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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R1560 Dublin-II DV Art5 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/19/0006 Ro 2018/19/0007 Ro 2018/19/0010 Ro 2018/19/0009 Ro 2018/19/0008Rechtssatz
Verfolgen die Feststellungsanträge der Revisionswerber den Zweck, einen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfbaren Feststellungsbescheid über die richtige Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO in Zusammenhang mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur inhaltlichen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zu erwirken, besteht diesbezüglich kein Feststellungsinteresse der Revisionswerber, da eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens nicht mehr begründet werden kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J03Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019