TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W205 2207981-1

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Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W205 2207981-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Gambia, vertreten durch ARGE - Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchte am 27.06.2018 um Asyl an.

Der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung zufolge suchte er am 20.01.2016 in Italien ebenfalls um Asyl an.

2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.06.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne, er sei am XXXX geboren worden und somit minderjährig. Er habe sein Heimatland im Jahr 2014 verlassen und sei über den Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger und Libyen nach Italien gereist, wo er sich von Jänner 2016 bis Juni 2018 aufgehalten habe. Schließlich sei er nach Österreich gekommen. Er habe in Italien um Asyl angesucht, er könne allerdings keine Auskunft über den aktuellen Stand seines Asylverfahrens geben, er habe keine Entscheidung bekommen. In Italien habe er nicht zur Schule gehen dürfen, er habe sich dort nicht wohl gefühlt. Wenn er zurückmüsse, könne er nichts dagegen tun. Aus Gambia sei er geflohen, weil er Familienprobleme gehabt habe.

Im Akt liegt ein Röntgenbefund der linken Hand des Beschwerdeführers vom 13.07.2018 auf, aus welchem hervorgeht, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epihpysennarbe, Ergebnis Schmeling 4, GP 31.

Am 07.08.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") eine sachverständige Altersfeststellung des Beschwerdeführers in Auftrag.

Am 16.08.2018 langte beim BFA das Ergebnis des eingeholten gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung ein, dem eine multifaktorielle Diagnostik voraus ging. Aus diesem Gutachten geht hervor, dass ein - jeweils im Detail dargestelltes - Gutachten zur körperlichen Untersuchung, ein Radiologisches Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und zum CT Bild der Schlüsselbeine, ein zahnärztliches Gutachten erstellt wurde, das folgendes Ergebnis brachte: "Das festgestellte Mindestalter zur Asylantragsstellung betrage 17,39 Jahre, das spätmöglichste fiktive Geburtsdatum sei der XXXX, die Bandbreite des möglichen Alters zur Asylantragstellung betrage 17,39-22,19 Jahre."

Mittels Verfahrensanordnung stellte das BFA am 21.08.2018 fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren worden sei.

Das BFA richtete am 21.08.2018 ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Italien.

Mit Schreiben vom 03.09.2018 teilte die italienische Behörde mit, dass dem Beschwerdeführer in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden sei und er über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, die am 05.04.2021 ablaufe.

Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Zu seiner Gesundheit befragt, führte der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Weder in Österreich, noch sonst wo in der EU habe er Verwandte, er lebe auch nicht mit einer Person in einer Familiengemeinschaft. Es sei richtig, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt habe, er habe sich allerdings nicht ausgekannt und wisse auch nicht, in welchem Stadium sich sein Asylverfahren befinde. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in Italien asylberechtigt sei und daher Schutz für ihn gegeben sei, antwortete er, dass er dazu nichts sagen wolle. Er wolle persönlich nicht zurück nach Italien. Er kenne niemanden in Europa.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Italien zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Italien wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt):

