TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W157 2180502-1

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4

Spruch

W157 2180502-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.03.2020 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis

VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern und zwei minderjährigen Geschwistern in die Republik Österreich ein und stellte am 08.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung am 08.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Fluchtgrund an, er habe im Iran als Afghane keine Rechte gehabt und sich nicht weiterbilden dürfen. Er sei nach Österreich gekommen, um hier ein besseres Leben zu haben. Nach seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dort herrsche Krieg, Elend und Armut.

3. Am 16.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Über Befragen gab er zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand an, er habe psychische Beschwerden, nehme Medikamente und gehe auch zu einem Psychologen. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Zusammenhang einen psychiatrischen Befundbericht vom 13.11.2017 und eine Aufstellung seiner aktuellen Medikation zur Vorlage. Er habe außerdem von Geburt an Blutkrebs gehabt und sei im Iran geheilt worden, der Arzt habe ihm aber gesagt, dass er nicht zu schwere Arbeiten verrichten solle.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei im Iran geboren und habe dort sein gesamtes Leben verbracht. Seine Ausreise aus dem Iran begründete er mit Diskriminierung aufgrund seiner Nationalität und gab zu einer Rückkehr nach Afghanistan an, er kenne sich dort nicht aus und habe in Afghanistan niemanden. Den Grund (seiner Eltern), warum sie nicht nach Afghanistan zurückkehren könnten, kenne er nicht. Sein Vater habe ihm gesagt, dass sie nach ganz Afghanistan nicht zurückkehren könnten. Er habe außerdem aus den Medien erfahren, dass es in ganz Afghanistan keine Sicherheit gebe. Im Iran und in Afghanistan gebe es auch keine Meinungsfreiheit, deshalb hätten sie sich für Europa entschieden. Man werde (in Europa) bei Schwierigkeiten von der Regierung unterstützt und sei keinen Vorurteilen ausgesetzt. Man könne sich bilden und arbeiten und hinsichtlich der Religion und der Volksgruppenzugehörigkeit frei leben.

4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG "2 Wochen" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI).

Begründend wird in dem Bescheid insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe betreffend Afghanistan keine Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht und könne den Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Er habe keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Verwandten in Österreich und würde mit der Rückkehrentscheidung daher auch nicht ungerechtfertigt in sein Familienleben eingegriffen.

5. Gegen diesen Bescheid - sowie gegen die im Wesentlichen gleichlautenden Bescheide betreffend die Eltern und die zwei jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers - wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel erhoben. In der Begründung wurde insbesondere auf die Situation von Frauen in Afghanistan sowie auf die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und aufgewachsen und würde bei einer Rückkehr als Iraner bzw. als "Nicht-Afghane" behandelt werden. Da er über keinerlei soziales oder familiäres Netz in Afghanistan verfüge, wäre er im Fall einer Rückkehr vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Mit Schreiben vom 16.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er betreffend seinen Gesundheitszustand darauf hinwies, dass er dreimal täglich Medikamente einnehmen müsse und regelmäßig psychiatrische Hilfe benötige. Seine Erkrankung an Leukämie sei zwar derzeit überwunden, sein Arzt habe ihm aber dringend nahegelegt, keine schweren Arbeiten zu verrichten und sich nicht zu sehr zu belasten. Überdies sei ein Rückfall keinesfalls auszuschließen. Er habe in Afghanistan keinerlei soziales Netzwerk und verfüge über keine Berufsausbildung. Eine Rückkehr in das ihm unbekannte Afghanistan sei ihm nicht zumutbar und würde ihn menschenunwürdigen Bedingungen aussetzen. Der Beschwerdeführer erstattete Vorbingen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan bzw. insbesondere in Kabul und führte aus, dass ihm eine aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht erforderliche "engmaschige, sowohl psychiatrische wie auch psychotherapeutische Behandlung" in Kabul nicht zugänglich sei. Unter Verweis auf ein Gutachten von Friederike Stahlmann wies der Beschwerdeführer auf eine soziale Ausgrenzung psychisch Erkrankter hin. In Anbetracht einer exzessiven Stigmatisierung und strukturellen Diskriminierung von Personen, die in Afghanistan unter psychischen Beschwerden leiden, sei eine asylrelevante Bedrohungssituation der Gruppe der alleinstehenden psychisch kranken Personen in Afghanistan anzunehmen. Zumindest sei ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein einer Vertreterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari insbesondere zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Zu seinem psychischen und physischen Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer zunächst an, er sei gesund, führte über Nachfrage aber weiter aus, er sei seit eineinhalb Jahren in psychologischer Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente ein.

