TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 97/06/0239

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litk;
ROG Stmk 1974 §28;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des I in G, vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 29. September 1997, Zl. A 17 - C - 15.284/1996 - 6, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: I Immobilien Gesellschaft mbH in G, vertreten durch D und M, Rechtsanwälte in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem am 2. Mai 1997 bei der Behörde eingelangten (und in der Folge ergänzten) Baugesuch kam die mitbeteiligte Partei um baubehördliche Bewilligung zur Vornahme baulicher Veränderungen an einem bereits genehmigten Verkaufsmarkt, bestehend in einer "Vergrößerung der Zubauflächen" an der Nord- und Westseite und in damit verbundenen Umbauten im bestehenden Gebäude, sowie um die Bewilligung zur Errichtung einer Lärmschutzwand ein. In der am 17. Juni 1997 durchgeführten Bauverhandlung erhob der Beschwerdeführer als Nachbar (vor allem) im Hinblick auf die von ihm erwartete Erhöhung der bereits gegebenen Immissionen Einwendungen gegen das Vorhaben.

Mit Bescheid vom 1. Juli 1997 erteilte die erstinstanzliche Behörde die angestrebte Baubewilligung unter verschiedenen Vorschreibungen und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Unter Hinweis auf § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (in der Folge kurz: BauG) führte die belangte Behörde aus, nach Z. 1 dieser Bestimmung sei dem Nachbarn nur insoweit eine Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen eingeräumt, als die Nutzungsausweisung im Flächenwidmungsplan auch einen Immissionsschutz vorsehe. Dies sei aber im § 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (kurz: ROG) bei sämtlichen für Einkaufszentren geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen. Abgesehen davon, sei bei dem vorliegenden Projekt, das nebst inneren Umbauten durch die Errichtung eines Zubaues von 554 m2 in Relation zu dem etwa 35.000 m2 Fläche aufweisenden bestehenden Objekt vorsehe, keine merkliche Erhöhung von Immissionsbelästigungen zu erwarten. Im übrigen entspreche das Bauvorhaben den im § 27 Abs. 1a ROG enthaltenen gesetzlichen Regelungen. Dem eingeholten Gutachten des Stadtplanungsamtes zufolge sei das gegenständliche Vorhaben als flächenwidmungsplankonform anzusehen, weil die beantragte Nutzung der "EZ III - Ausweisung" entspräche (der Flächenwidmung "Gebiet für Einkaufszentren III" gemäß § 23 Abs. 5 lit. k ROG) und auch die Bebauungsdichte eingehalten werde. Ein Einfluß auf den Zweck der Bebauungsplanung liege nicht vor, weil sich das Projekt "im Rahmen des vom Gemeinderat beschlossenen allerdings noch nicht rechtswirksamen Bebauungsplanes" bewege.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach kurzgefaßter Darstellung des Verfahrensganges und nach Wiedergabe der Berufung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage (§ 66 Abs. 4 AVG, § 26 Abs. 1 BauG) und nach Hinweis auf den Umfang des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren aus, Gegenstand des Bauverfahrens sei die Errichtung eines Zubaues (zum bestehenden Einkaufszentrum). Im

2. Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz sei der Bauplatz als "Einkaufszentrum III" ausgewiesen. Das Grundstück des Beschwerdeführers sei vom gegenständlichen Bauplatz ca. 82 m, die westliche und somit nächste Gebäudekante ca. 104 m entfernt und durch mehrere Grundstücke vom Bauplatz getrennt. Eine Änderung bzw. Erweiterung der Manipulationsflächen erfolge nicht, ebensowenig erfolge eine Änderung der Entlüftungsanlage. Eine Änderung der Anzahl der Pkw-Abstellplätze bzw. deren Situierung sei ebenso nicht Gegenstand dieses Verfahrens (es folgt die Wiedergabe des § 23 Abs. 5 lit. k ROG).

Zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung liege für den gegenständlichen Bereich kein Bebauungsplan vor. Dies sei gemäß § 27 Abs. 1a 2. Satz ROG - abgesehen davon, daß einem Nachbarn nur ein Rechtsanspruch auf Übereinstimmung des Bauvorhabens bezüglich eines bestehenden Bebauungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden sei, zustehe - auch nicht erforderlich, weil das geplante Vorhaben weder auf den Flächenwidmungsplan noch auf den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluß sei. Das sei auch vom städtebaulichen Amtssachverständigen mit Schriftsatz vom 12. Juni 1997 ausdrücklich festgestellt worden.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß sein "Wohngebiet" bereits jetzt einer hohen Lärm-Grundbelastung durch Verkehrslärm vom Verteilerkreis (Anmerkung: gemeint ist offenbar der Verteilerkreis Webling), durch Kraftfahrzeuge von Kunden, durch Lkw-Lärm bei der Güteranlieferung sowie "weiteren Geräuschen", wie beispielsweise Veranstaltungslärm, ausgesetzt sei, sei ihm entgegenzuhalten, daß dem Nachbarn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes kein allgemeiner Immissionsschutz zukomme. Dies treffe auch auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich der unzumutbaren Belästigung durch Luftschadstoffe und hinsichtlich der Gefährdung durch Luftschadstoffe (Benzol) zu.

Deshalb sei der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden, weshalb der Berufung keine Folge zu geben sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde "wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes" (gemeint wohl: wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verweist. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet. Beantragt wird jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Abs. 1 BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (kurz: BauG) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektivöffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

              6.              die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

Im Beschwerdefall ist weiters das Steiermärkische Raumordnungsgesetz (kurz: ROG), LGBl. Nr. 127/1974, i.d. Fassung LGBl. Nr. 59/1995, anzuwenden.

§ 23 ROG lautet auszugsweise:

"...

(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:

...

c) Kern-, Büro- und Geschäftsgebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Verwaltungsgebäude, Büro- und Kaufhäuser, Hotels, Theater, Kirchen, Versammlungsräume, Gast- und Vergnügungsstätten u. dgl. bestimmt sind, wobei auch die erforderlichen Wohngebäude und Garagen in entsprechender Verkehrslage sowie Betriebe, die sich der Eigenart des Büro- und Geschäftsgebietes entsprechend einordnen lassen und keine diesem Gebietscharakter widersprechenden Belästigungen verursachen, errichtet werden können;

...

i) Gebiete für Einkaufszentren I, das sind Flächen, die für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment Lebensmittel führen, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen bestimmt sind;

j) Gebiete für Einkaufszentren II, das sind Flächen, die für Einkaufszentren, die in ihrem Warensortiment keine Lebensmittel führen, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen bestimmt sind;

k) Gebiete für Einkaufszentren III, das sind Flächen, die für Sonderformen von Einkaufszentren II, samt den zum Betrieb gehörigen Parkplätzen bestimmt sind. Einkaufszentren III sind Handelsbetriebe mit einem Warenangebot ohne Lebensmittel, das überwiegend einem Sortimentsbereich zuzuordnen ist und durch seine Art einen im Vergleich zu Einkaufszentren II großen Flächenbedarf bedingt. Dazu zählen insbesondere Möbel-, Einrichtungs-, Kraftfahrzeug-, Maschinen- und Baustoffhandelsbetriebe.

...

(8) Die Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Einkaufszentren ist nach Maßgabe des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur , LGBl. Nr. 35/1988, nur in folgenden Gebieten zulässig:

a)

Einkaufszentren I in Gebieten nach Abs. 5 lit. c und i,

b)

Einkaufszentren II in Gebieten nach Abs. 5 lit. c und j,

c)

Einkaufszentren III in Gebieten nach Abs. 5 lit. k.

In Gebieten für Einkaufszentren I, II und III sind auch Handelsbetriebe mit weniger als 600 m2 Verkaufsfläche oder 1000 m2 Gesamtbetriebsfläche zulässig, wenn sie dem Typ des Einkaufszentrumsgebietes entsprechen.

