TE Bvwg Beschluss 2019/3/5 W168 2120202-2

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W168 2120202-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 820825705 / 190037402, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA - Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, stellte nach unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 07.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.08.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Herkunftsstaat verheiratet sei und zwei Töchter habe. Bis 2006 habe der Beschwerdeführer in Kabul eine Universität besucht.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.08.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II).Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Eine rechtzeitig gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 06.12.2011 gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 zugestellt. 2. Nach illegaler Einreise in die Schweiz und erfolgter Rückübernahme stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2012 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2012, Zl. 12 08.257-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2012, Zl. B1 421.106-2/2012/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 23.09.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. 820825705/1722551, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2015 zu W202 1421106-3 wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid abgewiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Integration des Beschwerdeführers nicht gewürdigt worden sei, er unter Lernschwierigkeiten leide und diverse Medikamente nehme und der besonders lange Aufenthalt in Österreich sowie die zahlreichen Unterstützungsunterlagen nicht gewürdigt worden seien.

Mit Erkenntnis W218 2120202-1/12E des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 03.08.2018 in Rechtskraft.

Am 16.10.2018 meldeten Sie der BF zur freiwilligen Rückkehr an.

Am 18.10.2018 wurde dem BF die Übernahme der Heimreisekosten bestätigt.

Am 11.01.2019 stellten der BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2019, Zl. 820825705 / 190037402, wurde der Folgeantrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA- VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitelt aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 31.01.2016 wurde gem. §56 AsylG abgewiesen. (V). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde (Spruchpunkt VIII.) ein befristetes Einreiseverbot gem. §53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 6 FPG auf die Dauer von 2 Jahren erlassen und (Spruchpunkt IX.) dem BF die Unterkunftnahme in der BS West AIBE XXXX aufgetragen.

Die Abweisung des Folgeantrages begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass zwar neue Tatsachen behauptet worden wären, dieses neuerliche Vorbringen müsse jedoch einen glaubwürdigen Kern aufweisen. Die Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt und der BF hätte eine Bedrohung aufgrund der angegebenen Verhaftung einer namentlich genannten Person in Österreich nicht glaubhaft machen können. Daher fehle dem Vorbringen der glaubhafte Kern, weshalb die Behörde zur Zurückweisung verpflichtet wäre. Auch hätte der BF wiederholt ausgeführt, dass er bei einer Rückkehr von seinem Vater getötet werden würde. Dies wäre bereits beim ersten Antrag vorgebracht worden und wäre bereits dort nicht geglaubt worden, bzw. würde diesbezüglich entschiedene Sache vorliegen. Auch betreffend die angeführten gesundheitlichen Probleme wäre auf das mit Entscheid des BVwG vom 02.08.2018 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren zu verweisen. Ebenso hätte sich die Lage in Afghanistan nicht relevant zum Vorbescheid geändert, bzw. würde die Änderung der Sicherheitslage in Kabul keine entscheidungswesentliche Änderung darstellen. Eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan wäre weiterhin zulässig. Weiters wurde insbesondere festgehalten, dass der BF die Voraussetzungen gem. §57 und §56 AsylG nicht erfüllen würde. Es würde keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen §55 Abs. 1a FPG, da es sich um eine zurückweisende Entscheidung handeln würde, bzw. würde aufgrund der Tatsache, dass seit dem Jahr 2011 gegen den BF eine Ausweisung, bzw. eine Rückkehrentscheidung bestehen würde, bzw. würde der BF nur aus Mitteln der Grundversorgung seinen Unterhalt gewinnen, wäre in casu ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren zu erlassen. Da gegen den BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestand, wäre dem BF die Unterkunft in der BS West AIBE XXXX aufzutragen.