Nach Ausführungen zu seinem Leben im Iran gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach konkreten Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan an, dass man sich bei einem Leben im Iran oder in Afghanistan an "einige religiöse Angelegenheiten" halten müsse. Dies sei ein Grund, warum er wegen seiner Einstellung verfolgt würde. Ein weiterer Grund sei die Sicherheitslage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei in einer islamischen Familie geboren, betrachte sich selbst aber nicht als Moslem. Diese Glaubenseinstellung habe ihm im Iran Probleme eingebracht. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, für ihn sei die Religionszugehörigkeit nicht wichtig, sondern die Menschlichkeit.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde betreffend die aktuelle Lage in Afghanistan das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 ins Verfahren eingebracht und der beschwerdeführenden Partei eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme eingeräumt.

9. In der Stellungnahme vom 20.07.2018 erstattete die Beschwerdeführervertreterin Vorbringen zur aktuellen Lage in Afghanistan und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sei und sein "Heimatland" Afghanistan nicht kenne. Die gesellschaftlichen Gegebenheiten seien ihm nicht geläufig und komme hinzu, dass er bereits aufgrund seines Aussehens auffallen würde. Der Beschwerdeführer kleide sich in einem deutlich "westlichen" Stil, trage sein Haar in einem langen Zopf, trage Modeschmuck, einen Ohrring und habe Tätowierungen an den Händen. Er spreche Farsi und sei mittlerweile nicht mehr gläubig.

Der Stellungnahme wurde eine Kursbesuchsbestätigung betreffend einen Deutschkurs, ein Aufnahmeantrag für einen Sport- und Kulturverein sowie ein psychiatrischer Befundbericht vom 17.05.2018 beigeschlossen.

10. Mit hg. Schreiben vom 10.01.2019, zugestellt am 23.01.2019, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung eingeschrittenen Vertreterin eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Unter einem wurden betreffend die aktuelle Situation in Afghanistan folgende Länderberichte ins Verfahren eingebracht und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu Stellungnahme eingeräumt:

* EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018;

* UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018;

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan, 23.11.2018.

11. Mit Stellungnahme vom 04.02.2019 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Kursbesuchsbestätigungen, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister sowie einen psychiatrischen Befundbericht vom 29.01.2019 und eine Aufstellung seiner aktuellen Medikation zur Vorlage. Dem genannten Befundbericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe der letzten zwei Jahre deutlich psychisch stabilisiert habe, aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht allerdings weiterhin psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung benötige. Seit seine Eltern und Geschwister im Juli 2018 einen positiven Asylbescheid bekommen hätten und er nicht, sei er wieder psychisch instabil und habe immer wieder Angst- und Panikstörungen sowie Schlafstörungen.

Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seinen asylberechtigten Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt und habe zu Afghanistan keinerlei Bindungen.

Betreffend die Lage in Afghanistan zitierte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustandes aus den UNHCR-Richtlinien und dem EASO-Bericht und wies insbesondere darauf hin, dass zumindest seine Ticstörung unmöglich vor der Öffentlichkeit zu verbergen sei und er dadurch einem noch höheren Risiko ausgesetzt wäre.

Er führte weiters aus, er sei nicht mehr gläubig, was bereits aufgrund seines Äußeren und seines Auftretens zu erkennen sei. Ein Leben als Moslem sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner inneren Überzeugung nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätowierungen und Piercings als "verwestlicht" erkennbar und würde ihm aufgrund von Verstößen gegen die Scharia Verfolgung im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten politischen Gesinnung drohen. Auch sei von einer drohenden Verfolgung aufgrund einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur "sozialen Gruppe der Heimkehrer" auszugehen.

Aus den Länderberichten gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Betreffend die Lage in Kabul und die Dürre in weiten Landesteilen Afghanistans wurde auf die UNHCR-Richtlinien verwiesen. Dem Beschwerdeführer drohe als verwestlichter Heimkehrer und Ungläubiger Verfolgung in ganz Afghanistan und gehe aus den Länderberichten auch hervor, dass ihm Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der psychisch Kranken drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Bayat zugehörig und bekannte sich jedenfalls bis November 2017 zum schiitisch-muslimischen Glauben, übt seinen Glauben derzeit aber nicht aus. Er ist in das Bundesgebiet eingereist und hat am 08.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen und hat dort bei seiner Familie gelebt. Er hat im Iran die Schule abgeschlossen und spricht Dari und Farsi. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt, hat im Iran aber für ein paar Monate als Tischler und Fabrikarbeiter gearbeitet. Im Jahr 2015 reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern und zwei jüngeren Geschwistern nach Österreich.

