TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/4 W157 2121445-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.2019
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Entscheidungsdatum

04.02.2019

Norm

ArbIG §12 Abs1
ArbIG §3
ASchG §93
ASchG §94
AVG §8
B-VG Art.133 Abs4
EisbG §12 Abs3
EisbG §31
EisbG §37
EisbG §49
EisbG §49 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W157 2121445-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat) gegen Spruchpunkt III.1. des Bescheides des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 14.12.2015, XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016, XXXX6, betreffend Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der Strecke XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015 entschied der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: belangte Behörde) über den Antrag der XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) gemäß § 49 Abs. 2 EisbG auf Festlegung der Art der Sicherung bestimmter Eisenbahnkreuzungen auf der Strecke XXXX, dass diese durch Lichtzeichenanlage mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 101,529 und in km 101,701), durch Lichtzeichen mit Schranken (Eisenbahnkreuzung in km 103,040) und durch Lichtzeichenanlage (Eisenbahnkreuzung in km 103,831) zu sichern seien und ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend die genannten Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte I. bis IV.). In Spruchpunkt V. wurde eine Frist von fünf Jahren für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte I., II. und IV. bestimmt; in Spruchpunkt VI. wurden die Einwendungen der XXXX Landesstraßenverwaltung mangels Parteistellung bzw. als nicht verfahrensgegenständlich zurückgewiesen.

2. Gegen den Ausspruch in Spruchpunkt III.1. dieses Bescheides, der anordnet, dass die Antragstellerin für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens XXXX die Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern habe, welche als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen seien, richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.12.2015, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren "im Sinne des Punktes 4 der Stellungnahme vom 13. Oktober 2015 und im Sinne der zusätzlichen [...] Ausführungen zu ergänzen und das Ergebnis des ergänzten Ermittlungsverfahrens dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat vor Erlassung einer Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln".

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung km 103,040 die Entscheidung auf den Fall der Errichtung des Vorhabens XXXX eingeschränkt worden sei. Der beschwerdeführenden Partei sei das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt worden. Sie habe hierauf innerhalb offener Frist eine Stellungnahme abgegeben, die jedoch bei der belangten Behörde in Verstoß geraten sei. Die nun vorliegende Beschwerde sei mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund der in der Entscheidung nicht berücksichtigten Stellungnahme sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgrund der in der Stellungnahme angeführten Gründe begründet. Da die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt würden und das fehlende Parteiengehör somit nachgeholt würde, liege keine Verletzung von Verfahrensvorschriften mehr vor. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts führte die belangte Behörde mit Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und auf Literaturmeinungen aus, dass der Wortlaut des § 49 Abs. 2 EisbG keine ausschließliche Amtswegigkeit des Verfahrens normiere. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag hinsichtlich der Überprüfung der bestehenden Eisenbahnkreuzung in km 103,040 der gegenständlichen Eisenbahnstrecke von der Antragstellerin und der ÖBB Infrastruktur AG zurückgezogen worden; Gegenstand des Verfahrens sei daher nur die im Zuge der Errichtung des Bauvorhabens XXXX zu errichtende Eisenbahnkreuzung, nicht jedoch die bestehende Eisenbahnkreuzung. Es liege nunmehr in der alleinigen Disposition der belangten Behörde, wie sie der rechtlichen Verpflichtung der Überprüfung des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 103 EisbKrV nachkomme bzw. wie sie hinsichtlich allfälliger sonstiger durch das Eisenbahnunternehmen oder die belangte Behörde zu setzender Maßnahmen vorgehe. Ein subjektives Recht der Verfahrensparteien auf amtswegige Entscheidung hinsichtlich der Überprüfung der Sicherung der bestehenden Eisenbahnkreuzung könne nicht wirksam vorgebracht werden. Der angefochtene Bescheid sei daher nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.

4. Mit Schriftsatz vom 05.02.2016 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß § 15 VwGVG den Antrag, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen.

5. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 16.02.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2016 ein.

