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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/20/0603Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, in der Beschwerdesache des A B in V, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes X vom 4. April 1997, Jv 141-16a/97, und vom 7. April 1997, Jv 309-16a/97, jeweils betreffend Angelegenheiten des Strafvollzugs,
Spruch
I. zu Recht erkannt:
Jv 141-16a/97, wird im Umfang der im Folgenden mit den Ziffern 1. bis 3. bezeichneten Fakten als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wir die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Justiz) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich während des Zeitraumes vom 10. Jänner 1996 bis zum 15. April 1998 in der Justizanstalt des Landesgerichtes X, und zwar in der Zeit vom 15. Mai 1996 bis 31. Juli 1996 in "Zwischenstrafhaft", die restliche Zeit bis 22. Juni 1997 in Untersuchungshaft (vgl. Beschwerde Seite 8 und das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Beschwerdevorbringen zur hg. Zl. 98/20/0239, 0240). Am 15. April 1998 wurde der Beschwerdeführer in die JA Y, am 25. November 1998 von dort in die JA Z und am 21. Dezember 1998 in deren Außenstelle nach V verlegt, wo er sich in Strafhaft befindet.
Am 1., 2. und 7. Juli 1996 sowie am 16. und 24. Juli 1996 richtete der Beschwerdeführer an den Leiter des landesgerichtlichen Gefangenenhauses X seine - als "7.", "13." und "14." bzw."15." und
"16. Beschwerden" - bezeichneten Eingaben betreffend - so weit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausgehend von den in der Beschwerde angegebenen Beschwerdepunkten noch von Relevanz ist -
-. Absonderung gemäß § 103 Abs. 2 Z. 4 StVG,
-. Anbringung von Fesseln gemäß § 103 Abs. 4 StVG,
-. Waffengebrauch gemäß § 105 StVG,
-. Ausfolgung von Schreibutensilien gemäß § 89 Abs. 2 StVG,
-. Herstellung von Kopien
-. Ärztliche Betreuung gemäß § 66 StVG,
-. Ausreichende Verpflegung nach ernährungswissenschaftlichen
Erkenntnissen
-. Angemessene Freizeitgestaltung gemäß § 186 Abs. 4 StPO und -. Tragen eigener Kleidung und Leibwäsche gemäß § 186 Abs. 2
StPO.
Diesen Ansuchen wurde vom Anstaltsleiter mit Bescheiden vom 27. Dezember 1996 und 3. Jänner 1997 (Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides) bzw. 16. Jänner und 24. Jänner 1997 (Gegenstand des zweitangefochtenen Bescheides) keine Folge gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Administrativbeschwerden an die belangte Behörde.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 4. April 1997 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. März 1998, Jv 662-16a/98 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0602), wurde der ("22.") Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides führt die belangte Behörde - hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 im Sinne der obigen Aufzählung - aus, der verfügten Verlegung in den besonders gesicherten Haftraum nach § 103 Abs. 1 Z 4 StVG sei eine Tätlichkeit des Beschwerdeführers gegen einen Strafvollzugsbediensteten am 14. Juni 1996 anlässlich einer Leibesvisitation zugrunde gelegen. Bereits am vorangegangenen Tag habe der Beschwerdeführer einen Beamten bedroht. Auf Grund dieser aktenkundigen Vorfälle seien ausreichende Gründe vorgelegen, die spezifische Gefährlichkeit im Sinne des § 103 Abs. 1 StVG anzunehmen. Im Hinblick auf die bereits zahlreichen Ordnungsstrafen (Drohungen und Tätlichkeiten) erscheine die angeordnete Maßnahme zur Verhinderung weiterer Tätlichkeiten angemessen. Auch im Zuge dieser Absonderung sei der Beschwerdeführer gegen Beamte tätlich vorgegangen. Ob der Beschwerdeführer von Beamten ebenfalls bedroht oder geschlagen worden sei, sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sondern einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft X. Der Argumentation des Beschwerdeführers, während der Verlegung dürfe kein unmittelbarer Zwang angedroht oder ausgeübt werden, könne nicht beigepflichtet werden. Anlässlich der Verlegung hätten mehrere Beamte durch den Beschwerdeführer Verletzungen erlitten, die mit mehrtägigen Krankenständen verbunden gewesen seien. Es sei daher auch im Sinne des § 103 Abs. 4 StVG das Anlegen von Fesseln zulässig gewesen, da der Beschwerdeführer Gewalttätigkeiten gegen Personen gesetzt habe und damit eine ernste Gefahr einer Wiederholung bestanden habe und andere Sicherheitsmaßnahmen den Umständen entsprechend nicht möglich gewesen seien. In Hinblick auf diese Vorfälle sei eine Aufhebung der Verlegung noch am selben Tag auch nicht zulässig