erlassen hat, hatte gemäß Anlage 2 Pkt. II. B. Z2 VolksgruppenG die Verwendung (auch) der slowenischen Sprache sicherzustellen.

3.4. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist als Rechtsmittelinstanz gemäß Anlage 2 Pkt. II. C. Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist (vgl Kolonovits, Amtssprachen, Diskriminierungsverbot und Minderheitenschutz, ecolex 2014, 701 [704]). Der Beschwerdeführer konnte sich auch nach §13 Abs2 VolksgruppenG im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft und dem Landesverwaltungsgericht, vor denen gemäß Abs1 iVm Anlage 2 Pkt. II. VolksgruppenG die Verwendung der slowenischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen (vgl auch EuGH 24.11.1998, Rs. C-274/96, Bickel und Franz; 27.3.2014, Rs. C-322/13, Grauel Rüffer).

4. Mangels Zustellung von Ausfertigungen auch in slowenischer Sprache sind die angefochtenen Erkenntnisse als nicht erlassen zu betrachten und die Beschwerden noch nicht erledigt.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerde ist daher mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Volksgruppen, Minderheiten, Amtssprache, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E517.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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