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10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen in deutscher Sprache zugestellte Erkenntnisse mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes trotz Übersetzung des Spruchs, des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision und der Rechtsmittelbelehrung ins Slowenische; Verpflichtung des Kärntner Landesverwaltungsgerichts zur Ausfertigung der Entscheidungen auch in slowenischer SpracheRechtssatz
Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Regelung des §13 Abs1 iVm Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG ist die Verwendung der slowenischen Sprache vor Behörden und Dienststellen des Bundes oder Landes mit Sitz in Kärnten zulässig, wenn die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu: Die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt/Velikovec, welche die dem Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zugrunde liegenden Straferkenntnisse erlassen hat, hatte gemäß Anlage 2 Pkt II B Z2 VolksgruppenG die Verwendung (auch) der slowenischen Sprache sicherzustellen.
Das LVwG ist als Rechtsmittelinstanz gemäß Anlage 2 Pkt II C Z1 litb VolksgruppenG in einem Verfahren zuständig gewesen, das vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist. Der Beschwerdeführer konnte sich auch nach §13 Abs2 VolksgruppenG im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft und dem LVwG, vor denen gemäß Abs1 iVm Anlage 2 Pkt II VolksgruppenG die Verwendung der slowenischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen.
Mangels Zustellung von Ausfertigungen auch in slowenischer Sprache sind die angefochtenen Erkenntnisse als nicht erlassen zu betrachten und die Beschwerden noch nicht erledigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, Volksgruppen, Minderheiten, Amtssprache, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:E517.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020