6. Mit Beschluss vom 27.03.2017, GZ W157 2121445-1/4E, leitete das Bundesverwaltungsgericht mit ausführlicher Begründung die Beschwerde samt Verwaltungsakt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das Landesverwaltungsgericht XXXX weiter.

7. Nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde wies das Landesverwaltungsgericht XXXX die Beschwerde "gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 17 VwGVG und § 6 AVG" wegen Unzuständigkeit zurück, erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig und retournierte dem Bundesverwaltungsgericht den übermittelten Akt. Begründend vertrat das Landesverwaltungsgericht (zusammenfassend) die Rechtsansicht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht im o.a. Beschluss zitierte Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei.

8. Mit Beschluss vom 06.11.2017, GZ W157 2121445-2/2E, wies auch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zurück und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.

9. Gegen die Zurückweisungsbeschlüsse der Verwaltungsgerichte brachte die Antragstellerin als Revision bezeichnete Schriftsätze vom 27.11.2017 sowohl beim Landesverwaltungsgericht als auch beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchen sie die Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt, somit die Beurteilung der Zuständigkeit bzw. die Klärung, ob eines der beiden beteiligten Verwaltungsgerichte und gegebenenfalls welches zu Unrecht seine Zuständigkeit abgelehnt habe und die Aufhebung des Beschlusses jenes Verwaltungsgerichtes, das seine Zuständigkeit zu Unrecht abgelehnt habe, begehrte.

10. Die belangte Behörde erstatte eine Revisionsbeantwortung, in welcher ebenfalls die Entscheidung über den verneinenden Kompetenzkonflikt begehrt wurde.

11. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2018, Zl. Ko 2018/03/0001, wurde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde festgestellt; der hg. Zurückweisungsbeschluss vom 06.11.2017, GZ W157 2121445-2/2E, wurde aufgehoben.

12. Am 20.04.2018 langten die Verfahrensakten wieder beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 22.05.2015 beantragte die Antragstellerin eine Entscheidung der belangten Behörde über die Art der Sicherung der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG hinsichtlich der Eisenbahnkreuzungen in km 101,529, km 101,701, km 103,040 und km 103,831 der XXXX sowie der Eisenbahnkreuzung in km 0,596 der XXXX

1.2. Im Rahmen der von der belangten Behörde am 01.10.2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung schränkte die Antragstellerin ihren Antrag vom 22.05.2015 dahingehend ein, dass hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 die Überprüfung bzw. Entscheidung über die Art der Sicherung der Sicherung nur im Fall der Errichtung der XXXX beantragt wird.

1.3. Mit dem bekämpften Bescheid vom 14.12.2015 entschied die belangte Behörde über die Art der Sicherung der genannten Eisenbahnkreuzungen, ordnete weitere Sicherungsmaßnahmen betreffend diese Eisenbahnkreuzungen an (Spruchpunkte I. bis IV.) und setzte in Spruchpunkt V. für die Ausführung der Anordnungen der Spruchpunkte I., II. und IV. eine Frist von fünf Jahren.

1.4. Der mit Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) vom 30.12.2015 angefochtene Spruchpunkt III.1. des o.a. Bescheides lautet wie folgt:

"III. Eisenbahnkreuzung in km 103,040

1. Für den Fall der Errichtung des Bauvorhabens XXXXhat die XXXX die Eisenbahnkreuzung der gegenständlichen Eisenbahnstrecke mit der Gemeindestraße (Wirtschaftsweg) an der Hottergrenze XXXX gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV 2012 durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern. Die Schranken sind als zweiteilige Vollschrankenanlage auszuführen."

1.5. Seitens der Antragstellerin wurde kein Rechtsmittel erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die beschwerdeführende Partei ist dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich nicht entgegengetreten. Die Beschwerde wird im Wesentlichen lediglich dahingehend begründet, dass nach dem vorliegenden Gutachten die derzeit vorhandene Sicherung der Eisenbahnkreuzung auch ohne Errichtung der XXXX nicht mehr zulässig sei und auch bei unverändertem Bestand - amtswegig - eine andere Art der Sicherung anzuordnen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 EisbG ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Hauptbahnen.