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltsberechtigungen für jeweils 5 Jahre. Bei humanitärem Aufenthalt gelten diese 2 Jahre. Um diese zu erhalten brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse, was manchmal ein Problem sein kann, vor allem bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, welche postalisch beantragt werden muss. Laut Gesetz haben in SPRAR-Strukturen untergebrachte Schutzberechtigte ein Recht darauf für 6 weitere Monate untergebracht zu bleiben; in besonderen Fällen auch für 12 oder mehr Monate. Asylwerber und anerkannte Flüchtlinge, die im SPRAR-System untergebracht sind, werden in der Regel in ihrem Integrationsprozess durch individualisierte Projekte mit Berufsausbildung und Praktika unterstützt. Das Angebot ist aber von Projekt zu Projekt unterschiedlich. Die Kapazität des SPRAR-Systems ist aber begrenzt. Bei Unterbringung in anderen Strukturen, ist die Praxis nicht einheitlich. In vielen temporären Aufnahmezentren (CAS), ist ein Verbleib Schutzberechtigter entweder nicht vorgesehen, oder auf wenige Tage beschränkt. Unbegleitete Minderjährige, welche die Volljährigkeit erreichen, dürfen für 6 weitere Monate in der Unterbringung bleiben. Rechtlich haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zugang zu Sozialwohnungen wie italienische Staatsbürger. Die Aufenthaltsberechtigung in Italien berechtigt die Inhaber eines Schutzstatus auch zu Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger. Mittel für die Berufsausbildung oder andere Integrationsprogramme für Asylwerber und Schutzberechtigte können durch nationale öffentliche Mittel (8xmille) oder den EU-Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) bereitgestellt werden. Die im Rahmen des AMIF finanzierten Projekte sind jedoch in Bezug auf die Tätigkeit und die Anzahl der Begünstigten sehr begrenzt. Auch Gemeinden können berufliche Schulungen, Praktika und spezifische Beschäftigungsstipendien finanzieren ("borse lavoro"), die für Italiener sowie Ausländer (auch Asylbewerber und Schutzberechtigte) zugänglich sind. Wie Asylwerber, müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltserlaubnis und erlischt auch nicht während einer etwaigen Verlängerungsphase. Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte können durch das Fehlen einer Meldeadresse entstehen. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht mehr von der Praxisgebühr ("Ticket") ausgenommen. In manchen Regionen gilt die Befreiung weiter, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (AIDA 2.2017).

Die formellen Bemühungen, Flüchtlinge in die italienische Gesellschaft zu integrieren, sind begrenzt. Darüber hinaus schränkt die hohe Arbeitslosigkeit die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung für viele Flüchtlinge ein. Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt weiterhin diskriminiert und die entsprechenden rechtlichen Schutzbestimmungen werden nicht effizient genug umgesetzt. (USDOS 3.3.2017).

Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können (UNHCR 3.2015).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 11.5.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2015): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Italy, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1430987595_5541e115d.pdf, Zugriff 11.5.2017

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USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,

https://www.ecoi.net/local_link/337159/466919_en.html, Zugriff 11.5.2017

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Asylantragszeitpunkt ein Mindestalter von 17,39 aufgewiesen habe, ergebe sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren erstellt worden sei. Das Gutachten erfülle sämtliche Kriterien eines Gutachtens und hätten sich auch an der Qualifikation des Gutachters keine Zweifel ergeben. Es wären darüber hinaus im Verfahren keine Umstände bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien anerkannter Flüchtling sei und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er dort Gefahr liefe, einer Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Recht ausgesetzt zu sein. Es bestehe keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich, auch würden keine Verwandten von ihm hier leben. Aus seinen Angaben wären keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr laufe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Italien seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtung nicht erfülle, es sei daher davon auszugehen, dass er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2018 zugestellt.

4.1. Mit Stellungnahme vom 28.09.2018 führte der Rechtsberater des Beschwerdeführers zur zweiwöchigen Beschwerdefrist im Bescheid aus, dass die Behörde übersehen habe, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen gehandelt habe, weshalb die Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG vier Wochen und nicht zwei Wochen betrage. Die Beschwerde seitens der ARGE als gesetzliche Vertreterin werde daher bis spätestens 22.10.2018 innerhalb offener Beschwerdefrist übermittelt.

4.2. Gegen den Bescheid richtet sich die am 16.10.2018 eingebrachte Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen falscher Beweiswürdigung, mangelhaftem Ermittlungsverfahren, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel vorgebracht wurde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt. Ihm stehe bei einer Rückkehr nach Italien Obdachlosigkeit bevor und bekäme keine staatliche Unterstützung. Es sei im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine vulnerable Person, er werde in Italien vermeintlich als volljährige Person geführt, obgleich durch das eingeholte Gutachten feststehe, dass er minderjährig sei. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minderjährigen handle. Eine Außerlandesbringung stehe dem Kindeswohl entgegen.

5. Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.01.2019 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

6. Am 21.01.2019 erging im Hinblick auf den Beschwerdeführer eine Meldung seitens der Landespolizeidirektion Wien über die Begehung einer Straftat des Asylwerbers gem. § 30 Abs. 2 BFA-VG wegen eines Suchtmitteldelikts.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und reiste im Winter 2015 von seinem Heimatland über verschiedene Länder über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 20.01.2016 um Asyl ansuchte. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin in Italien internationaler Schutz zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig bis 05.04.2021 ausgestellt. In weiterer Folge begab sich der Beschwerdeführer nach Österreich und stellte am 27.06.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, bei Stellung seines Antrages war der Beschwerdeführer minderjährig.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Antragsteller leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet sind nicht vorhanden.

Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht.

Der Beschwerdeführer verfügt seit 15.01.2019 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die festgestellten Tatsachen zu Herkunft und Identität, Verfahrensgang und Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben, den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, einer Einschau in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts sowie amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister sowie dem Betreuungsinformationssystem.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung sowie zur Gewährung von internationalem Schutz in Italien stützen sich auf die EURODAC-Treffermeldung und dem Schreiben der italienischen Behörden vom 03.09.2018.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung seines Asylantrags in Österreich minderjährig war, stützt sich auf das vom BFA eingeholte schlüssige medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 07.08.2018, welchem zufolge eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.

2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation im Mitgliedstaat Italien sowie zur konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogenen Lage resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Eine Anwendung von Art. 16 und Art. 17 der Dublin III-VO kommt sohin nicht in Betracht.

3.2.1. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer in Italien aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde und er somit in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.

3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2018 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

3.3.1. Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Wie unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Italien grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. So haben Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf die medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Schutzberechtigte haben weiters Zugang zu Unterbringung in den SPRAR-Projekten der Gemeinden. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer in Italien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden würde. Zwar sind die Aufnahmekapazitäten in Italien unbestritten knapp und das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Jedoch ist zu bedenken, dass Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften, wobei nach den Länderfeststellungen auch der Zugang zu Jobtrainings und Praktika - wie für italienische Staatsbürger - gegeben ist. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig ist, bestehen keine Bedenken, dass es ihm möglich sein würde, sich eine - wenn auch bescheidene - Existenzgrundlage in Italien zu schaffen. Die allgemein gehaltenen Befürchtungen im Hinblick auf eine Unterkunftssituation in Italien sind schon insofern unbeachtlich, als auch die eigenen Staatsangehörigen eines Landes mit mitunter minder günstigen entsprechenden Bedingungen konfrontiert sind. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung auf der Straße gewesen sei, ist ins Leere gerichtet, da der Beschwerdeführer nicht mehr Asylwerber ist, sondern bereits Asylstatus genießt und als solcher grundsätzlich selbst für seine Unterbringung zu sorgen hat.

Der Beschwerdeführer machte zwar eine mangelhafte Situation im Hinblick auf die Lebensumstände von Schutzberechtigten geltend, doch ist darauf hinzuweisen, dass die in den Länderfeststellungen durchaus angesprochenen Probleme von Schutzberechtigten in Italien beim Zugang zu Versorgungsleistungen nicht ein solches Ausmaß erreichen, das einer realen Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition entsprechen würde.

Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr des Beschwerdeführers in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen.

Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. In diesem Zusammenhang sei auch angeführt, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers - sohin in Italien Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Italien zurück zu begeben hat.

Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Verletzung des Kindeswohls kann im vorliegenden Fall kein Überstellungshindernis gesehen werden. Gemäß Art. 24 Abs. 2 GRC ergibt sich, dass bei allen Kinder betreffende Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine Einschränkung dieser Rechte ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen jedoch keine Berichte vor, dass Italien gegen die einschlägigen Bestimmungen der GRC verstößt. Solche Verstöße wurden in der Beschwerde substantiell auch nicht behauptet.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Asylberechtigter, Mitgliedstaat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W205.2207981.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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