Entscheidungsdatum
20.12.2018Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I405 2111748-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, StA. Gunie, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. 1021517209-160690864, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Staatsangehöriger von Guinea, der Volksgruppe der FULLA zugehörig und Moslem, stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.07.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.06.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2016, Zl. W226 2111748-1/7E, als unbegründet abgewiesen.
4. Am 04.04.2017 beantragte der BF die Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 FPG.
5. Am 25.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung seines Antrags eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Seitens des BF erfolgte keine Stellungnahme.
6. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 15.11.2017 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.
7. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
8. Nach telefonischer Rücksprache am 19.12.2018 mit der belangten Behörde wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass für den BF ein Heimreisezertifikat bei den heimatstaatlichen Behörden erwirkt worden und seine Abschiebung für den XXXX geplant sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Guinea.
Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2016 abgewiesen.
Der BF verblieb nach der Rückkehrentscheidung im österreichischen Bundesgebiet.
Am 04.04.2017 beantragte der BF die Ausstellung einer Karte für Geduldete und wurde dieser Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Für den BF wurde von seiner heimatstaatlichen Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Seine Abschiebung ist für den XXXX geplant.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die darauf gründenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats und die bevorstehende Abschiebung des BF ergeben sich aus dem AV des erkennenden Gerichts vom 19.12.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
§ 46a idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautete:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind."
Da im gegenständlichen Verfahren dem BF von seiner Vertretungsbehörde ein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde (und die Abschiebung des BF für den XXXX geplant ist), war die BF als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.
Angesichts dessen, dass für den BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt, war der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Duldung, HeimreiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I405.2111748.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019