Die Vollziehung von Angelegenheiten in der Ministerialinstanz, wenn sie gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG besorgt wird, zählt notwendigerweise zur unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl. Kelsen/Fröhlich/Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 [Kelsen (Hrsg.), Die Verfassungsgesetze der Republik Österreich, 5. Teil], 1922, Seite 215 ff, 217); davon ist allerdings der Fall zu unterscheiden, dass in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist (vgl. nochmals VfGH 01.07.1987, G 78/87 [VfSlg. 11.403/1987]) (VwGH 20.03.2018, Ko 2018/03/0001).

Für die Angelegenheiten des § 12 Abs. 3 EisbG, welche - wie hier - in erster Instanz vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vollzogen werden, ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zur Parteistellung der beschwerdeführenden Partei:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993 idF BGBl. I Nr. 71/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.

[...]

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitnehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist. Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind geistliche Amtsträger/innen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.

(2) Heimarbeiter/innen nach dem Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105, in der jeweils geltenden Fassung gelten als Arbeitnehmer/innen, Auftraggeber/innen als Arbeitgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Betriebsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen

1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,

2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,

4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),

5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und

6. die Heimarbeit.

(2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.

[...]

Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte

§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.

[...]

(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.

[...]

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) [...]

(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat."

Das von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Rechtsmittel erweist sich daher als zulässig.

3.3. Im Beschwerdefall maßgebende materielle Rechtsvorschriften:

Das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 137/2015, lautet auszugsweise:

"2. Hauptstück

Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen."

Die maßgebenden Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012, lauten:

"Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren

§ 93. (1) In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:

1. [...]

4. Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,

[...]

(2) In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag die in § 92 Abs. 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs. 2 letzter Satz anzuwenden.

[...]

Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen

§ 94. (1) In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:

1. [...]

4. Bewilligung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln usw. nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, dem Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253, dem Schifffahrtsgesetz, und dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit nicht § 93 anzuwenden ist,

[...]

(2) Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn Arbeitnehmerschutzvorschriften der Genehmigung nicht entgegenstehen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Dies gilt auch für die Genehmigung einer Änderung derartiger Anlagen.

[...]"

3.4. Für die gegenständliche Beschwerde ergibt sich daraus Folgendes:

Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde (§ 3 ArbIG).

Arbeitnehmer/innen sollen durch den Arbeitnehmerschutz gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen eine Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Integrität und Würde in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) geschützt werden. Die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutznormen obliegt dem Arbeitsinspektorat, dessen Befugnisse im Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) geregelt sind. Verstöße gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind mit Geldstrafen sanktioniert (Mazal/Risak, Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar [2016], Allgemeines zum Arbeitnehmerschutzrecht Rz 3).

In Verwaltungsverfahren ist gemäß § 12 Abs. 1 ArbIG das zuständige Arbeitsinspektorat in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, Partei. Zu diesen Verwaltungsverfahren zählen im Wesentlichen Verfahren, in denen von der Behörde (§ 99 ASchG) die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen sind (§§ 93 und 94 ASchG), in denen Ausnahmen von Arbeitnehmerschutzvorschriften behandelt werden oder die aufgrund eines Antrages des Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden.

Die Belange des Arbeitnehmerschutzes sind von der Genehmigungsbehörde (Eisenbahnbehörde) im eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Parteistellung ist das Arbeitsinspektorat berechtigt, eine inhaltliche Stellungnahme zu den Belangen des Arbeitnehmerschutzes abzugeben (vgl. den Erlass des BMVIT vom 05.11.2007, BMVIT-450.100/0027-IV/V1/2007).

Im gegenständlichen Fall wird von der beschwerdeführenden Partei im Wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem vorliegenden Gutachten die derzeit vorhandene Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 103,040 auch ohne Errichtung der XXXX nicht mehr zulässig sei und auch bei unverändertem Bestand - amtswegig - eine andere Art der Sicherung anzuordnen wäre.