gewesen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Waffengebrauch anlässlich der Verlegung beschwere, werde auf § 105 Abs. 3 StVG verwiesen, wonach die Strafvollzugsbediensteten von ihren Waffen nur in den Fällen des § 104 Abs. 1 Z 1 bis 4 StVG Gebrauch machen dürften, wenn zugleich nach Abs. 4 leg. cit. weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die bloße Androhung des Waffengebrauchs oder die Anwendung von Körperkraft, ungeeignet erscheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Auf Grund des geschilderten Sachverhaltes während der Verlegung erscheine der nicht näher substantiierte Waffengebrauch zur Überwindung des tätlichen Angriffs des Beschwerdeführers auf die Beamten unbedenklich.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 7. April 1997 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 26. März 1998, Jv 662-16a/98 (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0603), wurde auch der ("23.") Beschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in er sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragte.
Zu I.: Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist klarzustellen, dass Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides Maßnahmen waren, die im Zusammenhang mit Vorfällen am 14. Juni 1996 standen. Maßnahmen hinsichtlich eines Verhaltens am 5. Juli 1996 waren nicht Gegenstand dieses Bescheides und können daher auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beurteilt werden.
Der Beschwerdeführer wendet sich - abgesehen von einer im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 VwGG zur Darstellung gebrachten Gegendarstellung - lediglich im Rahmen der Verfahrensrüge gegen die Abweisung seiner Administrativbeschwerde zu den oben wiedergegebenen Fakten 1 bis 3 mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe sich mit seiner Version der Geschehnisse nicht ausreichend auseinander gesetzt.
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722). Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz, falls sie in der Frage des Tatbestandes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 452, wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes). Diesen Kriterien wird der erstangefochtene Bescheid insofern gerecht, als die Schilderung der betroffenen Beamten betreffend die Vorfälle am 14. Juni 1996 und nicht jene des Beschwerdeführers Grundlage der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde war, zumal auch die Administrativbeschwerde keine konkrete Gegendarstellung, sondern nur die Behauptung von "Falschmeldungen" enthält. Es bestand daher auch für die belangte Behörde kein Anlass, weitere Erhebungen zum Gegenstand zu veranlassen. Ist eine Partei im Verwaltungsverfahren untätig geblieben und legt sie erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung ab, um ein Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat, so ist ihre Verfahrensrüge abzulehnen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 555 f und 616 zitierten Erkenntnisse; aus neuerer Zeit etwa das Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 93/17/0131). Ist eine Partei der Meinung, im Verwaltungsverfahren alles Erforderliche vorgebracht zu haben, und bekämpft sie das Verfahren als mangelhaft, weil die Behörde nicht die angesichts dieses Vorbringens erforderlichen, allenfalls weiterführenden Ermittlungen gepflogen und entsprechende Feststellungen getroffen habe, so hat die Beschwerde einer solchen Partei konkrete tatsächliche Behauptungen darüber zu enthalten, zu welchen eine andere Entscheidung ermöglichenden Ergebnissen die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. dazu Dolp, a.a.O., 616 f; aus neuerer Zeit nur beispielsweise die Erkenntnisse vom 20. März 1990, Zl. 89/05/0224, und vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057). Auch hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfange wie im Spruch umschrieben gemäß § 42 Abs.1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Zu II.: Über Anfrage im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG in Hinblick auf die erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers nach V äußerte sich dieser im Wesentlichen dahingehend, es sei nicht ausgeschlossen, dass er - z.B. im Rahmen des Entlassungsvollzuges - wieder in die Justizanstalt X zurückverlegt werde, sodass seine Rechtsstellung durch die erwartete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes noch berührt werden könne.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen. Er ist dabei nicht an die Erklärungen der Parteien gebunden.