1.2. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung (F 33.1) und einer chronischen motorischen Ticstörung (F 95.1) und benötigt weiterhin sowohl psychiatrische als auch psychotherapeutische Behandlung. In seiner frühen Kindheit litt der Beschwerdeführer an Leukämie und wurde im Iran erfolgreich behandelt.

Der Beschwerdeführer hat sich noch nie in Afghanistan aufgehalten hat dort keine Verwandten und keine sonstigen Anknüpfungspunkte.

1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine zwei jüngeren Schwestern leben in Österreich mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt. Mit am 11.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde diesen Verwandten des Beschwerdeführers Asyl gewährt.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, spricht bereits etwas Deutsch, bereitet sich auf die Prüfung auf dem Sprachniveau B1 vor und verfügt über einen Freundeskreis. Der Beschwerdeführer ist bisher in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines ihm allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr nach Afghanistan physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung droht.

Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner (bisherigen) Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seines Aufenthaltes im Iran bzw. in Österreich Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht. Weiters haben sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner psychischen Erkrankung drohende Verfolgung kann nicht festgestellt werden.

1.5. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

In Afghanistan leben laut Schätzungen aus dem Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Schätzungen zufolge sind 40 % Pashtunen, rund 30 % Tadschiken, ca. 10 % Hazara, 9 % Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen können allerdings weiterhin in Konflikten und Tötungen resultierten.

Etwa 99,7 % der Bevölkerung Afghanistans sind Muslime, der Großteil davon sind Sunniten. Schätzungen zufolge, sind etwa 10 bis 19 % der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie beispielsweise Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung aus.

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert. Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert; so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung.

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.02.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Eine Person wird allerdings in Afghanistan - insbesondere im städtischen Raum - nicht notwendigerweise als nichtgläubig angesehen, wenn sie nicht an religiösen Handlungen im öffentlichen Raum teilnimmt, da es auch viele Muslime gibt, die nicht regelmäßig die Moschee besuchen. Auch für strenggläubige Muslime kann es darüber hinaus legitime Gründe geben, religiösen Zeremonien fernzubleiben.

Für als "verwestlicht" wahrgenommene Männer besteht in Afghanistan generell nur ein geringes Verfolgungsrisiko - insbesondere im urbanen Bereich.

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus.

Die afghanische Hauptstadt Kabul ist über den Flughafen gut erreichbar und die dortige Lage ist noch als hinreichend sicher und stabil zu bezeichnen, wenngleich es immer wieder zu Anschlägen mit zahlreichen Opfern kommt. Diese Anschläge ereignen sich hauptsächlich im Nahbereich von staatlichen bzw. ausländischen Einrichtungen oder NGOs. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in diesem Ausmaß anzunehmen.

Herat ist eine wirtschaftlich relativ gut entwickelte Provinz im Westen des Landes und ist über einen internationalen Flughafen in der Provinzhauptstadt erreichbar. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren in abgelegenen Distrikten aufgrund von Aktivitäten der Taliban verschlechtert, insbesondere in der Stadt Herat ist die Lage aber vergleichsweise friedlich.

Die nordafghanische Provinz Balkh ist von hoher strategischer Bedeutung und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e Khumri und verfügt über einen internationalen Flughafen. Die Provinz Balkh zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan, manchmal kommt es aber zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte. Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden der Provinz Stützpunkte zu errichten.

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen besteht auch für zurückkehrende Flüchtlinge das Risiko, in die Armut abzurutschen. Die humanitäre Situation in Afghanistan hat sich außerdem durch eine schwere Dürre weiter verschärft, von welcher insbesondere die Regionen im Norden und Westen des Landes betroffen sind. Sowohl das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme) als auch andere UN-Organisationen arbeiten mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Daneben gibt es eine Kooperation mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Afghanistan im Rahmen des Programms "Assisted Voluntary Return and Reintegration". IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei der Ankunft in Kabul sowie Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Rückkehrer können nach ihrer Ankunft in Kabul für bis zu zwei Wochen von IOM untergebracht werden. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. In den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind Unterkünfte grundsätzlich verfügbar, die Mietkosten in der Stadt Kabul sind allerdings höher als in den Vororten oder in anderen Provinzen. Auch Nahrungsmittel, grundlegende Gesundheitsversorgung und Zugang zu Trinkwasser sind in diesen Städten grundsätzlich verfügbar.

Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten und Gesundheitsarbeiter bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren, allgemeine Gesundheitszentren und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die Gesundheitsposten, Grundversorgungszentren und Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten erbringen. 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan wird dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen.

Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuell Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung und Depression sind in Afghanistan weit verbreitet, die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich aber nur langsam. So existieren beispielsweise in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volkgruppen- und (bisherigen) Religionszugehörigkeit sowie zu seinen Aufenthaltsorten, Familienangehörigen und seiner Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

2.2. Der festgestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten psychiatrischen Befundberichten vom 13.11.2017, 17.05.2018 und 29.01.2019 sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

2.3. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und dem damit in Einklang stehenden Vorbringen des Beschwerdeführers.

Betreffend das Privatleben und insbesondere die Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie die vorgelegten Urkunden, Bestätigungen und Empfehlungsschreiben den Feststellungen zugrunde gelegt.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.4. Hinsichtlich der aktuellen religiösen Überzeugung bzw. Betätigung des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch bei seiner Einvernahme am 16.11.2017 angegeben hat, schiitischer Moslem zu sein und lediglich vage auf mangelnde Freiheit in Afghanistan und einen in religiöser Hinsicht bestehenden (gesellschaftlichen) Druck hingewiesen hat. Auch in der gegenständlichen Beschwerde vom 14.12.2017 bzw. in der Stellungnahme vom 16.05.2018 wurde keinerlei Vorbringen zu einem allfälligen Glaubensabfall erstattet. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 lediglich sinngemäß angegeben, dass er in Österreich in der Glaubensausübung freier sei als im Iran oder in Afghanistan und sich nicht mehr als Moslem betrachte.

Substantiierte Hinweise, dass der Beschwerdeführer den islamischen Glauben aus innerer Überzeugung ablehnen würde, sind daher auch über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht hervorgekommen. In der Stellungnahme vom 04.02.2019 wird zwar vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei ein Leben als Moslem aufgrund seiner "inneren Überzeugung" nicht zumutbar, eine Ablehnung islamischer Glaubensinhalte wurde allerdings nicht konkret behauptet und wurden auch keinerlei nähere Angaben zu dieser "inneren Überzeugung" gemacht. Eine ernsthafte Abwendung vom Islam, die sich zu einer inneren Überzeugung und einem maßgeblichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers verdichtet hat, konnte daher in Anbetracht dieses oberflächlichen Vorbringens nicht festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan - insbesondere im urbanen Bereich (vgl. auch ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 01.06.2017 [a-10159]) - allein aufgrund mangelnder Teilnahme an religiösen Handlungen einer Gefährdung ausgesetzt wäre, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich von seinem (bisherigen) Glauben distanzieren oder den Islam öffentlich kritisieren würde. Auch eine Hinwendung zu einer anderen Religion wurde nicht behauptet.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderfeststellungen zu Afghanistan hervorgeht, dass Muslime, denen ein Abfall vom Glauben bzw. eine Konversion vorgeworfen wird, grundsätzlich drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen.

2.5. Betreffend eine Bedrohung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Rückkehr aus dem Ausland bzw. insbesondere aus dem "Westen" ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Reise nach Österreich nicht in einem "westlichen" Land, sondern im Iran - in seinem familiären (afghanischen) Umfeld - aufgehalten hat. Den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten sind überdies keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Rückkehrern aus dem "Westen" alleine aufgrund dieses Umstandes Gewalt oder Diskriminierung von erheblicher Intensität droht (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 19 u. S. 57). Darüber hinaus ist die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari - eine der Amtssprachen Afghanistans - und er lebt auch in Österreich mit seiner afghanischen Familie im gemeinsamen Haushalt.

2.6. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Asylantragstellung sowie seiner rechtswidrigen Ausreise beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch kein substantiiertes Vorbringen zu einer ihm drohenden Verfolgungsgefahr erstattet. Konkrete Anhaltpunkte für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers sind daher auch in diesem Zusammenhang nicht hervorgekommen.

