Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Eine Tatsachenrüge (Z 5a) kann in Verfahren, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist, nicht erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132515Im RIS seit
29.04.2019Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022