Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W168 2213654 - 1/5Z
W168 2213655 - 1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA: Iran und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2019, Zl. 1213638406 / 181142444 und 1213637300 / 181142592 - EAST West beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer (BF) stellten nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 27.11.2018 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz ein und gaben hierzu die oben angeführten Personalien an.
Eine EURODAC- Abfrage ergab das Vorliegen von Asylantragstellungen der BF in Rumänien mit Datum 04.11.2018.
Bei der Erstbefragung gaben die BF zu den Gründen des Verlassens Rumäniens befragt an, dass sie 20 Tage aufhältig gewesen wäre. Dort wäre es überall sehr schmutzig gewesen. Sonstige Angaben betreffend Rumänien wurden nicht erstattet.
Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers von IT richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Rumänien. Rumänien stimmte daraufhin der Wiederaufnahme der BF gem. 18 Abs. 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.09.2018 wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien gemäß Art. 18 Abs. 1 b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Die Beschwerdeführer bekämpften die Entscheidung des Bundesamtes mit einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde.
Mit Information der medizinischen Universität Innsbruck vom 21.02.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass sich die BF1 derzeit aufgrund des Vorliegens einer schweren suizidalen Krise in stationäre Behandlung in der genannten Universitätsklinik befindet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
"(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes gegenwärtig nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2213654.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.04.2019