Da im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen der ärztlichen Betreuung am 25. und 26. Juni 1996, einer nach ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen gestalteten Anstaltskost, der Beistellung von Schreibutensilien einschließlich der Benützung einer hausinternen Schreibmaschine, des Tragens eigener Kleidung und Leibwäsche, der Übernahme von Kopierkosten, Absonderung und Untersagung des Briefverkehrs mit einer Insassin derzeit nur noch theoretische Bedeutung haben kann, ist ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Sacherledigung durch den Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Beschwerdesache nicht mehr erkennbar. Eine neuerliche Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt X, für deren Annahme keine Anhaltspunkte bestehen, liegt im Bereich der Spekulation. Da sämtliche beschwerdegegenständlichen Fakten die vom Beschwerdeführer in der Justizanstalt X verbrachte Haftzeit betreffen und sich der Beschwerdeführer nicht mehr dort befindet, kann der vom Beschwerdeführer mit den vorliegenden Beschwerden angestrebten Entscheidung der noch offenen Rechtsfragen, ob die nicht Gegenstand des zu Punkt I. erfolgten Abspruchs bildenden, im Einzelnen oben dargestellten negativen Entscheidungen über seine Anträge und Beschwerden betreffend seine Haftzeit in der Justizanstalt X richtig waren oder nicht, nur mehr von rein theoretischer Bedeutung sein (vgl. auch den hg. Beschluss vom 15. Juni 1988, Zlen. 88/01/0127, 0128, 0129).
Die Beschwerde war daher in dem nicht in Punkt I dieses Erkenntnisses bezeichneten Umfang in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich hinsichtlich des Spruchpunktes I auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I Z 4 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 und hinsichtlich des Spruchpunktes II im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des rechtlichen Interesses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerden auf § 58 Abs. 2 VwGG.
Die - weitere - Begründung der angefochtenen Bescheide erweist sich als zutreffend (vgl. hinsichtlich der als Aufsichtsbeschwerden zu behandelnden Eingaben des Beschwerdeführers das ebenfalls ihn betreffende hg. Erkenntnis vom 10. September 1998,
Zlen. 97/20/0809, 0810). Im Übrigen genügt der Hinweis, dass in den die Beistellung von Schreibutensilien, Gestaltung der Anstaltskost und Freizeitgestaltung betreffenden Angelegenheiten lediglich aufsichtsbehördliche Maßnahmen in Betracht hätten kommen können, die subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht berühren konnten. Subjektive Rechte in Bezug auf ärztliche Betreuung im Notfall (§ 70 StVG) konnten - ausgehend von den Behauptungen des Beschwerdeführers - mangels Vorliegens eines Notfalles nicht verletzt sein. Das Tragen eigener Kleidung ist gemäß § 39 Abs. 2 StVG grundsätzlich für Strafgefangene nicht vorgesehen und stellt allenfalls gemäß § 186 Abs. 2 StPO ein Recht von Untersuchungsgefangenen dar, im Zeitpunkt der Abgabe eines Wäschepakets für den Beschwerdeführer befand sich dieser aber in "Zwischenstrafhaft".
Aus diesen Gründen wäre der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerden auch in diesen Punkten unterlegen gewesen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 25. März 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997200602.X00Im RIS seit
03.04.2001