Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
AVG §13 Abs4Spruch
W170 2210348-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1089875106-151491285/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, StF: BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2015, Zl. 1089875106-151491285, der Status der Asylberechtigten zuerkannt; der Bescheid wurde XXXX am 07.10.2015 unter gleichzeitigem Rechtsmittelverzicht ausgefolgt.
Im dem dem Bescheid vorangehenden Ermittlungsverfahren legte XXXX einen syrischen Reisepass vor, dem gemäß sie am XXXX geboren worden sei, dieses Geburtsdatum hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwendet, um die Adressatin des oben genannten Bescheides zu bezeichnen.
Am 11.11.2017 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgendes Schreiben ein (ohne Berichtigung von Tippfehlern):
"Als Vertrauensperson und Vertreter Von Frau XXXX erlaube ich Mir ihr Anliegen Ihnen mitzuteilen. Sie ersucht um die Korrektur bzw. Richtigstellung ihres Geburtsdatums vom XXXXXXXX. Auf d. XXXXXXXX.
Letzteres ist in Wahrheit die richtige Angabe. Begründung: als sie am XXXXXXXX geboren wurde, habe es Ihre Eltern, Welche analphabeten und wohnhaft in einer kleinen Ortschaft in Syrien Waren , verabsäumt ihre Tochter Rechtzeitig in Standesamt der Provinzhauptstadt Hasaka in anzumelden . Erst Vier Jahre Nach ihrer Geburt wurde sie vom standesamt in hasaka angemeldet. Im Anhang liegt die taufurkunde in welcher ihr richtiger Geburtsdatum Festzustellen ist. Mit der Bitte um Korrektur bzw um girräumung eines klärungstermines Verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen Dr. XXXX Bischof und Rechtsvertreter Der syrisch orthodoksen Kirch in österreich Von meinem iPhone gesendet"
Eine auf Dr. XXXX lautende Vollmacht wurde im gesamten Verfahren nicht beigebracht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl. 1089875106-151491285/BMI-BFA_NOE_RD, wurde der Antrag "gemäß § 62 AVG idgF" abgewiesen, der Bescheid wurde XXXX am 23.10.2018 persönlich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.11.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Antragslegitimation:
Nach den Feststellungen wurde der Antrag von Dr. XXXX im Namen von XXXX eingebracht, ohne dass dieser eine Vollmacht vorgelegt hätte.
Es ist nicht zu erkennen, dass es sich bei Dr. XXXX um einen berufsmäßigen Parteienvertreter handelt noch hat sich dieser ausdrücklich auf eine Vollmacht zu XXXX berufen; im E-Mail hat sich der Einschreiter - dessen Verbundenheit mit der syrisch orthodoxen Kirche auf Grund der orthografischen Fehler in der Bezeichnung dieser Kirche zumindest zweifelhaft erscheint und (im Falle der Relevanz) einer Verifizierung gemäß § 13 Abs. 4 AVG bedurft hätte - lediglich als Rechtsvertreter der "syrisch orthodoksen" Kirche in Österreich bezeichnet.
Da sich Dr. XXXX aber auf gar keine Vollmacht berufen hat, liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Antrag der XXXX vor. Darüber hinaus bittet der Antragsteller nur um Berichtigung; dies ist insoweit relevant, als das Gesetz auch keinen Rechtsanspruch auf Berichtigung eines Bescheides im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG vorsieht (siehe schon VwGH 11.03.1983, 82/04/0126; VwGH 04.05.1988, 88/03/0072 sowie VwGH 23.09.1988, 88/02/0048).
Daher ist davon auszugehen, dass es sich beim Schreiben vom 11.11.2017 um keinen Antrag sondern lediglich eine Anregung handelt. Daher hätte das Bundesamt mangels eines Antrages gar nicht über diesen absprechen dürfen bzw. war es für die Ansprache eines Nichtantrages unzuständig, eine allfällige Berichtigung hätte von Amts wegen zu erfolgen. Will man der Anregung nicht nachkommen, bedarf es keines Bescheides bzw. ist ein solcher rechtlich nicht vorgesehen.
Gemäß § 27 1. Fall Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Da im gegenständlichen Fall Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - es liegt kein der zurechenbarer XXXX Antrag vor - der Bescheid auf Grund der Beschwerde ersatzlos zu beheben, das Bundesamt hat bis zum allfälligen Eintreffen eines entsprechenden Antrags der XXXX oder eines allenfalls ausgewiesenen Vertreters keine neue Sachentscheidung zu treffen.
Allenfalls hätte das Bundesamt, so es das Schreiben vom 11.11.2017 als Antrag sieht, diesen gegenüber Dr. XXXX zurückzuweisen, was auch nach diesem Erkenntnis, das nur Bindungswirkung im Hinblick auf XXXX entfaltet, möglich ist.
Diesfalls ist aber auf die Unzulässigkeit des Antrages hinzuweisen, siehe hiezu die oben zitierte Judikatur und VwGH 10.12.1991, 91/04/0289: "Auf die von Amts wegen vorzunehmende Berichtigung eines Bescheides besteht kein Rechtsanspruch. Es bleibt der Partei des Verwaltungsverfahrens unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (Hinweis E 12.11.1957, 846/57, VwSlg 4472 A/1957)."
Ein allenfalls in Zukunft gültig gestellter Antrag auf Bescheidberichtigung wäre daher lediglich zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelungen und der eindeutigen Rechtsprechung ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Analphabetismus, Antragslegimitation, Antragsrecht, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2210348.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019