Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
L512 1434412-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und §§ 94 Abs. 5, 92 Abs 1 Z 5, 93 Abs. 1 Z 1, 93 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Dem Beschwerdeführer, (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), einem Staatsangehörigen der islamischen Republik Iran (in weiterer Folge "Iran" genannt), wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX, Zl.:
XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. In weitere Folge wurden dem Beschwerdeführer Konventionsreisepässe - zuletzt gültig bis XXXX - ausgestellt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 94 Absatz 5 iVm § 93 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, dem BF den Konventionsreisepass, Nr. XXXX, entzogen. Gemäß § 93 Absatz 2 FPG wurde die unverzügliche Vorlage des Dokumentes an das Bundesamt angeordnet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen.
Begründend führte das BFA aus, dass zwei Verurteilungen des BF bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls einen Versagungsgrund darstellen, wobei Haftzeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF sei für seine Person - trotz Abwägung seiner privaten Interessen - derzeit keine positive Zukunftsprognose möglich; dies im Hinblick auf die Schwere der begangenen Delikte und der kurz zurückliegenden Zeit der Tatbegehung. Es bestehe daher die gerechtfertigte Annahme, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet und zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Dieser Bescheid wurde dem BF rechtswirksam mit XXXX zugestellt.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde, in der moniert wurde, dass er keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle. Die Voraussetzungen für die Entziehung des Reisepasses würden nicht vorliegen. Die Begründung des bekämpften Bescheides erschöpfe sich mit einer textbausteinartigen Wiedergabe des Gesetzestextes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom XXXX, Zl.: XXXX, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
In weitere Folge wurden dem Beschwerdeführer Konventionsreisepässe - zuletzt gültig bis XXXX - ausgestellt.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX gemäß §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 4. Fall StGB und § 15 StGB, rechtkräftig mit XXXX, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX gemäß §§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 1, 129 (2) Z 1, 130
(2) 2. Fall StGB § 15 StGB und § 241e (3) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, rechtskräftig mit XXXX verurteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister, in die Urteile des Landesgerichtes XXXX, Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus Strafregister, GVS, IZR und ZMR sowie aus dem Vorbringen des BF im Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt. § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
II.3.3. Zu A)
§ 94 FPG regelt die Ausstellung von Konventionsreisepässen für Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt:
"Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt."
Die Bestimmung des § 92 FPG, auf die hinsichtlich Konventionsreisepässe gemäß § 94 Abs. 5 leg.cit. sinngemäß verwiesen wird, hat folgenden Wortlaut:
"Versagung eines Fremdenpasses
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
Gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 FPG idgF ist ein Fremdenpass zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Gemäß § 93 Abs. 2 FPG sind vollstreckbar entzogene Fremdenpässe dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor [...] (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH 17. 2. 2006, 2006/18/0030; 24. 9. 2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid festgestellten Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich daraus, keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs ableiten lässt, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer weist zwei strafrechtliche Verurteilung aus den Jahren XXXX und XXXX auf. Es handelt sich dabei um Bestrafungen unter anderem wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei der BF mit einer anderen Person bzw. mit zwei anderen Personen die Absicht hatte, sich gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz sich durch Zueignung, unrechtmäßig zu bereichern sowie mit der Absicht zu bereichern, sich durch wiederkehrende Begehung von Einbruchdiebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen zu wollen. Es wurde nicht in Abrede gestellt, dass der BF dadurch Straftaten in einschlägiger Weise gesetzt hat, sodass im Fall des BF vom Vorhandensein einer großen "kriminellen Energie", fallbezogen also von einer als hoch anzusetzenden Gefahr, er werde wieder straffällig werden, auszugehen ist. Besonders erschwerend ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits kurze Zeit nach der ersten Verurteilung weitere strafbare Handlungen getätigt hat, die zur zweiten Verurteilung führten. Ein derartiges Verhalten indiziert schlüssigerweise - wie das BFA darlegte - eine große Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen Organisation durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde und zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des BF und unter Berücksichtigung, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen Abstand stehen, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme des § 92 Abs 1 Z 5 FPG.
Soweit der BF rügt, es gehe keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs aus bzw. habe die belangte Behörde nur textbausteinartig Gesetzestext zitiert, ist anzumerken, dass das BFA eine Zukunftsprognose erstellt hat bzw. auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Umstände eingegangen ist. Der BF hat in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt hat, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen. Dem Umstand, ob sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) richtet - diesbezüglich finden sich keinerlei Ausführungen im Beschwerdeschreiben - kommt keine Bedeutung mehr zu, da dieser durch die nunmehr vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts obsolet geworden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bereicherung, Diebstahl, Einnahmenerzielung, Entziehung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L512.1434412.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019