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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2018/19/0006 Ro 2018/19/0007 Ro 2018/19/0010 Ro 2018/19/0009 Ro 2018/19/0008Rechtssatz
Weder das AsylG 2005 noch eine andere nationale Rechtsvorschrift sieht die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber vor, ob Österreich nach der Dublin III-VO der zuständige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ist und daher einem (Wieder-)Aufnahmegesuch zuzustimmen oder es abzulehnen hat. Diesbezüglich haben die Revisionswerber auch aus dem Unionsrecht kein Feststellungsinteresse.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018190005.J01.1Im RIS seit
26.04.2019Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019