Entscheidungsdatum
11.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W208 2182174-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN vom 21.12.2017, Zahl: 100 Jv 4876/17a-33a (003 Rev 13971/17f), zu Recht erkannt:
A)
I. Das mit Beschluss vom 19.01.2018 ausgesetzte Verfahren wird weitergeführt.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG), GZ 20 E 3532/16 b, stellte die minderjährige Eva XXXX, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien MA 11, Amt für Jugend und Familie, am 29.09.2016 aufgrund einer rechtskräftigen und vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichts XXXX zu GZ 5 PU 442/09 k einen Exekutionsantrag gegen die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) wegen eines Unterhaltsrückstandes in Höhe von € 744,89 (für den Zeitraum 20.04.2016 bis 29.09.2016) sowie des laufenden Unterhaltes von monatlich € 138,80 ab 01.10.2016.
2. Mit Beschluss des BG vom 20.10.2016 wurde dieser Antrag mittels Stampiglie antragsgemäß bewilligt. In den Beschluss wurde kein Ausspruch über die Zahlung der Pauschalgebühr nach § 21 Abs 2 GGG aufgenommen (der diesbezüglich dafür vorgesehene Stampiglienbereich "Pauschalgebühr" ist nicht ausgefüllt).
Der Beschluss wurde der bP am 28.10.2016 zugestellt.
3. Gegen diesen Beschluss erhob die bP am 31.10.2016 Einspruch. Dieser wurde mit Beschluss des BG vom 24.11.2016 abgewiesen. Ein weiterer Einspruch der bP vom 05.12.2016 wurde mit Beschluss des BG vom 21.12.2016 zurückgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 05.01.2017 stellte die bP einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung. Dieser wurde mit Beschluss des BG vom 20.01.2017 abgewiesen.
Dem dennoch von der bP - ohne Anwaltsunterschrift - eingebrachten Rekurs wurde am 10.05.2017, nach einem erfolglosen Verbesserungsverfahren, vom Landesgericht für ZRS WIEN nicht stattgegeben und der Revisionsrekurs für unzulässig erklärt.
Der dagegen von der bP eingbrachte "Einspruch" wurde mit Beschluss vom 19.06.2017 zurückgewiesen.
5. Mit Bescheid vom 24.08.2017 erließ die Präsidentin des LANDESGERICHTES FÜR ZIVILRECHTSSACHEN WIEN (nachdem ein davor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) einen neuen Zahlungsauftrag, mit dem der bP eine Pauschalgebühr gemäß TP 4 lit a GGG in Höhe von € 87,00 sowie eine Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, in Summe € 95,00, vorgeschrieben wurden.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Anmerkung 8 zu TP 4 GGG sei in Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht treffe die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG. § 21 Abs 1 GGG sehe vor, dass im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gebühr verpflichtet sei, die die gebührenbefreite Partei zu zahlen gehabt hätte.
6. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 29.12.2017) richtet sich die am 08.01.2018 (Postaufgabedatum) eingebrachte Beschwerde der bP (von dieser als "Einspruch" bezeichnet). Darin wird der Bescheid bekämpft und im Wesentlichen sinngemäß vorgebracht, dass zu dieser Causa bereits ein Urteil des BVwG (W208 2171770-1/2E) vorliege und über die dagegen vorgebrachte Revision noch nicht entschieden worden sei.
7. Mit Schreiben vom 10.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor.
8. Mit Beschluss vom 01.03.2018, Ra 2017/16/0175-3 wies der VwGH eine Amtsrevision der belangten Behörde aus formalen Gründen zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG) lauten (auszugsweise, Hervorhebungen durch BVwG):
"§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
[...]
e) für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrags, für das Verfahren nach § 7a EO und für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen jeweils mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift;
[...]
Eingaben
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3) Die im Tarif "für jede Seite" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.
§ 21. (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.
[...]
TP 4: Pauschalgebühren
I. Pauschalgebühren
a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in lit. b angeführten Verfahren [...]
Anmerkung 8
In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21.
[...]"
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten (auszugsweise):
"§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;
[...]
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
§ 6b (4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die verfahrensgegenständliche Gebühr betrifft ein Unterhaltsexekutionsverfahren, welches sich auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen eines minderjährigen Kindes bezieht. Somit ist gemäß Anmerkung 8 zu TP 4 GGG die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der TP 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG.
Ist, wie im gegenständlichen Fall, in einem dem Anwendungsbereich der TP 4 Z I lit a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist gemäß § 21 GGG Abs 2 in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 Z I lit a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen.