Wie bereits ausgeführt, sind in eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren die Belange des Arbeitnehmerschutzes von der beschwerdeführenden Partei, dem Arbeitsinspektorat, wahrzunehmen und kommt diesem gemäß § 12 ArbIG Parteistellung als Organpartei zu.

Die Rolle einer Organpartei bzw. Formalpartei (Amtspartei) ist nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0150; 25.07.2003, 2002/02/0281). Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit 89; vgl. auch VwSlg 13.487 A/1991).

"Fragt man nun danach, ob Formalparteien zu den Parteien mit eingeschränktem Mitspracherecht gehören, so wird man dies bejahen müssen, denn die eine solche Formalparteien schaffenden gesetzlichen Regelungen betrauen solche Einrichtungen regelmäßig mit der Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen und nicht schlechthin mit der Geltendmachung jedwedes in einem Verfahren in Betracht kommenden Aspektes der Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen. Solche wahrzunehmenden öffentlichen Interessen mögen jene der Abwehr von Beeinträchtigungen der Wasserwirtschaft oder der Umwelt, des Schutzes des Landschaftsbildes oder des Arbeitnehmerschutzes sein und es mag nach dem jeweiligen Thema des Verfahrens, in dem einer Einrichtung die Mitwirkung als Formalpartei eröffnet ist, ihre Mitwirkungsbefugnis im Verhältnis zu jener eines Nachbarn im Baurecht weit umfangreicher erscheinen, doch erfasst sie jedenfalls nicht die Rechtmäßigkeit des Behördenhandelns und des darauf fußenden Bescheides hinsichtlich jedweden Aspektes." (Aichlreither, Einwendungen und Formalpartei, ZfV 2005, 490)

Daraus folgt, dass das Mitspracherecht des Arbeitsinspektorates auf die Wahrnehmung der Belange des Arbeitnehmerschutzes beschränkt ist (vgl. VwGH 14.10.1991, 91/19/0191).

Das von der beschwerdeführenden Partei geforderte amtswegige Einschreiten der belangten Behörde hinsichtlich einer Festlegung der Art der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG betreffend die Eisenbahnkreuzung in km 103,040 verfolgt allerdings keine arbeitnehmerschutzspezifischen Interessen.

Der beschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit beizupflichten, dass jede Frage der Eisenbahnsicherheit auch eine Frage des Arbeitnehmerschutzes ist. Berücksichtigt man bei der Beurteilung der Abgrenzung der Zuständigkeiten der Eisenbahnbehörde und des Verkehrs- bzw. Zentral-Arbeitsinspektorates die unterschiedlichen Vollzugskompetenzen, so folgt daraus für den gegenständlichen Fall, dass die Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes insbesondere bei Genehmigungsverfahren nach § 31 EisbG sowie bei der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung gemäß § 37 EisbG von der Eisenbahnbehörde mit zu berücksichtigen sind. Bei den vorgebrachten Beschwerdepunkten betreffend die Festlegung der Art der Sicherung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG handelt es sich allerdings keineswegs um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes, sondern um Fragen der Eisenbahnsicherheit, die allenfalls nur mittelbar Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berühren. Gegenständlich sind daher keine spezifischen Interessen des Arbeitnehmerschutzes betroffen, weshalb das Arbeitnehmerschutzrecht nicht greift. Der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt ist deshalb lediglich im Lichte der eisenbahnrechtlichen Vorschriften zu prüfen und zu beurteilen gewesen.

3.6. Im Ergebnis bedeutet dies für die vorliegende Beschwerde, dass der beschwerdeführenden Partei keine Kompetenz in Hinblick auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zukommt, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Im Übrigen ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, dass in amtswegig eingeleiteten Verfahren keine Entscheidungspflicht der Behörde besteht und einer allenfalls gesetzwidrigen Unterlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auch nicht gemäß § 73 AVG begegnet werden kann.

3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Arbeitsinspektor, Beschwerdevorentscheidung, Eisenbahnkreuzung,
öffentliches Interesse, Parteistellung, rechtliches Interesse,
Sicherungsbedarf, Vorlageantrag, Zuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W157.2121445.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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