10. Gegen diesen gegenständlichen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde gestellt. Darin wurde insbesondere hinsichtlich der Spruchpunkte I und II ausgeführt, dass es sich bei dem nunmehr erstatteten Vorbringen um einen neuen Fluchtgrund handeln würde welcher nach Rechtskraft entstanden wäre und welchem Asylrelevanz zukommen würde. Aus einer Verurteilung des genannten Bedrohers mit Datum 06.11.2018 würde sich ergeben, dass dieser ein Kommandant einer Islamitischen Gruppe gewesen wäre. Bei richtiger Beurteilung hätte das BFA das Verfahren zulassen müssen und inhaltlich prüfen müssen. Zu Spruchpunkt V wurde ausgeführt, dass das BFA nicht ausgeführt habe, warum dem Antrag gem. §56 nicht stattgegeben worden wäre. Das BFA hätte ausschließlich ausgeführt, dass der BF über die geforderte legale Aufenthaltsdauer nicht verfügen würde, bzw. bis dato lediglich eine Deutschprüfung A1 absolviert hätte. Der BF hätte den Nachweis, dass er über die Voraussetzungen des §60 Abs. 2 Z1 bis 3 AsylG erfülle, könne durch den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen könne durch die Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Der unrechtmäßige Aufenthalt alleine wäre kein Versagungsgrund. Auch würde der BF seit mehreren Jahren unter psychischen Problemen leiden die ihm beim Erwerb der deutschen Sprache behindern würden. Der BF hätte verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, und hätte somit auch nicht ausschließlich aus den Mitteln der Grundversorgung gelebt. Die gute Integration wäre durch die Patenschaftserklärung belegt. Betreffend Spruchpunkt VII Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren wurde ausgeführt, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Der BF könne aufgrund der nunmehr genannten Bedrohungen nicht ausreisen. Der BF hätte sich freiwillig zur Rückkehr entschlossen, bzw. hätte zeitgerecht den gegenständlichen Antrag gestellt. Dem Vorhalt, dass der BF mittellos wäre, wäre entgegenzuhalten, dass für den BF eine Patenschaftserklärung vorliegen würde. Eine Mittellosigkeit würde nicht vorliegen, bzw. hätte der BF bereits arbeiten können, wenn er eine Arbeitsbewilligung vom AMS erhalten hätte. Die Behörde hätte auch behauptet, dass bei der Patenschafterklärung ausgeführt worden wäre, dass diese nur im Falle der Erteilung eines Aufenthalts - bzw. Bleiberechtes gelten solle. Jedoch wäre dieser ausdrücklich zu entnehmen, dass diese dann angewendet werden solle, sobald eine solche hilfreich für eine Bleiberecht oder einen Aufenthaltstitel wäre. Die BF hätte die Erlassung des Einreiseverbotes daher mit unrichtigen Feststellungen begründet. Daher wäre das Einreiseverbot zu beheben. Zur Lage und IFA in Afghanistan wurde ausgeführt, dass der letzte Bescheid mit 10.09.2015 in Rechtskraft erwachsen wäre. Hätte die Behörde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage nicht relevant geändert hätte, so würde dies Behauptung nicht stimmen. Bezüglich Kabul würde nach UNHCR keine IFA in Kabul vorliegen. In Herat und in Masar - e Sharif würde aufgrund der Rückkehrer ein enormes Bevölkerungswachstum vorliegen, bzw. würde es eine Dürre in Herat geben, bzw. wären weitere wesentliche Veränderungen in der gesamten Lage feststellen zu gewesen. Die aktuelle Lage, bzw. diese Ereignisse wären in den vorigen Asylverfahren noch nicht berücksichtigt worden, weshalb im gegenständlichen Verfahren in neuer Sachverhalt vorliegen würde. Es wäre diesbezüglich von einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auszugehen. Aus diesen Gründen wäre der Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen, da eine Rückkehr des BF eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Anbei wurde die Bestätigung einer Anmeldung zur Arbeit, bzw. die Ausübung für Renumerationstätigkeiten und 2 Stellungnahmen der Paten des BF übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des BVwG. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

III.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

1. Gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des BF als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

2. Im vorliegenden Fall hat der BF Gründe für die Annahme einer Bedrohung angeführt, die erst nach Rechtskraft des letzten rechtskräftig entschiedenen Verfahrens entstanden sind, die zumindest einen belegbaren Kern des Vorbringens aufweisen und denen bei einer abstrakten Prüfung eine Asylrelevanz nicht von vornherein abzusprechen ist. Das BFA hat das nunmehr erstattete Vorbringen nach Durchführung einer ausführlichen Einvernahme einer umfassenden Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen. Hierbei hat es konkret die Aussagen des BF auf die Glaubwürdigkeit hin untersucht und ist letztlich zu dem Schluss gelangt, dass diese nunmehr erstatteten Ausführungen des BF keine glaubwürdige und asylrelevante Bedrohung des BF indizieren würden, bzw. keinen glaubwürdigen Kern ausweisen würden. Auch hat das BFA ausgeführt, dass keine relevante Änderung der Lage in Afghanistan seit der Rechtskraft des Vorbescheides eingetreten wäre, bzw. eine Rückkehrentscheidung des BF nach Afghanistan weiterhin zulässig, wäre, der BF die Voraussetzungen gem. §57 und §56 AsylG nicht erfüllen würde, diesem keine Frist zur freiwilligen Ausreise §55 Abs. 1a FPG eingeräumt würde, ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren zu erlassen und dem BF die Unterkunft in der BS West AIBE XXXX aufzutragen wäre.

Angesichts des Vorbringens des BF während des Verfahrens vor dem BFA, als auch in seiner Beschwerde, kann aus der dem BVwG zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage - insbesondere der behaupteten individuellen Situation des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland in Zusammenschau mit der im Bescheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung und den in der Beschwerdeschrift dagegen gerichteten Argumenten - nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Daher war der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W168.2120202.2.00

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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