2.7. Auch hinsichtlich der ins Treffen geführten drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner psychischen Erkrankung sind dem erstatteten Vorbringen in Verbindung mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten (insbesondere UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und EASO-Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2018) keine konkreten Anhaltspunkte für eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers zu entnehmen. In den angeführten Länderberichten wird jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und etwa auf die Art und Sichtbarkeit einer psychischen oder physischen Erkrankung bzw. Behinderung sowie auf eine allfällige ablehnende Haltung in der Familie des Betroffenen abgestellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers - lediglich mit Ausnahme der motorischen Ticstörung - für Außenstehende kaum erkennbar sind, ist daher im Ergebnis nicht von einer individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.

2.8. Die Länderfeststellungen beruhen auf den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018 (letzte Aktualisierung am 23.11.2018), das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen - deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde - einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan gewährleistet.

Ergänzend wurde insbesondere zur Lage von Rückkehrern aus dem "Westen" sowie zur aktuellen Situation in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif auch der EASO-Bericht "Country Guidance:

Afghanistan" vom Juni 2018 sowie die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 herangezogen.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. seit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019 in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte. Die Lage in Afghanistan stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte bzw. Folgeberichte des deutschen Auswärtigen Amtes, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des European Asylum Support Office und des U.S. Department of State) versichert hat. Auch wenn in den vergangenen Monaten vermehrt Anschläge in der Stadt Kabul stattgefunden haben, so weisen diese weiterhin keine solche Intensität auf, dass eine Rückkehr nach Kabul generell eine Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (vgl. auch Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 31.01.2019 sowie ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul" vom 25.02.2019), zumal ein großer Teil der zivilen Opfer auf einzelne "high-profile" Angriffe zurückzuführen ist, die sich nicht in Wohngebieten, sondern insbesondere im Diplomaten- bzw. Regierungsviertel ereignet haben.

Der Beschwerdeführer ist den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten und hat in den Stellungnahmen vom 20.07.2018 und 04.02.2019 vielmehr aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bzw. aus den UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und dem EASO-Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018 zitiert und insbesondere auf die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage, die Situation von Apostaten, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und dessen "verwestlichten" Stil hingewiesen.

Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Ausführungen des UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul ("UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.") ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass Rückkehrern bei einer Neuansiedlung in der Stadt Kabul jedenfalls ernsthafter Schaden droht. Wenngleich den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ist ("Indizwirkung"; vgl. etwa VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103-0106, und 22.09.2017, Ra 2017/18/0166, jeweils mit weiteren Nachweisen), folgt das erkennende Gericht diesbezüglich der etwas differenzierteren Beurteilung des EASO in dem Bericht "Country Guidance: Afghanistan" vom Juni 2018, in dem für Kabul hinsichtlich einer möglichen ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne von Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) ausdrücklich auf das Vorliegen besonderer persönlicher Umstände abgestellt (S. 83) und darüber hinaus hinsichtlich alleinstehender leistungsfähiger erwachsener Männer ("single able-bodied adult men") von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen wird (S. 30).

Die Beurteilung des EASO ist mit dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und auch mit den Ausführungen in den UNHCR-Richtlinien (S. 127 der deutschen Fassung) betreffend einen UNAMA-Bericht vom Juli 2018 in Einklang zu bringen, in dem 993 zivile Opfer (321 Tote und 672 Verletzte) in der Provinz Kabul in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 genannt werden, zumal diese Zahlen im Verhältnis zu der Gesamtbevölkerung der Provinz Kabul von rund 4,6 Millionen Einwohnern zu betrachten sind, wobei von einer erhöhten Gefährdung für Staatsbedienstete und Ausländer auszugehen ist. Hinsichtlich der Würdigung des EASO-Berichts ist ferner darauf hinzuweisen, dass in Art. 8 Abs. 2 der Statusrichtlinie hinsichtlich der für die Prüfung der Situation im Herkunftsstaat des Antragstellers einzuholenden Informationen aus relevanten Quellen gleichermaßen auf Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) wie auch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) verwiesen wird. Den COI-Berichten des EASO, die nach den Grundsätzen der Neutralität und Objektivität erstellt werden und darüber hinaus qualitätssichernden Verfahren unterliegen (vgl. EASO, Methodik für das Erstellen von COI-Berichten des EASO, Juli 2012, S. 6; vgl. auch Art. 4 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 vom 19.05.2010), wird daher seitens des erkennenden Gerichts ein ebenso hoher Beweiswert wie den Richtlinien des UNHCR beigemessen. Auch UNHCR hat in den Richtlinien vom 30.08.2018 den EASO-Bericht vom Juni 2018 herangezogen; soweit UNHCR darauf hingewiesen hat, dass EASO zu der Einschätzung gekommen sei, dass "in der Provinz Kabul, einschließlich der Hauptstadt, willkürliche Gewalt herrscht" (S. 127 der deutschen Fassung, Fn. 688), ist allerdings festzuhalten, dass EASO in unmittelbarem Zusammenhang mit der von UNHCR zitierten Aussage zur Sicherheitslage in Kabul näher ausführt, dass eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie bestehen kann, wenn der Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Umstände konkret betroffen ist (S. 83). Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative um eine rechtliche Beurteilung handelt und darüber hinaus auch in den UNHCR-Richtlinien nicht davon ausgegangen wird, dass eine interne Schutzalternative in Kabul keinesfalls bestehe, sondern dass diese "grundsätzlich" nicht verfügbar sei.

