Index
E3R E19104000Norm
32013R0604 Dublin-III;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/19/0006 Ro 2018/19/0007 Ro 2018/19/0010 Ro 2018/19/0009 Ro 2018/19/0008Rechtssatz
Verfolgen die Anträge der Revisionswerber den Zweck, im Rechtsweg eine Zuständigkeit Österreichs zur inhaltlichen Prüfung der in Griechenland gestellten Anträge auf internationalen Schutz nach der Dublin III-VO zu erreichen, handelt es sich bei der Erlassung der Bescheide über diese Anträge um Amtshandlungen unmittelbar für Zwecke des AsylG 2005 im Sinne von dessen § 70 zweiter Satz. Dafür spricht auch der aus den Gesetzesmaterialien (RV 270 BlgNR XVIII. GP 22) erkennbare Zweck des § 70 AsylG 2005, Antragsteller auf internationalen Schutz - diese Stellung zu erreichen ist gerade Zweck der Anträge - in Bezug auf einen solchen Antrag aus humanitären und verwaltungsökonomischen Gründen von den in dieser Bestimmung genannten Kosten zu befreien.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J04Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019