Im vorliegenden Fall wurde in den Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wurde, kein solcher Ausspruch über die Zahlung der Pauschalgebühr aufgenommen. Die belangte Behörde geht im bekämpften Bescheid dennoch von einer Zahlungspflicht der bP aufgrund der Vorschreibung durch den genannten Zahlungsauftrag auf.
In der Revisionsschrift zum gleich gelagerten Fall zu W208 2171770-1/2E hat sie ihre Rechtsansicht dazu näher erläutert. Es stünden zwei getrennte Wege zur Einbringung der gemäß § 21 Abs 1 GGG auf jeden Fall zu zahlenden Gebühr zu. Entweder Aufnahme der Gebührenzahlungsverpflichtung in den Gerichtsbeschluss mit Einbringung im Exekutionsverfahren oder anschließende Einhebung der Gebühr durch den an den Beschluss gebundenen Kostenbeamten im Justizverwaltungsweg. Oder die Einhebung durch den Kostenbeamten ohne einen ihn bindenden Gerichtsbeschluss in einem verwaltungsrechtlichen Vorschreibungsverfahren in dem auch die Höhe der Gebührenschuld durch das Verwaltungsorgan festzulegen ist. § 21 Abs 2 GGG diene nur der rascheren Eintreibung und erspare ein eigenes Exekutionsverfahren.
3.3.2. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde verkennt, dass der Gesetzgeber durch den klaren Wortlaut im § 21 Abs 2 GGG " [...] ist in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen [...]" eben keine Wahlmöglichkeit eingeräumt hat. Hätte er das gewollt, hätte er die Formulierung "kann" benutzt.
Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht der Rechtsansicht der belangten Behörde entgegen (Hervorhebungen durch das BVwG):
Exekutionsverfahren nach § 21 Abs 2 GGG zählen zu jenen Fällen, in denen Gerichtsgebühren nicht von der Vorschreibungsbehörde, sondern vom Gericht zu bestimmen sind. Dennoch wird in diesen Fällen - um die Einbringung durch die Einbringungsstelle iSd §§ 11 ff GEG sicherzustellen - nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ein Zahlungsauftrag erlassen (vgl Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Bem 2 zu § 6a GEG).
Vor Rechtskraft des gerichtlichen Gebührenbestimmungsbeschlusses darf das Verwaltungsverfahren zur Einbringung der Forderung nicht eingeleitet werden (vgl VwGH 27.06.1979, 1550/78 = Wais/Dokalik, aaO, E 28 zu § 6a GGG).
Die Regelung des § 6b Abs 4 GEG entspricht dem Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs GEG in der bis 31.12.2013 gegoltenen Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung sollte durch diese Bestimmung eindeutig im Gesetz normiert werden (vgl RV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8 f; siehe auch Wais/Dokalik, aaO, § 6b GEG Anm 7; Hervorhebungen durch das BVwG).
Liegen die Voraussetzungen für einen Grundsatzbeschluss vor, so darf die Einhebung durch die Vorschreibungsbehörde nur unter Zugrundelegung des Grundsatzbeschlusses (des Gerichts) erfolgen; der Vorschreibungsbehörde steht also (in diesen Fällen) eine Vorschreibung mit Zahlungsauftrag nicht zu, solange der Grundsatzbeschluss des Gerichts nicht gefasst ist (vgl VwGH 14.02.1986, 86/17/0024; 30.09.1988, 87/17/0270 = Wais/Dokalik, aaO, E 129 zu § 2 Abs 2 GEG).
3.3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Unstrittig ist, dass im vorliegenden Fall kein Beschluss des Gerichts iSd § 21 Abs 2 GGG vorliegt.
Sieht das Gesetz für eine nach dem GEG einzubringende Gebühr die Fassung eines gerichtlichen Gebührenbestimmungsbeschlusses vor, so bildet dieser Beschluss eine zwingende Voraussetzung für die Einbringung der Gebühr im Justizverwaltungsweg. Unterlässt es das Gericht, einen solchen Beschluss zu fassen, hat dies somit nicht zur Folge, dass die Vorschreibungsbehörde selbst die Gebühren mittels Erlassung eines Zahlungsauftrages festsetzen kann. Vielmehr darf sie so lange keine Gebühren vorschreiben, als diese nicht mittels eines gerichtlichen Beschlusses rechtskräftig bestimmt worden sind.
Der Zahlungsauftrag der belangten Behörde war vor diesem Hintergrund ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH die auf den vorliegenden Fall übertragbar sind und den klaren Gesetzeswortlaut des § 21 Abs 2 GGG wird verwiesen.
Schlagworte
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2182174.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019