Auch hinsichtlich der Städte Herat und Mazar-e Sharif stützen sich die getroffenen Feststellungen neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation insbesondere auf den oben angeführten EASO-Bericht vom Juni 2018, dem etwa bezüglich der Stadt Herat Folgendes zu entnehmen ist (vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Ausführungen betreffend die Provinz Balkh - einschließlich der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif - auf Seite 79 des Berichtes): "For Herat city, it can be concluded that indiscriminate violence is taking place at such a low level, that in general there is no real risk for a civilian to be personally affected by reason of indiscriminate violence."

Für die Städte Herat und Mazar-e Sharif geht EASO hinsichtlich "single able-bodied adult men" ebenfalls von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus (S. 30).

Hinsichtlich der Auswirkungen der aktuell u.a. die Provinzen Balkh und Herat betreffenden Dürre auf die dortige Versorgungslage (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, S. 125 f) ist den vorliegenden Länderberichten nicht zu entnehmen, dass die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Provinzhauptstädten Mazar-e Sharif und Herat nicht als zumindest grundlegend gesichert anzusehen wäre, zumal die von der Dürre betroffenen Menschen von nationaler und internationaler Seite insbesondere mit Nahrungsmitteln und Bargeld und auch hinsichtlich der Versorgung mit sauberem Trinkwasser unterstützt werden (vgl. auch ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 12.10.2018, "Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif"; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre vom 13.09.2018, aus der etwa hervorgeht, dass die Getreidepreise aufgrund guter Ernten im Iran und in Pakistan im Mai 2018 nicht über dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre lagen und die Löhne für Gelegenheitsarbeit im Mai 2018 zwar in Herat-Stadt rund 17 % unter dem Fünfjahresdurchschnitt, in Mazar-e-Sharif aber um 4,5 % über dem Fünfjahresdurchschnitt lagen).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).

Aus den Feststellungen geht hervor, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, betreffend seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Eine Prüfung des Zusammenhanges der vorgebrachten Bedrohung mit einem Konventionsgrund erübrigt sich daher und kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine allfällige Bedrohung des Beschwerdeführers im Iran ist im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.

Eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung bzw. Diskriminierung von asylrelevanter Intensität aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes wurde ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall bestehenden Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Religionsfreiheit sowie insbesondere zur Situation von Apostaten in Afghanistan, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des Unterbleibens (regelmäßiger) religiöser Betätigung - die jedoch nicht auf einer Ablehnung islamischer Glaubensinhalte aus innerer Überzeugung beruht - im Falle einer Niederlassung in Afghanistan insbesondere im urbanen Bereich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen auf Grund seiner religiösen Überzeugung bzw. einem dahingehenden Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, verwies auf § 57 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (im Folgenden: FrG) wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber (Beschwerdeführer) betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 30.06.2005, 2002/20/0205, mwN). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Unter Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U370/2012, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 17.07.2008, 2007/21/0366). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0461).

Es bedarf im Rahmen einer Einzelfallprüfung einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, jeweils mit mwN).

Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zur Statusrichtlinie ausgesprochen, dass § 8 Abs. 1 AsylG entgegen seinem Wortlaut in unionsrechtskonformer Interpretation einschränkend auszulegen ist. Danach ist subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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