(9) Als Einkaufszentren gelten:

1. Betriebe des Einzel- und Großhandels und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen einschließlich der erforderlichen Parkplätze mit dem zugehörigen Bauplatz im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes und einer Verkaufsfläche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von insgesamt mehr als 600 m2 oder einer Gesamtbetriebsfläche von insgesamt mehr als 1000 m2,

2. Betriebe des Einzel- und Großhandels auf mehreren Bauplätzen, wenn zwischen diesen ein Verkehr von Personen oder Waren - abgesehen von den Verkehrsbeziehungen über öffentliche Verkehrsflächen - möglich ist, und die Summe der Verkaufsflächen oder Gesamtbetriebsflächen dieser Betriebe mehr als die unter Ziffer 1 festgelegten beträgt.

3. Einheiten im Sinne des Abs. 9a.

Die Verkaufsflächen und Gesamtbetriebsflächen sind wie folgt zu ermitteln: (...)

(9a) Läßt die Anordnung von mehreren Handelsbetrieben eine Umgehung des Zweckes der Einkaufszentrenregelung gemäß dem Entwicklungsprogramm zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, erwarten, so sind diese als Einheit anzusehen. Eine Umgehung liegt jedenfalls vor, wenn diese Betriebe in einem engen räumlichen Naheverhältnis stehen und ihnen in wirtschaftlicher oder organisatorischer Hinsicht die Wirkung eines nach einem Gesamtkonzept betriebenen Einkaufszentrums beizumessen ist.

(10) Nicht als Einkaufszentren gelten Dienstleistungseinrichtungen, soweit dort eine Abgabe von Waren nur im untergeordneten Ausmaß oder überhaupt nicht erfolgt.

..."

§ 27 trifft nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Bebauungsplanung; von Bedeutung sind hier die Absätze 1a und 1b:

"(1a) In Baugebieten für Einkaufszentren (§ 23 Abs. 5 lit. i, j und k) und in Baulandbereichen mit Einkaufszentren in Kerngebieten (§ 23 Abs. 5 lit. c) sind zur Errichtung von Einkaufszentren jedenfalls Bebauungspläne aufzustellen. Die Aufstellung oder Fortführung eines Bebauungsplanes ist Voraussetzung für Änderungen an einem Einkaufszentrum, die eine Baubewilligung erfordern und auf den Flächenwidmungsplan und den Zweck der Bebauungsplanung von Einfluß sind. In der Bebauungsplanung sind die gesetzlichen Regelungen für Einkaufszentren in Verbindung mit den Bestimmungen des Entwicklungsprogramms zur Versorgungsinfrastruktur, LGBl. Nr. 35/1988, umzusetzen. Insbesondere ist die Einheit des Einkaufszentrums nach den Bestimmungen des § 23 Abs. 9 durch entsprechende Festsetzungen zu sichern.

(1b) Für das Verfahren zur Erstellung und Änderung der Bebauungspläne für Einkaufszentren (Abs. 1a) gelten die Bestimmungen des § 29 Abs. 3 bis 11. Die Versagungsfrist der Landesregierung im Sinne des § 29 Abs. 10 beträgt drei Monate."

§ 28 ROG lautet:

"§ 28 Inhalt der Bebauungsplanung

(1) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes anzustreben. Im Bebauungsplan sind die Inhalte des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.

(2) In den Bebauungsplänen sind jedenfalls festzulegen:

1. die Bebauung mit den Bebauungsweisen und dem Maß der baulichen Nutzung;

2.

die Verkehrsanlagen;

3.

die öffentlichen Flächen und Anlagen;

4.

die Freiflächen.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 nähere Bestimmungen festlegen betreffend

-

die Bebauungsplanung, insbesondere über die Planungsgrundsätze, die Gestaltung und den Umfang der Bebauungspläne und der Bebauungsrichtlinien,

-

die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und Planzeichen,

-

die Zonierung gemäß § 27 Abs. 1.

(4) Durch den Bebauungsplan können insbesondere zur Erhaltung und Gestaltung eines erhaltenswerten Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes zusätzliche Angaben gegeben werden, in denen nähere Ausführungen über die äußere Gestaltung (Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstrich, Baustoff u. dgl.) von Bauten, Werbeeinrichtungen und Einfriedungen enthalten sind."

Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, daß die im Beschwerdefall maßgebliche Flächenwidmung - "Gebiet für Einkaufszentren III" gemäß § 23 Abs. 5 lit. k ROG - dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, dies deshalb, weil eine entsprechende Anordnung dieser gesetzlichen Bestimmung nicht zu entnehmen ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß der Immissionsschutz ganz allgemein ein wesentlicher Raumordnungsgrundsatz ist, wie der Beschwerdeführer der Sache nach vorträgt (vgl. in diesem Zusammenhang die zu anderen Arten der Flächenwidmung ergangene, in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht3, E 58b zu § 23 ROG und in E 1 - neue Rechtsprechung - zu § 25 ROG wiedergegebene hg. Judikatur).

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen rechtswirksamen Bebauungsplan berufen, weil ein solcher Bebauungsplan erst als Entwurf vorlag (was er auch nicht in Zweifel zieht). Aus dem Umstand, daß in diesem Entwurf für einen Bebauungsplan an der Nordgrenze des Gebietes "ein (nicht näher definierter) Immissionsschutz eingetragen" und im Erläuterungsbericht dazu festgehalten sei, daß zum nördlich angrenzenden Wohngebiet ein parkartig gestalteter Grünstreifen zu schaffen sei, in welchem keine störenden Nutzungen Platz finden dürften, wie auch, daß es darin heiße, die Zulieferungsbereiche seien durch mindestens 5,0 m breite Grünstreifen und Lärmschutzwände zum Wohngebiet abzugrenzen, ist daher vorliegendenfalls nichts zu gewinnen, weil daraus (aus diesem Entwurf) ein hier relevantes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Immissionen nicht abzuleiten ist. Auch der Umstand, daß die Errichtung einer Lärmschutzwand projektgegenständlich ist, vermag daran nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang weiters geltend, mangels Bebauungsplanes hätte das Projekt gar nicht bewilligt werden dürfen. Auch daraus ist vorliegendenfalls nichts zu gewinnen:

Die Behörde erster Instanz hat unter Hinweis auf § 27 Abs. 1a zweiter Satz ROG begründet, weshalb ihrer Auffassung nach die Aufstellung eines Bebauungsplanes vorliegendenfalls nicht erforderlich sei (die belangte Behörde ist auf diese Frage nicht eigens eingegangen). Es kann dahin dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutreffend ist: Ginge man dementgegen mit dem Beschwerdeführer davon aus, daß vorliegendenfalls die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich gewesen wäre, wäre für ihn hieraus nichts zu gewinnen, weil ihm auch diesbezüglich das Gesetz kein Mitspracherecht einräumt. Gleiches gilt für seinen weiteren, näher ausgeführten Einwand, der genannte Bebauungsplan wäre gar nicht genehmigungsfähig. Insbesondere kann der Beschwerdeführer ein solches Mitspracherecht auch nicht aus dem Blickwinkel des § 26 Abs. 1 Z. 1 BauG für sich in Anspruch nehmen: der notwendige Inhalt von Bebauungsplänen ergibt sich aus § 28 ROG; daraus ist nicht abzuleiten, daß sie zwingend einen Immissionsschutz im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 BauG vorzusehen hätten. Da dies nicht der Fall ist, kann der Beschwerdeführer schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, es sei nicht zulässig, ihn durch das rechtswidrige Unterlassen der Aufstellung eines Bebauungsplanes um das im § 26 Abs. 1 Z. 1 BauG gewährleistete Nachbarrecht zu bringen, sollten seine Ausführungen in diesem Sinne zu verstehen sein.

Da eine Änderung der Lüftungsanlage nicht Gegenstand des Bauverfahrens war (sondern anscheinend des gewerbebehördlichen Verfahrens), kann der Beschwerdeführer sich vorliegendenfalls auch nicht mit Erfolg für seinen Rechtsstandpunkt auf damit verbundene Immissionen berufen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da sich die Gegenschrift der belangten Behörde inhaltlich darauf beschränkt, zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen, weil die Begründung der Beschwerde im wesentlichen mit den Ausführungen in der Berufung

übereinstimmten, somit eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen vermissen läßt, kann dies nicht als zweckentsprechende Gegenschrift im Sinne der Kostenbestimmungen des VwGG angesehen werden, weshalb nur der Vorlageaufwand zuzusprechen war; das Begehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes war daher abzuweisen.

Wien, am 25. März 1999

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060239.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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